FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2021

realen Investmenterfolge und keine Beteili- gung, sodass der Insolvenzverwalter diese Ansprüche anfechten kann. Hat der Anle- ger dagegen einen gewinnunabhängigen vertraglichen Anspruch wie etwa feste Zin- sen, sind die Zahlungen auch bei Schein- gewinnen sicher. Folgeprovision In Bezug auf die insolvenzrechtliche An- fechtbarkeit von Provisionen sieht es Blazek zufolge ähnlich aus, wobei man bei den Zuwendungen zwischen Abschluss- sowie Folgeprovisionen unterscheiden muss. „Ist eine Folgeprovision an Gewinne des Anle- gers oder der Emittenten geknüpft, ist sie drei Jahre nach Start des Insolvenzver- fahrens anfechtbar, wenn bei objektiver Betrachtung keine Erträge erwirtschaftet wurden und die entsprechende Provision innerhalb von vier Jahren vor Insolvenz- antragstellung gezahlt wurde.“ Dies geht laut dem Juristen aus einer Entscheidung des BGH vom 21.Dezember 2010 (Az. IX ZR 199/10) und aus einem Urteil des obersten deutschen Zivilgerichts vom 22. September 2011 (Az. IX ZR 209/10) hervor. „Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Zahlung einer Provi- sion für die Vermittlung von Kapitalanla- gen, die auf der Einbeziehung von Schein- gewinnen beruht, sowie die Leistung einer hierauf bezogenen Folgeprovision unent- geltlich sind. Damit muss die Beklagte vor- liegend die von ihr vereinnahmten Folge- provisionen teilweise dem Kläger zurück- erstatten“, heißt es wörtlich in der Begrün- dung des BGH im Urteil vom 22. Septem- ber 2011. Gewinnunabhängige Bestands- provisionen sind Blazek zufolge wiederum sicher, der Insolvenzverwalter kann sie also nicht zurückfordern. Abschlussprovision „Nun könnte man auf die Idee kom- men, dass auch Abschlussprovisionen an- fechtbar sind, wenn es sich um Scheinge- winne handelt. Das ist jedoch nicht der Fall, da die Abschlussprovision nicht an Gewinne, sondern an den Vertragsschluss geknüpft ist“, führt Blazek unter Berufung auf den Entscheid des BGH vom 22. Sep- tember 2011 und das BGH-Urteil vom 1. Oktober 2020 aus. Die Abschlussprovi- sion sei berechtigt, da der abgeschlossene und vermittelte Anlagevertrag wirksam bleibt. Nichtig sei nur das betrügerische Schneeballsystem. Damit gebe es einen Rechtsgrund, die Vermittlung des Anlage- vertrags und die Provision bleiben beste- hen und sind nicht anfechtbar. Übrigens: Wenn Abschlussprovisionen gestreckt werden und somit laufend, aber nicht gewinnabhängig sind, kann der Insol- venzverwalter ebenfalls nichts unterneh- men. Zum Abschluss kann man daher weitgehend Entwarnung geben, was die Gefahr vonseiten eines Insolvenzverwalters angeht. Deutlich wahrscheinlicher ist es, dass sich Vermittler im Fall eines gescheiter- ten Investments wegen Falschberatung vor Gericht verantworten müssen – wie derzeit viele Vermittler von PIM-Gold-Produkten. JENS BREDENBALS FP Provisionen Definition: Eine Provision ist immer ein Entgelt, das für die Vermittlung eines Ge- schäfts oder einer Dienstleistung an einen Dritten, den Vermittler, bezahlt wird. „Ob es sich bei dem verkauften Produkt um einen Investmentfonds, eine Versicherungspolice oder eine sonstige Kapitalanlage handelt, das Prinzip ist gleich: Es handelt sich immer um eine Zuwendung für die Vermittlung“, erläutert Fach- anwalt Philipp Mertens von der Düsseldorfer Kanzlei BMS Rechtsanwälte. „Eine vom Anleger selber gezahlte Vergütung wie eine Service- gebühr ist ausdrücklich keine Provision.“ Gesetze: Die gesetzlichen Grundlagen für Provisionen finden sich unter anderem in den Paragrafen 87 und 93 des Handelsge- setzbuchs (HGB), Paragraf 17 Finanzanlagen- vermittlungsverordnung und in Paragraf 652 Bür- gerliches Gesetzbuch (BGB). Das BGB stellt klar, dass eine Provision erfolgsabhängig ist: Nur wenn ein Produkt vermittelt ist, fließt eine Zuwendung. Bestandsprovisionen: Die Abhängigkeit vom Vermittlungserfolg gilt natürlich in erster Linie für die einmalige Abschlussprovision, aber auch für Bestandspflege- oder Bestandsprovisionen. Diese werden zwar, wie der Name schon sagt, für die laufende Betreuung eines Kunden gezahlt, hän- gen aber vom anfänglichen Vermittlungserfolg ab. „Wenn der Kunde ein Anlage- oder Versicherungs- produkt kündigt oder zu einem anderen Berater wechselt, dann entfallen sie zukünftig“, erläutert Rechtsanwalt Mertens. » Wann eine Provision sittenwidrig überhöht und damit nichtig ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. « Philipp Mertens, BMS Rechtsanwälte Online weiterlesen: QR-Code scannen oder fponline.de/PIM121 eingeben. STEUER & RECHT Provisionen 408 fondsprofessionell.de 1/2021 FOTO: © BMS RECHTSANWÄLTE

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