FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2021

Letzte Mahnung Der Gesetzgeber hat Abmahnwellen wegen Verstößen bei Angaben im Internet einen Riegel vorgeschoben. FONDS professionell erklärt die Auswirkungen des „Anti-Abmahn-Gesetzes“ auf Vermittler. E ine Volkswirtschaft basiert auf dem fairen Wettbewerb. Daher gibt es in Deutschland das Gesetz gegen den unlau- teren Wettbewerb (UWG), sodass Markt- teilnehmer unter anderem über Abmah- nungen „falsch spielende“ Mitbewerber stoppen können.Mitunter wird das Gesetz selbst aber missbräuchlich ausgelegt: Fir- men kooperieren mit Anwälten und ver- schicken Abmahnungen, deren Ziel es ist, von gerügten Unternehmen die Kosten des abmahnenden Anwalts einzustreichen.Das ist gerade bei Verstößen gegen die Vorga- ben für das Impressum oder Widerrufs- erklärungen auf Webseiten einfach. Aus diesem Grund hat die Bundesregie- rung das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ initiiert. Im Dezember 2020 trat das „Anti-Abmahn-Gesetz“ in Kraft. Das Regelwerk, das unter anderem einige Änderungen im UWG vorsieht, zielt zwar nicht spezi sch auf Finanz- und Versiche- rungsvermittler ab, als selbstständige Unter- nehmer ist es aber auch für sie interessant. So geht eine Abmahnung Abmahnungen sind per se nichts Schlechtes. „Die Idee ist, dass Abgemahnte so ein kostspieliges Gerichtsverfahren ver- meiden können“, erklärt Daniel Berger, Partner der Berliner Kanzlei Wirth-Rechts- anwälte. Der Ablauf ist in der Regel wie folgt: Nach Erhalt der Mahnung kann der Abgemahnte eine sogenannte „strafbe- wehrte Unterlassungserklärung“ abgeben und damit versprechen, den Gesetzesver- stoß nicht zu wiederholen. Das ist mit der Verp ichtung verbunden, bei einem erneu- ten Verstoß eine vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen. Zugleich übernehmen die Abgemahn- ten zumeist die Kosten für die Abmah- nung, die zwischen 500 und 1.000 Euro betragen. Das ist aber kein Muss: Weil sich mit der Unterlassungserklärung kein auto- matisches Anerkenntnis des Wettbewerbs- verstoßes verbindet, kann der Abgemahnte eine Zahlung auch verweigern und es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Die für Vermittler wichtigen neuen Vor- schriften hinsichtlich Abmahnungen n- den sich im neuen Paragrafen 13 UWG: Absatz 4 besagt, dass der Abmahner bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungsp ichten im „elek- tronischen Geschäftsverkehr“oder im Inter- net („Telemedien“) sowie bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) keine Abmahnkosten verlangen darf – im Fall von DSGVO-Vergehen nur bei Firmen mit weniger als 250 Beschäftig- ten. „Bei solchen Verstößen darf ferner bei einer erstmaligen Abmahnung keine Ver- tragsstrafe verlangt werden, wenn das abge- mahnte Unternehmen weniger als 100 Mitarbeiter hat. Abmahner können dann keine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen“, so Berger. „Die allermeisten Ver- mittler müssen also keine Abmahnkosten mehr bei Verstößen gegen die DSGVO oder bei Fehlern im Impressum auf der Internetseite fürchten“, ergänzt Björn Thor- ben Jöhnke, Mitgründer der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Mängel beheben Allerdings sollten Vermittler die gerüg- ten Mängel abstellen. Bei einer erneuten Abmahnung kann die Gegenpartei laut Von Abmahnschreiben wegen Verstößen gegen Vorschriften zu Angaben auf Internetseiten brauchen sich Vermittler keinen Schrecken mehr einjagen zu lassen. Sie müssen nur die gerügten Verstöße abstellen. STEUER & RECHT Anti-Abmahn-Gesetz 406 fondsprofessionell.de 3/2021 FOTO: © YETI STUDIO | STOCK.ADOBE.COM, KANZLEI WIRTH-RECHTSANWÄLTE

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