FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2022

„Im letzten Schritt haben wir uns auch von aktiv gemanagten Fonds verabschie- det“, sagt Krapp. Heute berät sein Unter- nehmen nur noch zu prognosefreien Strategien, meist zu Anlageklassenfonds von Dimensional, die nicht mit Provisio- nen belastet sind. „Auf Honorarbasis kann man mit den Kunden viel besser Lösungen erarbeiten, die ihren finanziellen Zielen wirklich ent- sprechen“, findet Krapp. „Der Kunde weiß genau, welche Kosten auf ihn zukommen, und muss nicht befürchten, dass wir ihm immer wieder neue Fonds verkaufen wollen“, sagt Krapp. Stabile Kalkulationsbasis Er selbst kann seine Einnahmen so sehr gut kalkulieren. „Ich weiß, was ich an Ser- vice Fees verdienen werde, und bin nicht darauf angewiesen, zum Jahresende irgend- welche Verkaufsaktionen zu starten“, erklärt der Berater. Krapp und seine Kollegen be- rechnen eine jährliche Gebühr von einem Prozent des von ihnen betreuten Anlage- vermögens. Darin inbegriffen sind alle Dienstleistungen wie regelmäßige Depot- Checks oder Beratungen zu möglichen Umschichtungen. Auch zusätzliche Servi- ces wie eine Ruhestands- oder Nachlasspla- nung werden nicht extra bepreist. „Hono- rare berechnen wir nur für die Finanz- planung, die am Anfang einer möglichen Zusammenarbeit steht“, sagt Krapp. Mit seinem Modell ist er sehr zufrieden. Um weiterhin so zu arbeiten, sei eine Umstellung auf die Erlaubnis als Honorar- Finanzanlagenberater eigentlich nicht not- wendig, findet Krapp. Dennoch will er die- ses Projekt jetzt in Angriff nehmen. „Die öffentliche Diskussion über Provisionen hat dazu geführt, dass potenzielle Kunden immer öfter fragen, ob wir eine 34h-Zulas- sung haben“, berichtet Krapp. „Die 34h-ler gelten mittlerweile als ‚Gutmenschen‘“, sagt er. Und da nur noch wenige seiner Kun- den aktive Fonds in ihren Depots haben, könne er auch gleich umstellen. Mit diesen Kunden müssen Krapp und seine Kollegen nun ins Gespräch gehen. Bisher haben die Berater Bestandsprovi- sionen vereinnahmt und dafür die Service- gebühr entsprechend gesenkt. Nach der Umstellung auf die 34h-Zulassung wird das nicht mehr möglich sein. Dann müssen alle Zuwendungen Drit- ter unverzüglich an die Kunden ausgekehrt werden. Technisch ist das auch kein Pro- blem, denn die Gutschrift der Bestandspro- visionen übernehmen die Depotbanken. „Die Kunden müssen die gutgeschriebe- nen Beträge aber versteuern“, erklärt Krapp. Das dürfte einige Erklärungen erfordern. In der Tat gelten ausgekehrte Provisio- nen dem Fiskus als Kapitalerträge und sind mit 25 Prozent Abgeltungsteuer belegt.Das Problem dabei: Wechselt ein 34f-Vermittler in den 34h-Status, hat er nicht nur Neu- kunden, die in Einzelfällen eventuell noch aktiv gemanagte Fonds wünschen, Provi- sionen gutzuschreiben. „Ab dem Zeit- punkt, zu dem der Berater die Erlaubnis nach Paragraf 34h erwirbt,muss er auch an alle Altkunden Bestandsprovisionen aus- kehren“, erklärt der Jurist Philipp Mertens, Partner der Kanzlei BMS Rechtsanwälte in Düsseldorf. Im Vergleich zur Situation vor dem Sta- tuswechsel des Beraters ergibt sich für seine angestammten Kunden mit aktiv gema- nagten Fonds im Depot ein Nachteil: Bis- her minderten die Bestandsprovisionen die laufenden Erträge. Nun ist das nicht mehr der Fall. Und eine erhobene Servicegebühr darf steuerlich nicht geltend gemacht werden (zur Besteuerung von Provisionen, Honoraren und Service Fees siehe das Interview auf Seite 320). Matthias Krapp möchte nicht, dass seine Altkunden, aus deren Fonds ihm noch Provisionen zufließen, durch die geplante Umstellung auf die 34h-Erlaubnis Nach- teile haben. „Damit wir keine Einbußen haben, müssten wir auf die volle Service Fee hochgehen“, sagt er. Doch das ist nicht geplant. „Wir werden vielmehr versuchen, die Kunden davon zu überzeugen, kom- plett auf prognosefreie Strategien umzu- steigen, die sie zum Teil auch bereits im Depot haben“, berichtet Krapp. Keine Umstellung geplant Thorsten Huber, Geschäftsführer der Fi- nanzberatung Aquitus aus Karlsruhe, hat nicht vor, seine 34f-Erlaubnis gegen eine 34h-Zulassung einzutauschen. „Eine Um- stellung auf 34h würde meinen Hand- lungsspielraum eingrenzen“, sagt Huber. Darin sieht er keinen Sinn, zumal er ver- bliebene Provisionskunden wie gehabt betreuen möchte. » Eine Umstellung auf Paragraf 34h GewO würde meinen Handlungsspielraum eingrenzen. « Thorsten Huber, Aquitus Finanzmanagement Unternehmen: ........ Aquitus Finanzmanagement Ort: .............................................................. Karlsruhe Einstieg in die Branche: ................................ 2005 Erlaubnis: .............................................. 34d/f GewO Betreute Kunden: .............................................. k.A. Maklerpool: ............... Fondsnet, Honorarkonzept VERTRIEB & PRAXIS Honorarberatung 314 fondsprofessionell.de 1/2022 FOTO: © HAMANN.MEDIA

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