FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2021

gen kannte, sind sie zu 100 Prozent steuer- pflichtig. Ebenso können beim fiktiven Verkauf erlittene Verluste erst steuermin- dernd geltend gemacht werden, wenn der Eigner seine Fondsanteile tatsächlich ab- stößt, dann ebenfalls zu 100 Prozent. So erklärt sich die skurrile Steuerzahlung des Muster-Anlegers: 40.000 Euro hatte er investiert, beim fiktiven Verkauf waren sei- ne Anteile 48.000 Euro wert. Der erzielte Gewinn von 8.000 Euro wurde vermerkt. Im September 2020 war der Wert seiner Fondsanteile auf 40.500 Euro gefallen, im Vergleich zu dem am 1. Januar 2018 ge- buchten Wert ergibt sich also ein Verlust von 7.500 Euro. Die Krux an der Sache Dieser Verlust darf nur zu 70 Prozent steuerlich geltend gemacht werden, wäh- rend der Gewinn aus dem fiktiven Verkauf voll steuerpflichtig ist. So wurde mit den erzielten 8.000 Euro ein Verlust in Höhe von 5.250 Euro verrechnet. Es verbleibt ein steuerpflichtiger Ertrag von 2.750 Euro. 26,4 Prozent Abgeltungsteuer und Soli auf diese Summe macht 726 Euro – obwohl sich der tatsächliche wirtschaftliche Ge- winn auf nur 500 Euro beläuft. Das geht nicht,meint Stephan Vyhnalek, Steuerberater aus Wilthen, der die Klage der SdK auf Expertenseite betreut. „Es ist streitig, ob der teilweise Ausschluss des Verlustabzugs greift, wenn tatsächliche Ver- äußerungsverluste mit Gewinnen aus dem fiktiven Verkauf verrechnet werden“, erklärt er. Das reformierte Investmentsteuergesetz enthalte dazu keine wortwörtliche Formu- lierung. Die Frage sei daher durch Aus- legung von einem Gericht zu klären. Das Problem ist nur: Sollte das zuständi- ge Finanzgericht oder der BFH die Muster- klage zugunsten der SdK entscheiden, könnten auch positive Effekte der Invest- mentsteuerreform zunichte gemacht wer- den, die es ebenfalls gibt. Ein Rechenbeispiel zeigt es: Angenom- men, der Wert der Aktienfondsanteile wäre von ursprünglich 40.000 Euro bis zum fiktiven Verkauf um 8.000 Euro gesunken, bis zum tatsächlichen Verkauf dann aber wieder auf 40.500 Euro gestiegen. In die- sem Fall wäre nach der Teilfreistellung von 30 Prozent ein steuerpflichtiger Veräuße- rungsgewinn von 5.950 Euro verblieben. Den Verlust aus dem fiktiven Verkauf hätte » Änderungen von Gesetzesvorschriften dürfen rückwirkend nie zu negativen Effekten führen. « Oliver Schultze, S&V Gestaffelt nach Fondsart: Diese Teilfreistellungen gelten seit 2018 Das neue Investmentsteuergesetz trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Es bringt erhebliche Änderungen für die Besteuerung von laufenden Erträgen und von Gewinnen aus Fondsveräu- ßerungen mit sich. Eine wesentliche Neuregelung sind die steuerlichen Teilfreistellungen. Steuer auf Fondsebene: Zum 1. Januar 2018 hat der deutsche Ge- setzgeber die steuerliche Belastung hiesiger Publikumsfonds an die Re- gelungen angepasst, die für auslän- dische Fonds in Bezug auf ihre in Deutschland erwirtschafteten Erträge gelten. Diese Änderung war notwen- dig, um EU-rechtliche Risiken aus demWeg zu räumen. Seitdem zahlen deutsche Publikumsfonds auf in Deutschland erzielte Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien 15 Prozent Körperschaftsteuer. Anleger konnten zuvor die Quellensteuer, die ein Fonds im Ausland abgeführt hatte, zum Teil mit ihrer Kapitalertragsteuer verrechnen. Diese Regelung wurde abgeschafft. Teilfreistellungen: Um für Fonds- anleger einen Ausgleich zu schaffen, sieht das Gesetz sogenannte Teilfrei- stellungen vor, die einen gewissen Prozentsatz der laufenden Erträge und Veräußerungsgewinne steuerfrei stellen. In der Höhe variieren die Teil- freistellungssätze je nach Art des Fonds. Wer in Mischfonds mit einer fortlaufenden Kapitalbeteiligungs- quote von mindestens 25 Prozent investiert ist, erhält auf seine Erträge eine steuerliche Teilfreistellung von 15 Prozent. Liegt die Quote von Ak- tien- oder Immobilieninvestments eines Fonds fortlaufend bei mindes- tens 51 Prozent, bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Bei offenen Immobilienfonds sind es 60 Prozent. Liegt der Investitionsschwerpunkt im Ausland, beläuft sich der Teilfrei- stellungssatz auf 80 Prozent, sofern mindestens 51 Prozent des Fonds- vermögens in ausländische Immo- bilien oder Immobiliengesellschaften investiert sind. Für Rentenfonds ist keine Teilfreistellung vorgesehen, da für Zinserträge auf Fondsebene keine Steuern anfallen. Keine Nachteile: Da der Gesetzge- ber mit der Investmentsteuerreform imGroßen und Ganzen weder Steuer- erhöhungen noch -senkungen her- beiführen wollte, hat er versucht, einen pauschalen Ausgleich für die Besteuerung auf Fondsebene zu schaffen. Anleger werden durch die Teilfreistellungen im Vergleich zur früheren Besteuerungspraxis in der Regel nicht schlechter gestellt – in Einzelfällen ist das aber möglich. fondsprofessionell.de 1/2021 411

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