FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2021

Wert nachzuweisen“, betont Rechtsanwalt und Steuerberater Jens Escher von der Kanzlei Taylor Wessing. Beteiligungen Bei geschlossenen Fonds gibt es ebenfalls keinen „gewöhnlichen Geschäftsverkehr“ auf Basis eines standardisierten Handels. Aber viele Anteile werden inzwischen am Zweitmarkt gehandelt. „Für unsere Immo- bilienfonds ermitteln wir den erbschaft- steuerlichen Wert regelmäßig auf Basis von Anteilsübertragungen zwischen Anlegern, die innerhalb eines Jahres vor dem Bewer- tungsstichtag erfolgt sind – unabhängig von Nutzungsart, Standort oder Objekt- alter“, sagt Matthias Hofmann, Vorstand Risikomanagement und Unternehmens- entwicklung der KVG Project Investment. Vorteil für den Erben: Zweitmarkttrans- aktionen kommen in aller Regel zu einem Preis unterhalb des inneren Werts eines geschlossenen Fonds zustande. Erzielen die Anleger geschlossener Fonds Einkünfte aus Gewerbebetrieb, bringt das weitere erhebliche erbschaftsteuerliche Vor- teile mit sich. Denn im Erbfall kommt es zur Übertragung von Betriebsvermögen, für das der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere Schonung vorsieht. „Steuerliche Vorteile werden ge- währt, wenn der Betrieb mindestens fünf Jahre fortgeführt wird“, sagt Gerhard Simon, Senior Director der Vertriebsgesellschaft des Solarfondsanbieters HEP. Auch muss das Lohnniveau im Wesentlichen erhalten bleiben, was aber für die Fondsgesellschaf- ten in aller Regel keine Rolle spielt, weil sie normalerweise ohnehin keine Angestellten haben. Unter diesen Bedingungen werden 85 Prozent des Betriebsvermögens von der Steuer freigestellt. Selbst die restlichen 15 Prozent bleiben komplett steuerfrei, wenn ihr Gegenwert nicht mehr als 150.000 Euro beträgt. Wird der Fonds binnen fünf Jahre aufgelöst oder weiterverkauft, wird der Erbe pro rata temporis nachbesteuert. Dann muss er für jedes ganze Jahr, das zu den fünf Jahren fehlt, für 17 Prozent des festgestellten Betriebsvermögens nachträg- lich Erbschaftsteuer zahlen. Erben geschlossener Fonds sollten je- doch auf der Hut sein. Denn neben den Rechten erben sie auch Pflichten. Haben geschlossene Fonds in der Vergangenheit Auszahlungen geleistet, die nicht durch Gewinne gedeckt waren, dann besteht im Fall einer Insolvenz des Fonds das Risiko, dass die Auszahlungen, die der Erblasser bekommen hat, vom Erben gemäß Para- graf 172 HGB zurückgezahlt werden müs- sen. Mitunter ergibt es sogar Sinn, dieses Erbe auszuschlagen. TILMAN WELTHER FP Betriebsvermögen erbt sich günstiger Beispielrechnung: Das Enkelkind erhält 500.000 Euro » Immobilien werden je nach Art der Immobilie nach unterschiedlichen Verfahren steuerlich bewertet. « Jörg Plesse, Unternehmer- und Nachfolgeberater Fonds- anteil Bargeld Vermögen 500.000 500.000 Steuerlicher Wert 450.000 500.000 Steuerbefreiung (§ 13 ErbStG) 382.500 Zu berücksichtigender Erbanfall 67.500 500.000 Abzugsbetrag 150.000 Persönlicher Freibetrag (Enkel) 200.000 200.000 Steuerpflichtiger Erwerb 0 300.000 Fällige Erbschaftsteuer (Steuersatz 11 %) 0 33.000 Ein Enkel ( Freibetrag 200.000 Euro) erbt eine Solarfonds-Beteiligung mit einem Zeichnungsbetrag von 500.000 Euro – steuerfrei. Würde er denselben Betrag bar vererbt bekommen, müsste er 33.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen. Als steuer- licher Wert wird gemäß Bewertungsgesetz der Preis herangezogen, der bei einem gewöhnlichen Verkauf zu erzielen wäre. Im Fall eines Solarfonds können auf dem Zweitmarkt erzielte Kurse als Orientierung dienen. Die Steuerbefreiung gemäß § 13 Erbschaftsteuergesetz basiert darauf, dass Betriebsvermögen einer besonderen Schonung unterliegt. Wird es durch den Erben fünf Jahre gehalten, werden 85 Prozent davon erbschaftsteuerfrei gestellt. Von den verbleibenden 15 Prozent ( Erbanfall ) kann ein Betrag von bis zu 150.000 Euro in Abzug gebracht werden. Betriebsvermögen mit einem steuer- lichen Wert von bis zu einer Million Euro kann folglich auch ohne Ansetzung von Freibeträgen steuerfrei vererbt oder verschenkt werden. Quelle:HEPVertrieb,Angaben inEuro SPEZIAL | VERERBEN & VERSCHENKEN Sachwerte 334 fondsprofessionell.de 2/2021 FOTO: © PATRICK HIPP

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