FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2021

Rund zwei Drittel der Beschäftigten besitzen bisher eine zusätzliche Altersvorsorge, entweder über eine bAV oder einen Riester-Vertrag, zeigt der jüngste Alterssicherungsbericht der Bundesregierung. Die Firma zahlt mit Schon bald müssen Arbeitgeber auch für bestehende Verträge zur Entgeltumwandlung Zuschuss zahlen. Für Makler ist das ein guter Anlass, das Gespräch mit ihren Firmenkunden zu suchen. D ie gute Nachricht zuerst: Das bereits seit 2018 wirkende Betriebsrenten- stärkungsgesetz (BRSG) entfaltet Schritt für Schritt neue Chancen für Makler, auch und gerade mit der „alten“ bAV. Insbeson- dere die Entgeltumwandlung über die ver- sicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pen- sionsfonds wird nun stärker gefördert. In ei- nem ersten Schritt müssen Arbeitgeber für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen seit 2019 obligatorisch 15 Prozent Zuschuss zahlen, sofern sie selbst durch die Entgelt- umwandlung Sozialabgaben sparen. Ab 1. Januar 2022 folgt der nächste Schritt: Dann greift der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss auch bei Entgeltum- wandlungsvereinbarungen, die vor 2019 abgeschlossen wurden. Der Zuschuss lässt sich jedoch in den Unternehmen schwerer umsetzen, als sich der Gesetzgeber das vor- gestellt hat. Vermittler sollten deshalb das Gespräch mit ihren Firmenkunden suchen. Die Verantwortlichen in den Personalabtei- lungen fragen sich zum Beispiel, ob die pauschalen 15 Prozent die freiwilligen Leis- tungen ersetzen oder ob sie zusätzlich ge- zahlt werden müssen. Zu klären ist auch, ob es innerbetriebliche Regeln gibt, die der Gesetzeslage entgegenstehen. „Bestehende Vereinbarungen gehören jetzt auf den Prüf- stand“, sagt Rentenberater Karsten Rehfeldt, Geschäftsführer der BBVS Beratungsgesell- schaft für betriebliche Versorgungssysteme. Bei einemGroßteil der bestehenden Ver- träge mit Direktversicherungen und Pensi- onskassen lässt sich die Versicherungssum- me nicht erhöhen. Grund: „Die Versicherer können das zusätzliche Geld durch die Niedrigzinsphase meist gar nicht in die hoch verzinsten Bestandsverträge aufneh- men. Doch neue Verträge, die erneut Pro- vision kosten, aber nur Kleinstrenten erzie- len und im ungünstigsten Fall von hohen Verwaltungskosten aufgezehrt werden, loh- nen sich für Arbeitnehmer nicht“, sagt Reh- feldt.Was können Makler tun? „Am besten einen Rechtsberater ins Boot holen, denn die Änderungen gehen über die eigentli- che Beratung rund um die Police hinaus“, meint der BBVS-Chef. „Leistet der Arbeitgeber schon einen frei- willigen Zuschuss, kann dieser angerechnet werden, wenn das beispielsweise in einer Versorgungsordnung dokumentiert ist“, weiß Rehfeldt. Da sollte möglichst drin- stehen, dass es einen freiwilligen Zuschuss zur Entgeltumwandlung aus der Sozialver- sicherungsersparnis des Arbeitgebers gibt. „Diese Erklärung kann man im Zweifel auch nachholen“, rät der Rentenberater. Vertrags-Check nötig Will der Arbeitgeber wegen nicht gezahl- ter Zuschüsse ab Januar 2022 Schaden- ersatzforderungen der Arbeitnehmer ver- » Mittlerweile sind die Zinsen so niedrig, dass der Beitragserhalt nur mit Mühe garantiert werden kann. « Friedemann Lucius, IVS FONDS & VERSICHERUNG Betriebsrente FOTO: © PEERA | STOCK.ADOBE.COM 256 fondsprofessionell.de 1/2021

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