FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2023
Dreieck sbeziehung Viele Unternehmer wissen nicht, welche bAV-Leistungen sie ihren Mitarbeitern konkret zugesagt haben. Das ist ein enormes Risiko, auf das Finanzberater ihre Firmenkunden hinweisen sollten. R und fünf Jahre ist es her, dass einige Pensionskassen in Schie age rutsch- ten und ihre Leistungen herabsetzen muss- ten. Das ist nicht nur für die aktuellen und künftigen Betriebsrentner ein Problem, sondern auch für deren Arbeitgeber. Im Schreiben einer Einrichtung, in der die betro enen Kunden darüber informiert wurden, liest sich das so: „Kürzt die Pen- sionskasse die garantierten Leistungen, hat der Arbeitgeber für die Kürzung einzuste- hen.Das ist in § 1 Abs. 1 Satz 3 des Betriebs- rentengesetzes (BetrAVG) geregelt. (…) Der Arbeitgeber muss eine Entscheidung darü- ber tre en, wie er die Di erenz ausgleicht. Wir empfehlen Ihnen daher, auf Ihren Arbeitgeber zuzugehen.“ Das war ein Weckruf für viele Firmen, die dachten, sie hätten ihre Verp ichtungen – und damit ihre Risiken – aus der betrieb- lichen Altersversorgung (bAV) an einen Dritten, etwa einen Versicherer, ausgelagert. „Der Versicherer ist nur Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers. Er ist nicht verantwort- lich für das arbeitsrechtliche Versprechen, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegeben hat“, betont Jan Höntzsch, gericht- lich zugelassener Rentenberater und Leiter des Fachbereichs bAV des Bundesverbands der Sachverständigen für das Versicherungs- wesen (BVSV). Neue Pflichten für Firmen Besondere Brisanz bekommt die (poten- zielle) Schie age mancher Altersvorsorge- einrichtung vor demHintergrund des rela- tiv neuen „Gesetzes über den Stabilisie- rungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“. Dieses unter dem Kürzel StaRUG bekannte Regelwerk verp ichtet etwa Geschäftsführer einer GmbH dazu, ein Krisenfrüherkennungssystem für ihr Unternehmen einzuführen. Unterlassen sie dies, haften sie im Fall einer Krise mit ihrem Privatvermögen, noch bevor der In- solvenzverwalter einrückt. „Viele Geschäfts- führer von Mittelständlern und Kleinunter- nehmer wissen aber gar nicht, welche kon- kreten Verp ichtungen sie im Rahmen der bAV eingegangen sind“, so Höntzsch. „Wie sollen sie dann die Risiken bezi ern, die sich daraus für ihr Unternehmen ergeben?“ Höntzsch kennt aus seiner Beratungspra- xis zahlreiche Unternehmer, die das ihnen eher leidige, zur Mitarbeiterbindung aber nötige Thema bAV gedanklich komplett an einen Makler oder Versicherer ausgela- gert haben. Fragt der Sachverständige im Auftrag der Firmen beim Versicherer oder beim Versorgungsträger an, reichen diese den Schwarzen Peter meist an das Unter- nehmen zurück. „Die zugrunde liegende arbeitsrechtliche Versorgungszusage wird allein zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart und liegt uns des- halb nicht vor“, zitiert Höntzsch aus dem Antwortschreiben einer Gesellschaft. Selbst wenn der Arbeitgeber eine Kopie der Police im Aktenschrank ndet, bleibt häu g o en, welche arbeitsrechtliche Zusage eigentlich zugrunde liegt. „Bei Fondspolicen rechnet der Anbieter in der Regel drei Szenarien vor, die auf einer jährlichen Wertentwicklung der Fonds von drei, sechs oder neun Prozent basieren“, nennt Höntzsch ein Beispiel. „Hat der Arbeitgeber eines davon arbeitsrechtlich zugesagt? Und wenn ja, welches, wo steht In der Liebe ist es manchmal kompliziert. Das gilt auch für die betriebliche Altersversorgung, zumindest wenn der Arbeitgeber für seine bAV-Lösung einen Dritten wie einen Versicherer eingeschaltet hat. FONDS & VERSICHERUNG Betriebliche Altersversorgung 278 fondsprofessionell.de 4/2023 FOTO: © LASSEDESIGNEN | STOCK.ADOBE.COM
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