FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2020
Über eine Erlaubnis als Honorar-Finanz- anlagenberater nach Paragraf 34h Gewer- beordnung verfügt die Fondsbroker AG jedoch nicht, sie behielt ihre 34f-Lizenz. Seit fünf Jahren schließen Sättele und seine Kollegen zwar nur noch Verträge ab, die eine vollständige Rückerstattung der Pro- visionen vorsehen. Unter den Bestands- kunden finden sich aber noch einige, bei denen Bestandscourtagen fließen – entspre- chend niedriger fällt die Servicegebühr aus. „Wir haben einige Versuche unternom- men, alle Kunden auf das neue Modell umzustellen, was uns erlaubt hätte, auf eine 34h-Erlaubnis zu wechseln. Aber das fällt sehr schwer“, berichtet Sättele. „Einige der ‚alten‘ Kunden sehen keinen Grund für einen Wechsel, weil sie uns ohnehin nie einen Interessenkonflikt unterstellt haben.“ Hinzu kommt: Auf ein Beratungshonorar fällt Mehrwertsteuer an, auf Provisionen nicht. Sprich: Will der Berater unterm Strich das Gleiche verdienen, ist für den Kunden die Honorarberatung teurer. Das Fehlen einer 34h-Erlaubnis spiele für die Kunden in der Praxis keine Rolle, hat Sättele beobachtet. „Entscheidend sind das Konzept und die Anlagephilosophie, nicht die Bezeichnung“, sagt er. Optionen offenhalten Philipp Mertens von der Kanzlei BMS Rechtsanwälte aus Düsseldorf pflichtet ihm bei: „Der Mehrwert aus der Differenzierung, den das Ge- setz bieten soll, wird in der Pra- xis nicht erkennbar“, sagt der Jurist. „Bei überzeugten Hono- rarberatern gehört es zum guten Ton, sich entsprechend registrieren zu lassen.Dem Ver- braucher ist der Begriff aber letztlich egal. Das würde sich erst ändern, wenn es nicht nur einen Bezeichnungsschutz, son- dern auch eine Bezeichnungs- pflicht gäbe.“Sprich: Wenn der „herkömmliche“ Vermittler prominent deutlich machen müsste, dass er vom Pro- duktgeber bezahlt wird, hätten die Hono- rarberater wahrscheinlich Zulauf. Davor Horvat, Vorstand der Honorar- finanz aus Karlsruhe, kann durchaus nach- vollziehen,wenn sich ein Berater angesichts der aktuellen Rechtslage alle Optionen offenhalten will. „Es gibt Makler, die argu- mentieren: ‚Mein Kunde soll entscheiden, ob er auf Honorar- oder Provisionsbasis beraten werden möchte‘. Darum behalten sie ihre alte Erlaubnis.“ Das sei einerseits verständlich, ärgere ihn andererseits aber auch: „Warum können ‚normale‘Vermittler Mischmodelle anbieten,während Honorar- berater nur auf Rechnung arbeiten dürfen? Da müsste meiner Meinung nach eine klare Trennung her!“ Erfolg in der Nische Horvats Unternehmen ist einer von nur 17 Wertpapierdienstleistern, die offiziell eine „Honorar-Anlageberatung“ anbieten dürfen, weil sie im entsprechenden Bafin- Register geführt werden (siehe Tabelle Seite 296). Die Honorarfinanz bietet Beratern ei- ne Art Franchisesystem, ein schlüsselfertiges Konzept,mit dem sie um Kunden werben können.Mittlerweile haben sich 27 Berater seinem Haftungsdach angeschlossen, drei weitere stehen in den Startlöchern. Für die- se Nische darf das als Erfolg gelten, gemes- sen am Gesamtmarkt ist Horvats Unter- nehmen jedoch winzig. Dass die Honorarberatung in Deutschland kaum verbrei- tet ist, liegt allerdings nicht un- bedingt am fehlenden Willen der Vermittler, meint Patrick Greiner. „Viele, die vielleicht gern auf Honorarbasis arbeiten würden, dürfen das nicht, weil ihre Verträge das nicht erlau- ben“, argumentiert der Finanz- berater aus Leverkusen. „Den Handelsvertretern vieler großer Finanzvertriebe ist es beispiels- weise explizit untersagt, ihren Kunden sogenannte Nettotari- fe zu vermitteln, und Banken sehen in aller Regel ohnehin Überschaubarer Markt Das Lager der gewerblichen Honorar-Finanzanlagenberater wächst, allerdings nur sehr langsam. Quelle:DIHK 211 45 205 I I I I I 2014 2015 2016 2017 2018 2019 I 2020 0 50 100 150 200 250 Zahl der Honorar-Finanzanlagenberater » Der Mehrwert aus der Differenzierung, den das Gesetz bieten soll, wird in der Praxis nicht erkennbar. « Philipp Mertens, Kanzlei BMS VERTRIEB & PRAXIS Honorarberatung FOTO: © KANZLEI BMS 292 fondsprofessionell.de 4/2020
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