FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2022

Echt jetzt?! Für Onlineportale, die Kundenbewertungen veröffentlichen, gelten ab sofort strengere Vorschriften. Das hat auch Folgen für Finanz- und Versicherungsvermittler. Was jetzt gilt. Ü ber Pfingsten mal kurz nach Helgo- land? Ein Blick auf Tripadvisor.de zeigt die coolsten Hotels, die besten Res- taurants und die interessantesten Sehens- würdigkeiten. Ein Jobwechsel ist geplant? Bevor die Bewerbung rausgeht, besser erst mal auf Kununu.com schauen, wie der Wunscharbeitgeber denn bewertet wird. Bewertungsportale gewinnen für Ver- braucher als Informationsquelle immer mehr an Bedeutung. Dies zeigt etwa eine Untersuchung der Softwarevergleichsplatt- form Capterra unter 3.600 Konsumenten aus sechs europäischen Ländern. Dabei gaben 39 Prozent der Befragten an,Online- kundenbewertungen spielten für sie beim Kauf eines neuen Produkts die größte Rolle (siehe Grafik nächste Seite). Für 16 Prozent der deutschen Studien- teilnehmer sind Online-Reviews durch die Coronakrise noch wichtiger geworden. 78 Prozent haben selbst schon einmal eine Kundenbewertung geschrieben. Gleich- zeitig aber geht die Hälfte der Befragten davon aus, dass mindestens 50 Prozent der auf Vergleichsportalen zu lesenden Bewer- tungen gefälscht sind. Gegen Fake-Bewertungen Damit sich Verbraucher darüber künftig keine Gedanken mehr machen müssen, hat die Europäische Kommission eine Richtlinie verabschiedet, die gefälschten, ge- kauften oder in anderer Weise manipulier- ten Kundenbewertungen entgegenwirken soll. Das Regelwerk tritt am 28. Mai 2022 in Kraft (siehe Kasten auf Seite 350). Bis da- hin müssen die EU-Mitgliedsstaaten die neuen Vorschriften in nationales Recht gegossen haben. In Deutschland ist dies mit dem „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“ bereits erfolgt.Das Gesetzespaket ändert zahlreiche Vorschriften. Was Kundenbewertungen betrifft, finden sich die neuen Regelungen im Wesentlichen in Paragraf 5b des Geset- zes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). „Der geänderte Paragraf verpflichtet Unternehmen, die von Kunden erstellte Online-Reviews veröffentlichen, nicht dazu, die Echtheit der Bewertungen zu überprü- fen“, sagt Björn Thorben Jöhnke, geschäfts- führender Gesellschafter und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Sie müssen also nicht zwingend darlegen, dass diese wirklich von Verbrauchern abgegeben worden sind, die bestimmte Waren oder Dienstleistungen erworben oder in Anspruch genommen haben. „Verzichten Unternehmen auf eine solche Prüfung, müssen sie darauf aber hinweisen“, erklärt Jöhnke. Da ein solcher Verweis das Geschäfts- modell von Vergleichsportalen aber konter- karieren würde, dürfte dieser für die meis- ten eher nicht in Frage kommen. „Prüfen Gibt’s doch gar nicht: Eine Rundum- top-Bewertung dürften die wenigsten Fonds- oder Versicherungsvermittler auf Vergleichsportalen bekommen. Aber selbst wenn, muss sie künftig geprüft sein. Auf dem FONDS professionell KONGRESS in Mannheim spricht Lena Kamphaus , Marketing Coach bei Capinside, darüber, wie Unternehmen über digitales Marketing wachsen können. ANMELDUNG: www.fondsprofessionell.de MANNHEIM, 21. + 22. JUNI 2022 „Herr Mayer ist Deutschlands tollster Finanzberater! Seine außerordent- liche Kompetenz beschert mir jedes Jahr 30 Prozent Performance, völ- lig ohne Risiko!“ VERTRIEB & PRAXIS Bewertungsportale 346 fondsprofessionell.de 2/2022 FOTO: © CHINNARACH | STOCK.ADOBE.COM

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