FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2021

In der Ruhestands- und Erbschaftspla- nung sowie in der Generationenberatung spielen Vollmachten und Verfügungen eine wichtige Rolle. Dürfen Berater diese Dokumente für ihre Kunden erstellen? Auf gar keinen Fall. Die Erstellung solcher Dokumente ist ebenso wie das Aufsetzen von Testamenten als Rechtsdienstleistung Juristen vorbehalten. Können Estate Planner, Ruhestands- planer und Generationenberater ihren Kunden Verfügungen und Vollmachten über Juristenplattformen vermitteln? Davon würde ich dringend abraten. Man- che Finanzdienstleister behaupten zwar, Berater könnten sich mit Vollmachten und Verfügungen ein zusätzliches Geschäftsfeld erschließen. Doch das ist falsch. Berater können Probleme bekommen, wenn sie Vollmachten und Verfügungen vermitteln. Das zeigt zum Beispiel ein richtungweisen- des Urteil des Amtsgerichts Northeim aus dem Jahr 2017. In den Entscheidungsgrün- den heißt es, die Klägerin, eine vom Berater empfohlene Gesellschaft, habe Rechts- dienstleistungen im Sinne des RDG er- bracht, ohne dass sie dazu berechtigt war. Der streitige Vertrag ist wegen des Versto- ßes gegen ein gesetzliches Verbot daher nichtig. Solche Rechtstreitigkeiten führen dann nicht nur dazu, dass der Berater sein Honorar nicht bekommt, auch der Kunde ist für immer verloren – und der Ruf ist schnell ruiniert. Das kann auch schon pas- sieren, wenn ein Mandant erkennt, dass er die vermittelte Dienstleistung an anderer Stelle deutlich günstiger bekommen hätte. Wie können Berater ihren Kunden dann aber weiterhelfen, wenn diese ein Testa- ment aufsetzen möchten oder eine Voll- macht benötigen? Am besten ist es, wenn sie mit Rechtsan- wälten oder Notaren kooperieren. Hat der Kunde nicht ohnehin schon einen Exper- ten an der Hand, kann der Vermittler ihm die Namen von guten Spezialisten nennen. Dafür bekommt er zwar kein Geld, hat aber einen sauberen Job gemacht und er- hält sich eine gute Kundenbeziehung. Darf ein Estate Planner oder ein anderer Berater einen Kunden bei der Formu- lierung einer Vollmacht oder Verfügung unterstützen, bevor das Dokument von einem Juristen aufgesetzt wird? Auch das würde ich nicht empfehlen, denn dabei ist die Schwelle zur Rechts- beratung sehr schnell überschritten. Das gilt vor allem, wenn etwa Erklärungen und Empfehlungen zur Gestaltung im Einzel- fall abgegeben werden. Berater dürfen und sollten ihren Kunden aber erläutern, wo es Formulierungshilfen gibt. Auf der Website des Bundesjustizministeriums finden sich rechtssichere Musterformulare mit Textbau- steinen und Ausfüllhilfen. Auch karitative Träger bieten zum Thema Vollmachten und Verfügungen übrigens oft eine kosten- freie und sehr gute Unterstützung. Darauf kann der Berater natürlich hinweisen. Was gilt, wenn der Kunde eines Beraters schon einmal in Erfahrung bringen möchte, wie hoch die Erbschaftsteuer ist, die auf seine Ehefrau oder die Kinder später zukommen wird? In diesem Fall sollte der Berater selbstver- ständlich die Freibeträge rund um die Erb- schaftsteuer, Schenkungsteuer sowie die Versorgungsfreibeträge für Ehepartner und Kinder ansprechen. Dann sollte er den Kunden an dessen Steuerberater verweisen oder ihm einen Fachmann aus dem eige- nen Expertennetzwerk empfehlen. Denn Steuerdienstleistungen darf er ebenso wenig anbieten wie Rechtsberatungen. Darf er nicht einmal überschlagen, wie hoch die Erbschaftsteuer ausfallenwird? Doch, gegen eine grobe Überschlagsrech- nung ohne jede Gewähr ist nichts einzu- wenden. Ein Berater darf auch die steuer- lichen Auswirkungen der von ihm emp- fohlenen Lösung vorrechnen.Wenn er sich mit dem Kunden über eine „vorwegge- nommene Erbfolge“ unterhält und dabei die Freibeträge für Kinder oder Ehepartner genauer thematisiert, ist auch das vollkom- men in Ordnung. Welchen Ärger können sich Estate Plan- ner, Ruhestandsplaner und Generatio- nenberater einhandeln, wenn sie uner- laubte Dienstleistungen erbringen? Sieht sich ein Kunde falsch beraten, geht die Sache schlimmstenfalls vor Gericht. Kommen die Richter zu dem Schluss, dass der Berater eine Rechts- oder Steuerdienst- leistung erbracht hat, die er nicht hätte er- bringen dürfen, schnappt die Haftungsfalle zu. Und über eines sollte sich jeder Berater im Klaren sein: Eine unerlaubte Rechts- oder Steuerberatung kann zum Verlust des Deckungsschutzes der Vermögensschaden- haftpflichtversicherung führen. ANDREA MARTENS FP » Ein Berater darf die steuerlichen Auswirkungen der von ihm empfohlenen Lösung vorrechnen. « Ulrich Welzel, Brain Active SPEZIAL VERERBEN & VERSCHENKEN Rechtsberatung 326 fondsprofessionell.de 2/2021 FOTO: © BRAIN ACTIVE

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