FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2021

Der letzte Wille: Vermögen kann per Testament oder über Schenkungs- verträge auf die Nachkommen über- tragen werden. Das funktioniert aber auch mit speziellen fondsgebundenen Versicherungspolicen. Das geht auch mit Policen Mit Fondspolicen lässt sich Vermögen geschickt vererben und verschenken. Berater können ihren Kunden solche Lösungen erläutern. Diese sind zum Teil jedoch richtig komplex. F ür Rechtsanwälte und Notare ist diese Situation Alltag: Ein Großvater möch- te seinem Enkel in ferner Zukunft ein statt- liches Vermögen zukommen lassen. Damit diesem später aber nicht eine hohe Steuer- zahlung die Freude am Erbe vermiest, will der Senior ihm heute schon einen Teil der zugedachten Gesamtsumme schenken. So kann der Enkel den Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro bei der Schenkungsteuer voll nutzen. Was dem Großvater aber Sorge bereitet: Der Erbe in spe ist heute gerade erst 18 Jahre alt – und ziemlich gut imGeldausge- ben. Daher soll er vorerst keinen Zugriff auf das Vermögen bekommen. Ein solches Problem kann ein Notar mit einem Schen- kungsvertrag lösen. Genauso gut kann es aber auch mit einer fondsgebundenen Versicherung funktionieren. „Um Vermögen mit einer Fondspolice zu übertragen, benötige ich im Prinzip kein besonderes Produkt, denn dies dient nur als Basis“, weiß Stefan Brähler, Ge- schäftsführer des auf Versicherungslösun- gen zur Vermögensübertragung spezialisier- ten Beratungsunternehmens Confidema aus Oberursel. Doch weil das Kind einen Namen haben muss, statten Versicherer Fondspolicen mit zusätzlichen Vertrags- optionen aus und versehen sie mit Namen wie „Weitblick“ oder „Premium Strategie Pension“ (zu ausgewählten Produkten siehe Tabelle nächste Seite). Erforderliche Merkmale Tatsächlich ist es auch notwendig, dass eine Fondspolice, mit der Vermögen über- tragen werden soll, bestimmte Merkmale besitzt. „So sollte es sich um eine sogenann- te Whole-Life-Police handeln“, erklärt Rolf Klein, Geschäftsführer der Neutralis Kapi- talberatung aus Krefeld. Klein muss es wissen, denn er hat die „Private Wealth Police“ entwickelt, die vom Liechtensteiner Versicherer Vienna Life an- geboten wird. „Schließlich ist es nicht sinn- voll, wenn die Laufzeit der Police endet, während sich der Versicherungsnehmer noch bester Gesundheit erfreut“, sagt Klein. Weiterhin müssen sich zumindest zwei Ver- sicherungsnehmer, am besten auch mehre- re versicherte Personen, einsetzen lassen und die Bezugsrechtsregelungen flexibel gestaltet sein. Ohne solche Optionen funk- tionieren Vermögensübertragungen mit fondsgebundenen Versicherungen nicht. Das 99/1-Modell „Sind diese Features gegeben, ist es mög- lich, je nach Situation und Bedarf des Kun- den vielzählige Formen der Vermögens- übertragung zu gestalten“, sagt Stefan Brähler. Ein recht gängiges Modell ist die sogenannte „99/1-Lösung“. „Wir haben häu- fig den Fall, dass Großeltern zu Lebzeiten den Enkeln schon einmal Vermögen schenken möchten, um den Freibetrag bei der Schenkungsteuer auszunutzen“, berich- tet der Experte. Da dieser bei 200.000 Euro liegt, schluckt aber so mancher Großvater (zu Freibeträgen und Steuerklassen siehe Übersicht auf Seite 330).Über eine so hohe Summe soll der Enkel erst verfügen kön- nen, wenn er sie aller Voraussicht nach auch sinnvoll verwenden wird. „In diesem Fall kann der Großvater eine Police mit einem Vermögen von 200.000 SPEZIAL | VERERBEN & VERSCHENKEN Fondspolicen 328 fondsprofessionell.de 2/2021 FOTO: © DAN RACE | STOCK.ADOBE.COM

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=