FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2021

modell daraus entwickelt, Kleinstbestände aufzukaufen – etwa 130 hat er deutschland- weit schon eingesammelt. Dennoch ist die Beobachtung interessant, dass die Branche mit Vermittlerwechseln als Folge eines Bestandsverkaufs offensichtlich unterschied- lich umgeht. FONDS professionell hat sich bei einigen großen Depotstellen und Mak- lerpools umgehört. Unterschiedliche Regeln Die Fondsdepot Bank betont, dass bei einem Vermittlerwechsel grundsätzlich die Vorgaben der Datenschutz-Grundverord- nung einzuhalten seien. Ob eine Unter- schrift des Depotinhabers eingeholt wer- den müsse, hänge vom Einzelfall ab. „Gehört der neue Vermittler derselben Ver- triebsorganisation an, ist keine Kunden- unterschrift notwendig“, teilt ein Sprecher mit. „Der Vermittlerwechsel wird durch die Vertriebsorganisation bei uns beauftragt.“ Arbeitet der neue Makler allerdings mit einem anderen Pool,möchte die Bank eine Unterschrift des Kunden sehen. Ähnliches gilt, wenn der Vermittler keiner Vertriebs- organisation angehört. Die Ebase teilt mit, grundsätzlich eine Unterschrift zu verlangen. „Es gibt jedoch auch Konstellationen mit abweichenden Regelungen“, so ein Sprecher. Bei der Fide- lity-Fondsbank FFB wird Unternehmens- angaben zufolge von Fall zu Fall entschie- den. „Einen Vermittlerwechsel innerhalb einer Vermittlerzentrale kann diese eigen- ständig erfassen“, so eine Sprecherin. Die DWS geht für ihre Luxemburger und Frankfurter Plattform unterschiedlich vor. In Luxemburg erfolgt ein Vermittler- wechsel nur nach Vorlage einer Kunden- unterschrift. Grundsätzlich gelte dies auch für Frankfurt, erläutert ein Sprecher. Aber: „Abweichend zu Luxemburg ermöglichen wir einem Berater, seinen Kundenbestand von einem Vertriebspartner zu einem ande- ren in Summe zu übertragen. Hierfür er- teilt der abgebende Pool eine Freigabe. Der aufnehmende Pool erklärt die Annahme der Bestände und bestätigt imZuge dessen, dass die Kunden entsprechend schriftlich über den Wechsel informiert wurden und keine Widersprüche vorliegen.“ Vermittler müssen informieren In vielen Fällen liegt der Ball also beim Pool. „Bei einemVermittlerwechsel müssen wir unseres Erachtens aus Datenschutz- gründen auf dem Einverständnis der End- kunden bestehen“, sagt Fondskonzept-Vor- stand Alexander Lehmann. Auch Fondsnet benötigt einen vom Kunden unterschrie- benen Auftrag. „Bei einer En-bloc-Übertra- gung benötigen wir in den meisten Fällen keine explizite Unterschrift des Kunden“, sagt dagegen Christian Hammer,Geschäfts- führer des Netfonds-Haftungsdachs NFS. Es gebe aber Depotbanken, bei denen ein solcher Übertrag nicht möglich sei. „Gene- rell werden die Vermittler von uns dazu verpflichtet, die Kunden über den Wechsel zu informieren“, ergänzt Hammer. Bei der BCA ist der Verkauf eines Fonds- bestands ohne explizites Kundeneinver- ständnis möglich, solange er an einen an- deren BCA-Makler erfolgt. „In diesem Fall erfolgt die Information der Kunden über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten durch den abgebenden Vermittler, der uns mittels Unterschrift bestätigt, dass die Information erfolgt ist und keiner sei- ner Kunden der Weitergabe widersprochen hat“, erläutert Vorstand Frank Ulbricht. Ob für den Bestandsverkauf eines Tages branchenweit gleiche Regeln gelten wer- den, ist offen. Folgende Prognose darf aber als realistisch gelten: Die Vorgaben werden eher strenger als laxer. BERND MIKOSCH FP » Seit einigen Monaten nimmt Franklin Temple- ton einen Vermittler- wechsel nur noch mit Unterschrift vor. « Michael Podsada, Remi5 Bestandsverkauf: „Asset Deal“ vs. „Share Deal“ Wechselt ein Maklerbestand den Besitzer, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: den „Asset Deal“ und den „Share Deal“. Beim Asset Deal werden gewis- sermaßen die einzelnen Kunden übertragen. Das ist der Fall, wenn das Unternehmen des Vermittlers die Rechtsform einer Personen- gesellschaft hat, zum Beispiel die eines „einge- tragenen Kaufmanns e. K.“. Geht es um sensible personenbezogene Informationen, muss der Kunde dem Vermittlerwechsel zustimmen. Keine Probleme gibt es dagegen bei einem Share Deal, bei dem Anteile an einer Kapital- gesellschaft, meist einer GmbH, verkauft werden. „In diesem Fall sind alle Verträge mit der GmbH und nicht persönlich mit dem jeweiligen Inhaber geschlossen worden“, erläutert Andreas Grimm, Geschäftsführer des Resultate Insti- tuts, das Makler beim Bestandsver- kauf berät. „Der neue Inhaber kauft die Anteile der Gesellschaft, deren vertragliche Beziehungen bleiben davon unberührt.“ Auch die Kundendaten bleiben bei der GmbH. VERTRIEB & PRAXIS Bestandsverkauf 294 fondsprofessionell.de 2/2021 FOTO: © REMI5

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