FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2022

das anders: Zunächst betonten sie, dass es sich bei der IRR-Methode um einen ver- tretbaren Weg der Renditeberechnung handelt. „Den Aufklärungspflichten des Anlageberaters ist genügt, wenn auf die Besonderheiten dieser Berechnungsmetho- de und insbesondere auf die mangelnde Vergleichbarkeit mit Renditeangaben von einfacher strukturierten Anlagen wie fest- verzinslichen Wertpapieren hingewiesen wird“, zitiert Brinkmöller die entscheidende Passage im Urteil. Verkaufsprospekt muss korrekt und vollständig informieren BGH, 18. 5. 2021, Az. XI ZB 19/18 Der Anlass dieses Beschlusses des Bundesgerichtshofs war ein Kapital- anleger-Musterverfahren um Invest- ments in einen geschlossenen Schiffsfonds. Wichtig ist hier, dass der BGH dargelegt hat, welche Angaben in einem Verkaufs- prospekt relevant sind: „Ein Verkaufspro- spekt muss über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten“, so Anwalt Brinkmöller. Kon- kret seien das Umstände, die den Vertrags- zweck vereiteln können, und solche, die wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. „Maßgeblich sind nicht allein die wieder- gegebenen Einzeltatsachen, sondern auch, welches Gesamtbild der Prospekt dem An- leger von den Verhältnissen des Unterneh- mens vermittelt“, so Brinkmöller. Ferner stellte der BGH klar, dass die Angaben in einem Prospekt so zu formulieren sind, dass sie den Kenntnissen und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers entsprechen. Prognosen für Fonds müssen durch Tatsachen gestützt sein BGH, 8. 6. 2021, Az. XI ZB 22/19 Auch diesem Beschluss des BGH lag ein Kapitalanleger-Musterverfahren zugrunde. Diesmal ging es um eine geschlossene Beteiligung, die das Anleger- geld in am Zweitmarkt erhältliche Lebens- versicherungen investierte. Aus Sicht von Anwalt Brinkmöller ist entscheidend, dass der BGH in dem Beschluss darauf pochte, dass im Verkaufsprospekt die „Darstellung der wesentlichen Prognosen über die vor- aussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts“korrekt sein muss. Der elfte Senat des obersten deutschen Gerichts schreibt den Anbietern von Sachwerten nämlich ins Stammbuch, dass ihre Progno- sen „nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berück- sichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen sind“. Ferner müssen diese Prognosen durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein. Wichtig ist aus Sicht der Richter auch, dass klarge- macht werden muss, wenn der wirtschaft- liche Erfolg des Investments von bestimm- ten Voraussetzungen abhängt, deren Ein- tritt noch ungewiss ist. Mutmaßungen müssen auch deutlich gemacht werden. Kein unerlaubtes Einlagen- geschäft im Sinne des KWG BGH, 28. 10. 2021, Az. III ZR 186/20 Der Fall: Ein Anleger hatte die Fi- nanzaufsicht Bafin auf Schadenersatz verklagt, weil er meinte, dass ein Containerinvestment ein unzulässiges Ein- lagengeschäft mit unbedingter Rückzah- lung des eingesetzten Kapitals sei. Daher habe die Behörde die Anlage untersagen müssen. Der BGH wies das zurück und „verneinte bei direkten Sachwertanlagen das Vorliegen eines Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesengesetz, wenn keine Ver- einbarung darüber getroffen wurde, dass der Sachwert zurückgekauft wird oder damit geworben wird“, so Rechtsanwalt Oliver Renner. Dem Anleger sei im Pro- spekt eben nicht zugesagt worden, dass die Container zu einem bestimmten Mindest- preis zurückgekauft werden. Persönliche Haftung droht bei falscher Angabe der Rechtsform BGH, 13. 1. 2022, Az. III ZR 210/20 „Wohl dem, der die Haftung im Falle eines Falles begrenzt hat. Das muss dann aber auch richtig gesche- hen“, umreißt Rechtsanwalt Marc Gericke diesen Fall: Der Kläger hatte den Geschäfts- führer und Inhaber einer Unternehmerge- sellschaft (UG) wegen Falschberatung ver- klagt und bekam vor dem BGH recht. Ein weiteres Problem: Der Geschäftsführer hat- te dem Kläger die Haftungsbeschränkung der UG nicht klar kommuniziert.Daher ist er auch persönlich haftbar. „Weist eine Unternehmergesellschaft im Sinne von Paragraf 5a GmbHG nicht wie im Gesetz vorgesehen ihre Rechtsform und die Haf- tungsbeschränkung in der Firma aus, haftet der im Rechtsverkehr auftretende Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gemäß Paragraf 311 Absatz 2 und 3, Paragraf 179 BGB analog“, zitiert Gericke aus dem Urteil. JENS BREDENBALS FP » Bei Sachwerte- Streitigkeiten handelt es sich um sogenanntes ›Case Law‹. « Marc Gericke, Gericke Rechtsanwaltsgesellschaft fondsprofessionell.de 4/2022 449 FOTO: © HARTMUT GÖDDECKE | RECHTSANWÄLTE

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