FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2022

gung des Verbrauchers oder eines Gewer- betreibenden einholen“, so Matern. Das hat auch der Bundesgerichtshof mit einem Beschluss vom 6. November 2013 (AZ. I ZR 3/13) unterstrichen. Ausnahmen gibt es nur sehr begrenzt – dazu unten mehr. Da- bei müssen Vermittler auch die Vorschrif- ten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachten, vor allem Artikel 4 Absatz 11 und Artikel 7 (siehe auch FONDS professionell 1/2018, Seite 336). Die Zustimmung vor dem ersten Kontakt ist für seriöse Finanz- und Versicherungs- vermittler damit die höchste Hürde, wenn sie per Mail und Telefon werben wollen – unüberwindbar ist sie aber nicht (siehe Kasten unten). Transparente AGBs Ist diese Hürde genommen, gilt es weite- re Punkte zu beachten. Der Adressat muss verstehen, wofür er seine Zustimmung er- teilt.Umfang und Reichweite der zu erwar- tenden Werbung müssen klar und transpa- rent formuliert sein. Das gilt insbesondere in vorformulierten Allgemeinen Geschäfts- bedingungen (AGB), die im Regelfall ge- nutzt werden, um die Zustimmung einzu- holen. „Man darf nicht einfach eine Viel- zahl an Produkten oder Dienstleistungen von vielen Herstellern aufzählen. Besser ist: ‚Der Kunde stimmt zu, Informationen zu Produkten des Versicherungsmaklers Klaus Mustermann zu erhalten‘“, so Berger (siehe auch den Kasten mit ausgewählten Urtei- len auf der nächsten Seite). Zudemmüssen die entsprechenden Klauseln zur Werbung in den AGB deutlich erkennbar sein. „Ist eine Einwilligung gegeben, ist sie unbe- fristet gültig, wenn sie nicht widerrufen wird“, sagt der Berliner Jurist und fährt fort: „Allerdings sagen Gerichte, dass E-Mail- Werbung, die den Kunden erstmals zwei Jahre nach dessen Einverständnis erreicht, nicht in Ordnung ist – da hätte es einer neuen Zustimmung bedurft.“ Die Form der Zustimmung ist dem Gesetz nach bei Werbung per Telefon oder E-Mail grundsätzlich frei. Es ist möglich, dass jemand schriftlich oder per E-Mail sein Einverständnis gibt. Eine mündliche Zusage dürfte in der Praxis auch vorkom- men, wenngleich selten: „Denkbar wäre, dass das im Rahmen eines geselligen Zu- sammenseins geschieht, wenn der Vermitt- ler auf zumutbare Weise im Gesprächsver- lauf auf seine Dienstleistungen zu sprechen kommt“, meint Berger. „Allerdings muss der Vermittler das notfalls beweisen können, etwa durch anwesende Dritte als Zeugen.“ E-Mail Abgesehen von diesen Gemeinsamkei- ten existieren Unterschiede bei der rechts- sicheren Werbung per Telefon und E-Mail: Bei der Zustimmung zur E-Mail-Werbung auf elektronischem Weg sollte immer das sogenannte Double-Opt-in-Verfahren zum Einsatz kommen. Hierbei wird einem Interessenten, gleich ob Privatperson oder Gewerbetreibender, der seine Mail-Adresse angibt, eine E-Mail mit der Aufforderung geschickt, diese Anmeldung nochmals zu bestätigen. „Das Double-Opt-in-Verfahren ist der Weg mit der höchsten Rechtssicher- heit zur Erlangung einer Zustimmung zur E-Mail-Werbung“, sagt Berger. Bei einem einfachen Opt-in – wenn also ohne zusätz- liche Bestätigung das Eintragen in eine Mailingliste ausreicht – könne es sonst geschehen, dass ein Dritter unerlaubt die E-Mail-Adresse in die Verteilerliste aufneh- » Ist eine Einwilligung gegeben, ist sie unbe- fristet gültig, wenn sie nicht widerrufen wird. « Daniel Berger, Wirth-Rechtsanwälte Kontaktanbahnung: So klappt es mit der Zustimmung Eine aktive Ansprache, um eine Einwilligung zur Telefon- und E-Mail-Werbung zu bekommen, ist bis auf ein paar Ausnahmen ausgeschlossen. Vermittler müssen potenzielle Kunden dazu bringen, diesen ersten Schritt selbst zu machen. Drei Optionen: Banner: Vermittler können potenzielle Kunden über Plakate, Annoncen, redaktionelle Beiträge, Google-Ads, Whofinance oder eine eigene Internetseite nebst Newsletter auf sich aufmerksam machen, sodass sie sich per E-Mail oder Telefon melden und die Einwilligung geben. Gekaufte Leads: Makler können Anfragen interessierter Verbraucher zu Produkten oder Beratung zu bestimmten Themen (Leads) kaufen. Sie sollten aber prüfen, ob die Leads-Anbieter rechtlich sauber arbeiten. Empfehlungen: Häufig empfehlen Bestandskunden ihren Makler wei- ter. Meldet sich ein Interessent dann selbst, ist das kein Problem. Macht er es nicht, rät Anwalt Berger, dass der Makler den Bestandskunden bittet, den Interessenten zu fragen, ob der Makler ihn anrufen oder anmailen darf. fondsprofessionell.de 2/2022 425 FOTO: © WIRTH-RECHTSANWÄLTE

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