FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2021

Auch sicher bei Betrug? Sollte eine Bank Insolvenz anmelden müssen, sind die Einlagen ihrer Kunden gut gesichert. Das gilt auch im Betrugsfall. Bei Wertpapierdepots ist die Sache nicht ganz so einfach. E s war der 26. Juni 1974, als die Kata- strophe über uns hereinbrach: Wir waren pleite – und mit uns die ganze Stadt.“Mit diesen Sätzen beginnt der Film „Goldjungs“, der satirisch den Zusammen- bruch der Kölner Herstatt Bank nachzeich- net.Mögen Figuren und Dialoge auch frei erfunden sein, Fakt ist: Hans Gerling, Chef der Gerling-Holding, die an der Herstatt Bank maßgeblich beteiligt war, verkaufte zur Befriedigung der Gläubigeransprüche 51 Prozent der Anteile an seinem Versiche- rungskonzern. So erhielten Privatkunden mehr als 80 Prozent ihrer Einlagen zurück. Und als Folge des Herstatt-Konkurses grün- deten die deutschen Banken einen Einla- gensicherungsfonds. Zum Glück eher selten Bankpleiten kommen zum Glück nicht allzu oft vor. Muss ein Kreditinstitut aber Insolvenz anmelden wie zuletzt die Bremer Greensill Bank, fragen sich Sparer und Anleger bang, was nun aus ihren Einlagen und Wertpapierdepots wird. Natürlich ist bekannt, dass es Sicherungssysteme gibt, die Sparer und Depotinhaber im Fall einer Pleite ihres Instituts für erlittene Verluste entschädigen. Doch was gilt, wenn eine Bank nicht durch widrige Umstände in den Konkurs gesteuert ist, sondern Betrug der Grund für die Pleite ist? „Grundsätzlich ist erst einmal zwischen Einlagen und Wertpapierdepots zu unter- scheiden“, erklärt Tobias Tröger, Professor am Leibniz-Institut für Finanzmarktfor- schung SAFE in Frankfurt. Zu den Ein- lagen gehören Gelder, die auf Giro-, Spar-, Tages- oder Festgeldkonten liegen. Auch Guthaben auf dem Verrechnungskonto zu einemWertpapierdepot sind Einlagen. Historisch betrachtet „Wenn es sich um Einlagen handelt, hat der Bankkunde einen Rückzahlungsan- spruch an sein Institut, der in der Insolvenz anfällt und durch die Einlagensicherung abgedeckt ist“, erklärt Tröger. Bei verbrieften Wertpapieren ist das anders. „Die Papiere werden imDepotrecht bis heute als ‚Sachen‘ angesehen“, erläutert der Experte. Diese Sichtweise stammt aus einer Zeit, als ein Wertpapier in Papierform ins Depot seines Eigentümers gelegt wurde. „Auch wenn Fonds oder Aktien längst nur noch virtuell eingebucht werden, hat das nichts daran geändert, dass sie mit dem Erwerb in das Eigentum des Anlegers übergehen“, erklärt Tröger. Die Bank verwahrt die Papiere lediglich treuhänderisch für den Kunden. Aufgrund dieser Unterschiede werden Guthaben auf Konten und Wertpapiere im Depot rechtlich unterschiedlich behandelt, wenn eine Bank Insolvenz anmelden muss. Seit der Umsetzung der jüngsten EU-Ent- schädigungsrichtlinie aus dem Jahr 2014 in » Wertpapiere gehen in das Eigentum des Anlegers über, die Bank verwahrt sie lediglich. « Tobias Tröger, Leibnitz-Institut für Finanzmarktforschung SAFE In der alten Zeit schützten Safes das Geld von Bankkunden. Heute ist es für sie wichtiger, wie ihre Einlagen und ihre Wertpapiere im Fall einer Institutspleite gesichert sind. Da gibt es durchaus Unterschiede. BANK & FONDS Einlagensicherung 392 fondsprofessionell.de 3/2021 FOTO: © RAKURSSTUDIO | STOCK.ADOBE.COM, SAFE | UWE DETTMAR

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