FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2022

Ulf Knorr | Ecovis „Honorare erkennt der Fiskus nicht an“ Für Abschluss- und Bestandsprovisionen gelten andere steuerliche Vorschriften als für Beratungs- honorare und Service Fees. Steuerberater Ulf Knorr von Ecovis erklärt, warum das so ist. U lf Knorr, Steuerberater bei der Kanzlei Ecovis in Rostock, erläutert, wa- rum Provisionen bei der Versteuerung von Erträgen aus Fonds geltend gemacht werden dürfen, Honorare und Service Fees hingegen nicht. Herr Knorr, in der Finanz- beratung fallen auf Honora- re und Servicegebühren 19 Prozent Umsatzsteuer an, während Abschluss- und Bestandspro- visionen umsatzsteuerfrei sind. Diese Vorschrift ist zwar unverständlich, Bera- tern aber geläufig. Weniger wissen sie darüber, ob Privatanleger Honorare und Service Fees bei der Versteuerung von Kapitalerträgen geltend machen dürfen. Ist das möglich? Nein, das ist nicht möglich. Lassen Sie uns zuerst die Abschlussprovision be- trachten, die ein Finanzberater für die Vermittlung eines aktiv gemanagten Fonds erhält und die letztendlich der Kunde finanziert. Diese darf der Anleger steuerlich geltend machen, wenn er seine Fondsanteile eines Tages verkauft. Das Agio darf er vom Verkaufserlös steuer- mindernd abziehen, dafür muss er den Betrag in seiner Einkommensteuererklä- rung angeben. Zahlt der Anleger hinge- gen ein Honorar für eine Beratung, die zum Erwerb eines Fonds führt, so min- dert es bei einer späteren Veräußerung den Verkaufserlös steuerlich nicht. Warum nicht? Abschlussprovisionen zäh- len zu den sogenannten Anschaffungsnebenkosten, Beratungshonorare hinge- gen zu den Werbungskos- ten. Seit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 dürfen Privatan- leger von zu versteuernden Kapitalerträgen mit Aus- nahme des Sparer-Pausch- betrags keinerlei Wer- bungskosten mehr abzie- hen. Immerhin gilt für diese Erträge der günstige Steuersatz von pauschal 25 Pro- zent. Anschaffungsnebenkosten sind eine andere Kostenart, diese dürfen steuerlich bei der Veräußerung der Kapitalanlage angesetzt werden. Das klingt unlogisch. Mag sein, aber so ist es gesetzlich geregelt, nur die Politik könnte hier etwas ändern. Und was gilt für Service Fees? Schauen wir uns auch hier zuerst einmal die Provisionsseite an. Bestandsprovisio- nen ziehen die Depotbanken automa- tisch von den laufenden Fondserträgen ab und buchen sie auf das Konto des Vermittlers. Zu versteuern sind nur die verbleibenden Erträge. Zahlt der Kunde eine Servicegebühr, so wird sie nicht aus den Fondserträgen entnommen. Diese sind in voller Höhe steuerpflichtig, sofern der Sparer-Pauschbetrag des Kunden bereits aufgezehrt ist. Die Servicegebühr mindert die Erträge des Kunden aber auch. Das ist richtig, aber auch hier gilt: Service- gebühren zählen zu denWerbungskosten und dürfen bei der Versteuerung von Fondserträgen nicht in Anrechnung gebracht werden. Angenommen, ein Finanzanlagenvermitt- ler stellt auf die Zulassung nach Paragraf 34h Gewerbeordnung um.Wenn ihmaus aktiv gemanagten Fonds von Altkunden noch Bestandsprovisionen zufließen, muss er diese an die Kunden auskehren. Wie sieht es dann steuerlich aus? An den Anleger ausgekehrte Bestands- provisionen gelten als Kapitalerträge. Sofern er seinen Sparer-Pauschbetrag bereits aufgezehrt hat, muss er nach Abzug der entsprechenden steuerlichen Teilfreistellung auf die Erträge 25 Prozent Abgeltungsteuer bezahlen. Stellt er sich damit dann schlechter als ein Kunde, der provisionsfreie Fonds im Depot hat? Nein, das nicht, der Nachteil ist vielmehr der: Vor dem Statuswechsel des Beraters minderten die Bestandsprovisionen die zu versteuernden Fondserträge.Nun zahlt der Kunde 25 Prozent Abgeltungsteuer auf die volle Höhe seiner Erträge. Und die Servicegebühr, die der Berater mit dem Wechsel zur 34h-Erlaubnis sicher erheben wird, darf der Anleger wie gesagt steuerlich nicht geltend machen. Vielen Dank für das Gespräch. FP Ulf Knorr, Ecovis: „Service Fees dürfen steuerlich nicht geltend gemacht werden.“ VERTRIEB & PRAXIS Honorarberatung 320 fondsprofessionell.de 1/2022 FOTO: © ALEXANDER RUDOLPH

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