FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2022

tern vorbehalten“, sagt Martin Duncker, Partner der Heidelberger Kanzlei Schlatter Rechtsanwälte. Vermögensanlagen Bleiben die Vermögensanlagen. Seit Juli 2021 fallen unter das Vermögensanlagen- gesetz auch Produkte, die im Austausch für die zeitweilige Überlassung von Geld oder anderen Edelmetallen entweder eine „Ver- zinsung und Rückzahlung, eine Verzin- sung und Herausgabe von handelsübli- chen Edelmetallen, einen vermögenswer- ten Barausgleich oder einen vermögenswer- ten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen gewähren oder in Aussicht stellen“, wie es in dem Re- gelwerk heißt. „Ein solches Produkt würde also beispielsweise anbieten: Rücknahme des Goldes nach sechs Jahren plus fünf Prozent Zinsen pro Jahr“, so Duncker. Dabei überlasse der Anleger als Darlehens- geber dem Anbieter als Darlehensnehmer Edelmetalle als Basis für die Investments. Solche Produkte existieren im Moment jedoch nicht, berichten Marktkenner über- einstimmend. Das hat eine Reihe von Gründen: „Die legale Ausgestaltung der- artiger Goldprodukte ist schwierig. Sie kön- nen etwa leicht zu einem Einlagengeschäft werden, wenn faktisch eine unbedingte Rückzahlung angeboten wird. Einlagen- geschäft ist aber nur Kreditinstituten er- laubt“, erklärt Duncker. Hinzu kommt der schlechte Ruf derartiger Konstruktionen. „Solche Produkte gab es in der Vergangen- heit, etwa den ‚Bonus-Gold-Kauf‘ von PIM Gold“, erinnert Blazek. „Diese Modelle wu- cherten und mündeten oft in ein Strafver- fahren. Dem wollte der Gesetzgeber einen Riegel vorschieben und hat sie durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz zum 1. Juli 2021 in das Vermögensanlagengesetz eingeführt.“Diese Anlagen ziehen nun eine Prospektpflicht nach sich und setzen eine Vertriebserlaubnis nach Paragraf 34f Absatz 1 Nr. 3 GewO einschließlich einer Vermö- gensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) voraus. Den damit verbundenen organisa- torischen und finanziellen Aufwand für die Erstellung eines Prospekts und eines Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) scheuen die Anbieter Blazek zufolge. Zudem haben nicht einmal 5.500 Vermitt- ler die erforderliche Nummer-3-Erlaubnis, was den Vertrieb erschwert. Münz- und Barrenverkauf Wer seinen Kunden trotz des schmalen Angebots regulierter Produkte ein Edelme- tallinvestment empfehlen mag, dem bietet sich eine denkbar simple Alternative: Für den Verkauf von Goldmünzen oder -bar- ren reicht eine allgemeine Gewerbeerlaub- nis – eine 34f-Lizenz ist nicht nötig. Auch Offerten mit Einlagerung oder Sparplänen sind möglich: „Reine Sparverträge in dem Sinn, dass der Kunden einem Anbieter regelmäßig 300 Euro überweist und dieser bloß Gold zum jeweils gültigen Kurs kauft ohne sonstige Monetarisierungsfunktion, sind in Ordnung“, sagt Blazek. Für solche Angebote, die keiner Dokumentations- pflicht unterliegen (siehe Kasten unten), für die aber eine Zusatzklausel in der eigenen VSH empfohlen wird, können Vermittler auf die Unterstützung einiger Maklerpools bauen, die Kooperationen mit Edelmetall- händlern abgeschlossen haben. Auch die Fondsplattformen DAB BNP Paribas, Ebase und Fondsdepot Bank bieten Gold- direktinvestments an. JENS BREDENBALS FP Wann der Goldverkauf dokumentiert werden muss Keine Dokumentationspflicht: Kauf- verträge über physisches Edelmetall in Münz- oder Barrenform sind keine Finanzanlagen im Sinne von Paragraf 34 Gewerbeordnung. Sie unterliegen also auch nicht den Regelungen der Finanz- anlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). „Da- mit gilt für die Empfehlung dieser Verträge weder die Pflicht zur Anfertigung einer Geeignetheits- erklärung noch zum Taping“, so Rechts- anwalt Martin Duncker. Risikohinweise: Bietet ein Vermittler klassische Edelmetallkaufverträge als Renditeobjekt an, rät Duncker aber trotz- dem, dem Kunden aus Haftungsgründen zumin- dest Risikohinweise zu überreichen und deren Empfang quittieren zu lassen. Anlageberatung: Wenn ein Vermittler im Rah- men einer ganzheitlichen Beratung zum Schluss kommt, dass ein gewisser Teil des Kapitals in physische Edelmetalle angelegt werden soll, dann sollte das in der Dokumentation vermerkt werden. „Gold oder Silber sind dann Teil der Anlage- empfehlung. Das sollte daher in der Geeignet- heitserklärung entsprechend aufgeführt und begründet werden“, so Duncker. » Reine Sparverträge ohne sonstige Monetarisierungsfunktion sind in Ordnung. « Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte STEUER & RECHT Vermittlung von Goldprodukten 432 fondsprofessionell.de 1/2022 FOTO: © BEMK RECHTSANWÄLTE

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