FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2021

diese Quote bei rund 15 Prozent.Natürlich zahle die VSH nicht in jedem Fall und auch nicht immer die geforderte Summe. „Die Bereitstellung eines juristischen Ab- wehrschutzes ist ohnehin die wichtigste Aufgabe des Versicherers“, so Ratzke. AVB geben nur Grundkorsett Was ist für Vermittler nun wichtig bei einer VSH-Police? Zunächst: Die Allgemei- nen Versicherungsbedingungen (AVB) der VSH-Policen stellen nur ein Grundkorsett dar. Sie gelten für alle beratenden Berufs- gruppen wie Steuerberater, Anwälte oder auch Architekten und regeln daher nur all- gemeine technische Inhalte wie die Lauf- zeit, Regeln zum Einzug der Prämie oder Kündigungsfristen. „Wirklich wichtig sind die ‚Besonderen Bedingungen‘ für die jeweilige Berufsgruppe“, erklärt Christian Henseler, Geschäftsführer von CGPA Eu- rope Underwriting, der deutschen Vertre- tung des europaweit tätigen VSH-Versiche- rers CGPA Europe. „Diese enthalten etwa die Details des nötigen Versicherungsschut- zes für die gesetzlich vorgegebenen Tätig- keiten von Vermittlern gemäß Paragraf 34d, 34f, 34h oder 34i Gewerbeordnung.“CGPA erweitert seit Mitte vergangenen Jahres den kleinen Kreis der bis dato in Deutschland aktiven VSH-Versicherer für Finanzdienst- leister Allianz, Allcura, Axa, Ergo, HDI, Liberty, R+V und VHV. Und was genau ist versichert? „Grund- sätzlich alles, was der Vermittler macht, also Informieren, Aufklären, Beraten und Ver- mitteln. Letztlich alle Tätigkeiten, die zum Beratungsprozess gehören“, so Henseler. Ein klassischer Fehler bei Versicherungsvermitt- lern, für den die VSH-Police einspringt, ist zum Beispiel die nicht erfolgte Einreichung eines Vertrags, deretwegen ein Kunde ohne Versicherungsschutz dasteht. Das kann pas- sieren, weil es Probleme bei der digitalen Sendung gab oder weil der Makler den Vertrag schlicht auf dem Schreibtisch ver- gessen hat. „Im 34f-Bereich springt der VSH-Versicherer beispielsweise ein, wenn der Kunde den Vermittler auf Schaden- ersatz verklagt, weil dieser einen Verkaufs- auftrag erhalten, aber zu spät eingereicht oder weitergeleitet hat“, erklärt Ratzke. Kein Schutz für Produkte Auch wenn in vielen Fällen Schutz vom VSH-Versicherer besteht: Es existieren zahl- reiche Stolperfallen, die Berater kennen sollten. Mit leeren Händen steht etwa ein » Eine niedrige Maxi- mierung ist keine gute Idee, weil die Deckungs- summe schnell anwachsen kann. « Jens-Olaf Teschke, Corporate Insurance Wichtige Zusatzklauseln zur VSH-Police Die VSH-Versicherer bieten in Zusatzvereinbarun- gen einen größeren Deckungsumfang, mehr Hilfe in Schadenfällen oder auch Schutz vor Verlust der VSH-Police. Einige Vereinbarungen, die oft Stan- dard sind, werden im Beitrag oben beschrieben. Andere sind etwa: Bestandskäufe: Der Versicherer übernimmt Schadenfälle, die vom Verkäufer eines Bestands verursacht wurden, aber erst nach Übernahme durch einen neuen Makler gemeldet wurden. Zwar ist die VSH des Verkäufers dafür zuständig, in bestimmten Fällen kann es jedoch auch hier zu Problemen kommen. Internetvertrieb: Übernahme von Anwalts- kosten für Abmahnungen wegen falscher Formu- lierungen auf der Internetseite, die einen Wett- bewerbsverstoß darstellen können. Schadenmeldung: Der Schaden muss dem VSH-Versicherer erst gemeldet werden, wenn er schriftlich beim Vermittler eingegangen ist. Erst dann läuft die Frist zu Bearbei- tung. Tätigkeiten gegen Honorar: Kfz-Zulassungsdienste oder die Mithilfe bei der Abfassung von Testamenten können als berufsbezogene Servicedienstleistungen mitver- sichert werden. Tippgeber: Der VSH-Schutz gilt auch für Tippgeber, die mit dem Vermittler kooperieren, oder für seine eigene Tätigkeit als Tippgeber. Verzicht auf Kündigung: Der VSH-Versi- cherer verzichtet auf eine vorzeitige Kündigung bei Schadenfällen. Dadurch kann ein Vermittler seinen Schutz erst mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit verlieren und nicht bereits nach Meldung eines Schadens. Weitere Klauseln: Möglich sind auch eine „Erbenklausel“, die die Erben im Fall des Todes des Versicherungsnehmers schützt, der Verzicht des VSH-Anbieters auf rückwirkende Prämienanpassung im Schadenfall und ein Ab- wehrschutz für den Vermittler, wenn ihm eine wissentliche Pflichtverletzung vorgeworfen wird. fondsprofessionell.de 4/2021 411 FOTO: © CORPORATE INSURANCE

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