FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2021

lich vereinbart hatten. Entscheidend ist nur, wie der Tippgeber im Einzelfall gegenüber dem Anleger aufgetreten ist.“ Sochurek empfiehlt, Kunden ein Dokument unter- zeichnen zu lassen, um schriftlich festzu- halten, dass keine Anlagevermittlung oder -beratung angeboten wurde. Wichtig ist in jedem Fall, dass sich der Tippgeber tatsächlich auf die bloße Kon- taktvermittlung beschränkt. „Sobald er über das Produkt aufklärt, also beispiels- weise die Vorteile eines Investments heraus- streicht, ist die Grenze zur Anlagevermitt- lung oder -beratung überschritten“, mahnt Daniel Blazek, Partner der Bielefelder Kanz- lei BEMK Rechtsanwälte. Provisionshöhe als Indiz Kann die Provision einen Hinweis da- rauf geben, dass die Grenze zur Vermitt- lung überschritten wurde? „Die Höhe der Vergütung spielt für diese Abgrenzung zunächst keine Rolle. Entscheidend sind nur die Handlungen des Tippgebers“, sagt Sochurek. „Grundsätzlich spricht nichts dagegen, dass ‚Empfehlungsmanagement‘ honoriert wird. Ist allerdings streitig, ob es sich tatsächlich nur um eine Kontaktan- bahnung gehandelt hat, kann der Richter die Höhe der Provision als Indiz für seine Entscheidung hinzuziehen.“ Udo Brinkmöller, Partner der Düssel- dorfer Kanzlei BMS Rechtsanwälte, wird deutlicher: „Viele Richter halten schon 3,5 Prozent Maklercourtage für eine Lebens- versicherung für grenzwertig. Wenn sie dann hören, dass ein Tippgeber das Dop- pelte davon als Provision bekommen hat, werden sie sehr deutlich fragen, wofür die- ses Geld geflossen ist: Tatsächlich nur für die Kontaktanbahnung?“Schließlich sei die Höhe der Provision für die Produktgeber ein probates Mittel, die „Intensität der Ein- flussnahme auf den Vertragsabschluss“ zu steuern, wie Brinkmöller es formuliert. Oder anders ausgedrückt: „Wer nur Tipp- geber ist, kann nicht sonderlich viel ver- dienen – er darf ja kaum was tun.“ Es droht mächtig Ärger Mitunter bitten Mandanten Brinkmöller um eine Einschätzung, was er von einem bestimmten Tippgebermodell halte. „Dann ist die erste Frage, die ich stelle: Wie hoch ist die Provision?“, so der Anwalt. Falle sie sehr üppig aus, liege die Vermutung nahe, dass es sich um Finanzinstrumente – etwa Aktien – handle, die der Berater mit seiner Gewerbeerlaubnis gar nicht vermitteln dürfte. „Die Emittenten argumentieren dann häufig: Du bist ja nur Tippgeber, das ist rechtlich unkritisch“, meint er. Das ist allerdings nur so lange richtig, wie die Grenze zur Anlagevermittlung nicht über- schritten wird. Ist diese – sehr niedrige – Hürde genommen, droht dem Vermittler mächtig Ärger, mahnt Brinkmöller: „In diesem Fall haftet er voll für einen mögli- chen Verlust des Anlegers.“ Der Vermittler hat dann nicht nur seine Aufklärungs- und Beratungspflichten missachtet, sondern zudem ein unerlaubtes Geschäft betrieben. „Auf einen Schutz durch seine Vermögens- schadenhaftpflichtversicherung darf er dann nicht vertrauen.“ BERND MIKOSCH FP » Grundsätzlich spricht nichts dagegen, dass ›Empfehlungsmanage- ment‹ honoriert wird. « Nikolaus Sochurek, Peres & Partner Woher der Begriff Tippgeber kommt Daniel Blazek von der Kanzlei BEMK Rechtsanwälte aus Bielefeld weist da- rauf hin, dass es keine gesetzliche Definition eines Tippgebers gibt. Allerdings taucht der Begriff im Juni 2006 in der Begründung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts“ (Bundestags- Drucksache 16/1935) auf. Dort heißt es: „Die Tätigkeit eines ‚Tippgebers ‘, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwi- schen einem potentiellen Versiche- rungsnehmer und einem Versiche- rungsvermittler oder Versicherungs- unternehmen herzustellen, stellt (…) keine Vermittlung im Sinne des § 34d dar.“ Demnach soll die „bloße Namhaftma- chung von Abschlussmöglichkeiten (durch sog. Namhaftmacher) und die Anbahnung von Verträgen (durch sog. Kontaktgeber) keine Vermittlung darstellen, weil sie als vorbereiten- de Handlungen nicht auf eine konkrete Willens- erklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages (……) abzielen.“ Die Bafin verweist zur Abgrenzung von Tippge- bern und Versicherungsvermittlern auf die soge- nannte Tchibo-Entscheidung des Bundes- gerichtshofs (Az. I ZR 7/13 vom 28.11.2013), in der wiederum auf die erwähnte Bundestags- Drucksache Bezug genommen wird. Diese Grund- sätze ließen sich auch auf die Finanzdienstleis- tung übertragen, meint Blazek. fondsprofessionell.de 2/2021 417

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=