FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2020

keine Honorarmodelle vor.“ Greiner hat sich 2014 bewusst für die 34h-Erlaubnis entschieden. Er sieht das Honorarberatergesetz nicht als gescheitert an, denn es biete durchaus Vorteile. „Nur wenige Berater haben eine 34h-Lizenz. Das ist ein Alleinstellungsmerkmal, mit dem man sich deutlich vom Wettbewerb ab- grenzen kann“, sagt er. Eine Anlageberatung offeriert Greiner ab 75.000 Euro Vermögen. Dafür zahlen Kunden eine Servicegebühr von einem Prozent auf das betreute Vermö- gen. „Im Gegenzug erstatten wir unseren Kunden die Kickback-Provisionen zurück. Das ist ein individueller Vorteil, der bei den Kunden sehr gut ankommt“, berichtet er. Das wäre rechtlich zwar auch mit einer 34f- Erlaubnis möglich, die „saubere“ Lösung war Greiner aber lieber. In seinem Fall ist das wichtig, schließlich positioniert er sich explizit als Alternative zur klassischen Ver- mittlung auf Provisionsbasis. Auch Horvat erkennt Vorteile bei der Vermarktung. „Es gibt ein kleines, aber fei- nes Publikum, das genau unsere Dienstleis- tung sucht“, sagt er. „Wir bekommen mitt- lerweile im Jahr mehr als 200 Anfragen über unsere Website, fast immer suchen die Interessenten explizit nach einer ‚unabhän- gigen‘ Beratung. Das Wort ‚Honorarbera- tung‘ ist den Anlegern egal, aber auf die ‚Unabhängigkeit‘ legen sie großen Wert.“ Der Honorarfinanz würde es gelingen, aus vielen dieser Interessenten tatsächlich Kun- den zu machen. Unglücklicher Begriff Auf durchwachsene Erfahrungen mit der Bezeichnung Honorarberatung blickt auch Karl Matthäus Schmidt zurück, der Vorstandschef der Quirin Privatbank. „Diesen Begriff gibt es nur in Deutschland“, sagt er. In allen anderen Ländern sei von „unabhängiger Beratung“ die Rede, was den Kern der Sache viel besser treffe. „Es ist wenig hilfreich, die Bezahlform in den Vor- Thomas Sättele, Fondsbroker Financial Consulting: „Das Fehlen einer 34h-Erlaubnis spielt für die Kunden in der Praxis keine Rolle.“ Davor Horvat, Honorarfinanz: „Das Wort ‚Honorar- beratung‘ ist den Anlegern egal, aber auf die ‚Unabhängigkeit‘ legen sie großen Wert.“ » Viele, die vielleicht gern auf Honorarbasis arbeiten würden, dürfen das nicht, weil ihre Verträge das verbieten. « Patrick Greiner, Honorarberater Wann darf sich ein Anlageberater „unabhängig“ nennen? Früher konnte eine Bank problemlos behaupten, ihre Kunden „unabhängig“ zu beraten. Seit Mifid II geht das nicht mehr. Die Hintergründe. Bezeichnungsschutz: Mit Formulierungen wie „Unabhängige Hono- rar-Anlageberatung“ dürfen laut Paragraf 94 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen werben, die im entsprechenden Bafin-Register (siehe Tabelle nächste Seite) verzeich- net sind. Diese Institute müssen strenge Regeln befolgen, unter ande- rem dürfen sie keine Provisionen einbehalten. Wohlverhaltenspflichten: „Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen sich – außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragrafen 94 WpHG – nicht als ‚unabhängig‘ bezeichnen, wenn dieser Umstand tatsächlich nicht zutrifft“, betont die Bafin auf Anfrage von FONDS professionell. Sonst läge ein Verstoß gegen dieWohlverhaltenspflichten (§ 63 Abs. 6 Satz 1WpHG) vor. „Verstöße kommen vereinzelt, aber nicht häufig oder systematisch vor. Wir gehen diesen nach“, so die Bundesanstalt. Gewerbliche Vermittler: Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen Kunden vor der Anlageberatung informieren, ob sie eine unab- hängige Beratung anbieten oder nicht. „Für gewerbliche Finanzberater gibt es diese Pflicht interessanterweise nicht“, sagt Philipp Mertens, Partner der Düsseldorfer Kanzlei BMS Rechtsanwälte. „Sie müssen lediglich offen- legen, ob sie als Finanzanlagenvermittler oder als Honorar-Finanzanlagen- berater tätig sind. Das Wort ‚unabhängig‘ spielt keine Rolle.“ VERTRIEB & PRAXIS Honorarberatung 294 fondsprofessionell.de 4/2020 FOTO: © ELMAR-WITT, MARIJA HEINECKE

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