FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2020

Ab in den Schredder: Die Ära der Verbriefung von Vermögenswerten scheint angezählt. Denn die Bundes- regierung legt bei der rein digitalen Ausgabe von Wertpapieren ein beachtliches Tempo vor. Abschied vom Papier Der Einführung neuer Technologien stehen in der Finanzwelt die Hürden der Regulierung entgegen. Doch ein Gesetzentwurf für elektronische Wertpapiere reißt die ersten Mauern ein. D eutschland als Vorreiter bei der Digi- talisierung – dies scheint nur schwer vorstellbar. Tatsächlich präsentierte die Bun- desregierung im Sommer einen Gesetzent- wurf, der die Einführung von elektroni- schen Wertpapieren regeln soll. Was eher hölzern klingt, kommt einer Revolution gleich. Denn der Gesetzgeber nimmt ein Element wortwörtlich aus Wertpapieren heraus: das Papier. Bislang galt bei der Ausgabe von Wertpapieren, dass zumindest eine Globalurkunde verbrieft wird. Nur Bundesanleihen sind da eine Ausnahme. Diese Papierpflicht soll nun schrittweise entfallen, was die Ausgabe von Vermögens- werten auf Basis neuer Technologien wie der Blockchain ermöglicht. Bereits Ende vergangenen Jahres hatten Bundestag und Bundesrat eine Gesetzesänderung beschlos- sen, die die Verwahrung von Kryptowerten regelt. Diese Schritte ebnen den Weg zu rein digitalen Fondsanteilen. Berlin prescht damit bei digitalen Vermögenswerten euro- paweit vor. Entsprechend ruft der Gesetzentwurf ein positives Echo hervor. „Ich bin überrascht von dem Tempo, das der deutsche Gesetz- geber vorlegt“, sagt Patrick Karb von der Privatbank Hauck & Aufhäuser. „Ich hätte nicht gedacht, dass der Entwurf in dieser Detailgenauigkeit so rasch vorliegt. Er gilt als richtungweisend.“ Ähnlich erfreut äußert sich Carsten Hahn, Partner bei der Unternehmens- und Technologieberatung Capco: „Für die Institute ist damit in eini- gen Bereichen Rechtssicherheit etabliert. Mit der Emission von digitalen Wertpapie- ren öffnen sich völlig neue Welten.“ Die veröffentlichte Fassung sieht vor, dass Unternehmen nun auch rein digital Geld über Schuldverschreibungen einsammeln dürfen. „Zunächst stehen zwar Anleihen im Fokus, aber zumindest in unspezifischer Form werden auch Aktien und Invest- mentfondsanteile erwähnt“, erläutert Karb. „Ich hoffe, dass im nächsten Entwurf schon Näheres hierzu zu lesen ist.“ Dann wäre auch der „E-Fonds“ nicht mehr weit. Direktinvestments tabu Grundsätzlich tauchen bei der Digita- lisierung von Fonds zwei Probleme auf: Einmal stellt sich die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Publikumsfonds in digitale Vermögenswerte investieren dürfen. Die andere Frage ist, ob und wie ein Fonds selbst als elektronische Variante aufgelegt und verkauft werden darf. Bislang sind direkte Investments in Bitcoin und Co. oder andere in Krypto-Form gegossene Ver- mögenswerte für offene Publikumsfonds tabu. Allenfalls über Zertifikate und andere Derivate sind solche Anlagen möglich. „Die Portfoliomanager stehen vor der Frage, ob es sich im rechtlichen Sinne tat- sächlich um ein Wertpapier oder Bargeld handelt, wenn sie beispielsweise Krypto- Anleihen oder Bitcoins kaufen“, umreißt » Die Technologie ermöglicht mittlerweile alles. « Patrick Karb, Hauck & Aufhäuser STEUER & RECHT E-Fonds FOTO: © LOLOSTOCK | STOCK.ADOBE.COM 408 fondsprofessionell.de 4/2020

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