FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2022

matisierten Datenaustausch einrichten kön- nen. Erste Entwürfe machten die Runde, einige Asset Manager begannen schon, ihre Fonds zu klassifizieren, und Vertriebe ban- den das Thema Nachhaltigkeit stärker in ihre Anlageberatung ein. Die Delegierte Verordnung, die die EU-Kommission im April 2021 vorlegte, machte aber weitrei- chende Änderungen an dem Schema nötig. Im Herbst meldete dann die Bafin Bedenken an. Sie muss das Konzept zwar nicht freigeben, sowohl die Fondshäuser als auch die Banken fühlen sich aber wohler, wenn die Finanzaufsicht es in- formell absegnet. Zuletzt störte sich die Bafin vor allem daran, dass im Konzept von nachhaltigen Produkten im Sinne der Mifid II zu lesen war, denn eine sol- che Definition sieht die Richtlinie gar nicht vor. Nun ist von Produkten die Rede, die sich an „Kunden mit nachhal- tigkeitsbezogenen Zielen richten können“. Ist der Einsatz des Konzepts verpflichtend? Das Konzept ist ein freiwilliger Standard. Theoretisch kann sich jeder Berater selbst auf die Suche nach einem Fonds machen, der den ökologischen oder ethischen Vor- stellungen des Anlegers entspricht. In der Praxis funktioniert das aber nicht, es bedarf einer standardisierten technischen Umset- zung. Die meisten Fondsanbieter und Ver- triebsstellen werden sich wohl nach dem Konzept richten. Auch ausländische Asset Manager, die ihre Produkte hierzulande vertreiben möchten, kommen nicht um- hin, ihre Fonds entsprechend zu rubrizie- ren – andernfalls werden sie kaum Chan- cen haben, in den Empfehlungslisten der Banken aufzutauchen. Wie ist das Zielmarktkonzept grob aufgebaut? Das Konzept umfasst sechs Kategorien (siehe Schema oben). In der Kategorie ganz links finden sich Produkte, bei denen Nachhaltigkeit keine Rolle spielt. „Basic“ bedeutet, dass ESG-Risiken und -chancen im Investmentprozess zumindest Berück- sichtigung finden. Zudem folgt der Anbie- ter einem anerkannten Branchenstandard – für Asset Manager sind das die „Prinzi- pien für verantwortliches Investieren“ der Vereinten Nationen (UN-PRI). In der „ESG-Strategie“-Rubrik finden sich Produk- te, die zwar explizit eine nachhaltige Anla- gestrategie verfolgen, aber nicht in eine der drei Gruppen fallen, die in der Delegierten Verordnung zur Mifid-II-Richtlinie ge- nannt werden. Für Fonds heißt das: In die „ESG-Strategie“-Kategorie fallen Produkte gemäß Artikel 8 Offenlegungsverord- nung, die keine zusätzlichen Merkmale erfüllen, die sie für eines der drei Seg- mente rechts qualifizieren würden. Was unterscheidet die drei nachhaltigen Kategorien? In den beiden rechten Kategorien fin- den sich Produkte, die ein definiertes Nachhaltigkeitsziel verfolgen. Der Min- destanteil der „auswirkungsbezogenen In- vestitionen“ und das Ziel, etwa die ange- strebte Reduktion der Kohlenstoffemissio- nen,müssen konkret beziffert werden. Ori- entiert sich der Fonds an der Taxonomie, dem Klassifizierungssystem der EU für ökologisch nachhaltige Investitionen, wird er in der Spalte ganz rechts einsortiert. Links daneben finden sich Produkte, die 620 Datenfelder wird das „European ESG Template“ (EET) nach aktuellem Stand umfassen. Quelle:Arbeitsgruppe „Findatex“ Das Zielmarktkonzept der deutschen Branchenverbände Vereinfachte Darstellung durch FONDS professionell. 1 Principal Adverse Impact (nachteilige Auswirkungen) | 2 Offenlegungsverordnung | 3 Hersteller berücksichtigt anerkannten Branchenstandard (bei Fonds: UN-PRI) | 4 UN Global Compact Quelle:BVI Sonstige Produkte (Nicht Teil des Mifid-Zielmarktes) Produkte, die sich an Kunden mit nachhaltigkeitsbezogenen Zielen gemäß Mifid richten können Non-ESG Basic ESG- Strategie PAIs 1 Nachhaltige Investitionen gemäß SFDR 2 Nachhaltige Investitionen gemäß Taxonomie-VO Keine Angaben oder Daten bzw. als nicht nachhaltig deklariert Transparenz über ESG- Risiken und ESG-Chancen + Branchen- standard 3 Dezidierte ESG-Strategie + Branchen- standard 3 Dezidierte ESG-Strategie mit Berücksichtigung der Standard-PAIs 1 + Mindestausschlüsse + Branchenstandard 3 ESG-Strategie mit auswirkungsbezogenen Investments gemäß SFDR 2 (Prozentangabe) + keine schweren Verstöße gegen UNGC 4 und Demokratie/Menschenrechte + Branchenstandard 3 ESG-Strategie mit auswirkungsbezogenen Investments gemäß Taxonomie (Prozentangabe) + keine schweren Verstöße gegen UNGC 4 und Demokratie/Menschenrechte + Branchenstandard 3 fondsprofessionell.de 1/2022 427

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