FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2023

Jetzt mal richtig rechnen Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale ist erstmals seit 2020 wieder positiv und liegt mit 2,55 Prozent recht hoch. Das kann für Inhaber thesaurierender Fonds aber sogar Vorteile haben. I mmer schön negativ bleiben!“Wer hätte diesen Satz in den Jahren der Pandemie nicht ein ums andere Mal gehört? Doch dass negativ manchmal positiv sein kann, zeigt sich nicht nur an Coronatests oder anderen medizinischen Befunden. Auch in der Welt der Steuern scheint diese Umkehr zuweilen zu gelten. So frohlockten Inhaber thesaurierender Fonds zuletzt, da der Basis- zins zur Berechnung der Vorabpauschale für die Jahre 2021 und 2022 negativ war. Schließlich sparten sie sich dadurch die Abgeltungsteuer auf ihre laufenden Erträge. Damit ist es für viele Privatanleger nun vorbei. In einem Schreiben vom 4. Januar hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für das Jahr 2023 bekannt- gegeben: Er liegt bei 2,55 Prozent. Dies ist der höchste Wert seit Einführung der pau- schalen Besteuerung. Für 2020, als der Basiszins zur Berechnung der Vorabpau- schale zum letzten Mal positiv aus el, be- lief er sich auf gerade einmal 0,07 Prozent. Doch wer nun annimmt, thesaurierende Fonds würden durch den hohen Basiszins steuerlich per se an Attraktivität verlieren, liegt falsch. Im Gegenteil: Durch die An- fang 2024 für 2023 abzuführende Vorab- pauschale, die auch noch deutlich über den Pauschalen der Vorjahre liegt, können sich sogar Vorteile ergeben. Das sollten Be- rater ihren Kunden bei Fragen erklären – und Schritt für Schritt vorrechnen. Vorweg-Steuer Die Vorabpauschale ist in Paragraf 18 des Investmentsteuergesetzes de niert, das in seiner reformierten Fassung seit dem 1. Januar 2018 in Kraft ist. „Wirtschaftlich betrachtet ist die Pauschale eine vorweg- genommene Besteuerung bisher erzielter, unrealisierter Wertsteigerungen“, erklärt Bas- tian Hammer, Abteilungsdirektor Steuern und Altersvorsorge beim deutschen Fonds- verband BVI. Das bedeutet, dass nicht mehr die tat- sächlichen laufenden Erträge thesaurieren- der Investmentfonds besteuert werden. Die depotführenden Stellen ermitteln zu Be- ginn eines Kalenderjahres einen Basisertrag für das vorangegangene Jahr – allerdings nur dann, wenn ein Fonds im abgelaufe- nen Jahr eine Wertsteigerung erzielt hat. Andernfalls fällt keine Vorabpauschale an. Die wesentliche Größe für die Berech- nung des Basisertrags ist der Basiszins. Die- ser leitet sich aus den langfristig erzielbaren Renditen deutscher Staatsanleihen mit jährlichen Zinszahlungen und Restlaufzei- ten von 15 Jahren ab. Der Basiszins wird von der Bundesbank anhand der Zins- strukturkurven jeweils zum ersten Börsen- tag eines neuen Jahres ermittelt und vom BMF verö entlicht. Der Basisertrag errechnet sich nach der gesetzlich vorgeschriebenen Formel: 70 Prozent des jährlichen Basiszinses mal Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Be- ginn des vorangegangenen Kalenderjahres. Liegt die erzielte Wertsteigerung des Son- dervermögens unter dem ermittelten Be- trag, ist diese zu versteuern, ansonsten wird nun die Vorabpauschale berechnet. „Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investment- fonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unter- Richtig gerechnet? Fürchten Anleger, der hohe Basiszins zur Ermittlung der Vorabpauschale könnte Steuer- nachteile für ihre thesaurierenden Fonds haben, sollten Berater ihnen vorrechnen, wie es wirklich aussieht. STEUER & RECHT Vorabpauschale 442 fondsprofessionell.de 1/2023 FOTO: © TIMDELIGHT | STOCK.ADOBE.COM

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