FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2023

dies? Sauber dokumentiert ist das eher sel- ten.“ Rausreden kann sich das Unterneh- men im Fall der Fälle nicht. „Eine arbeits- rechtliche Grundlage muss es schon des- halb geben, weil sie die Voraussetzung für die Vorteile mit Blick auf Steuern und Sozialabgaben ist“, gibt der bAV-Experte zu bedenken. „Außerdemmuss jedem Arbeit- geber bewusst sein, dass er und nicht der Arbeitnehmer es ist, der regelmäßig für eine Unklarheit einstehen muss, sollte ein Fall vor demGericht landen, so zumindest nach der aktuellen Rechtsprechung durch das Bundesarbeitsgericht.“ Zwar kommt es eher selten vor, dass ein ehemaliger Mitarbeiter seine frühere Firma verklagt, weil er mit seiner Betriebsrente unzufrieden ist – nach vielen Jahren im Unternehmen gibt es hier eine gewisse Loyalität. Doch Höntzsch weiß von Fällen, in denen beispielsweise die gesetzliche Krankenkasse Klage imNamen des p ege- bedürftigen Ex-Arbeitnehmers einreicht: Bevor sie für die ungedeckten Kosten einer P ege mit ö entlichen Mitteln einspringt, muss sie zum Schutz der Versichertenge- meinschaft prüfen, ob nicht anderswo etwas zu holen ist. Die einfachste Form der bAV aus Sicht eines Unternehmens ist die reine Beitrags- zusage: Der Arbeitgeber über- weist für seinen Angestellten einen gewissen Betrag im Monat. Das Risiko mit Blick auf die Höhe der späteren Betriebsrente trägt allein der Arbeitnehmer. „Solche Model- le sind eigentlich sinnvoll, weil die Freiheiten in der Kapitalanlage eine hohe Ren- dite erlauben“, so Höntzsch. „Doch der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeiter in diesem Fall über das theoretische Risi- ko eines Totalverlustes sowie einer womöglich schwanken- den Rentenleistung aufklären, was bekanntermaßen die aller- meisten Verbraucher zurückschrecken lässt. Darum lassen sich solche Modelle aktuell kaum durchsetzen.“ Praxisnäher sind Kon- zepte, bei denen der Chef zumindest eine rote Linie einzieht, also beispielsweise 80 Prozent der Beiträge garantiert. Schon dann ist ein Risikomanagementsystem nötig: Die Firma muss die arbeitsrechtlichen Zusagen mit dem Guthaben beim Versorgungsträ- ger abgleichen, falls nötig, handeln. „Explosives Potenzial“ Weil die bAV-Zusagen oftmals eine Blackbox seien, lauere hier viel „explosives Potenzial“, mahnt Höntzsch. „Solange die Lunte noch brennt, lässt sich das Problem allerdings meist beheben“, beruhigt er. „Oft ist es noch nicht zu spät, Klarheit zu schaf- fen.“ Finanzberatern emp ehlt er daher, ihre Firmenkunden auf dieses Thema an- zusprechen: „Schon aus Eigeninteresse – schließlich soll das Unternehmen ja noch lange Bestandskunde bleiben.“Die Klärung und womöglich Formulierung der Details sollten sie allerdings lieber Experten über- lassen. „Die Grenze zur unerlaubten Rechts- beratung ist sonst schnell überschritten“, mahnt Höntzsch. Für den bAV-Spezialisten hat das Thema nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine vertriebliche Ebene. Seiner Meinung nach taugt es nämlich hervorragend als Argument für eine wertpapiergebundene Altersvorsorge: „Bei einer Versicherungs- police ist auf den ersten Blick kaum zu erkennen, wie es um einen Vertrag konkret steht“, weiß Höntzsch aus seiner Beratungspraxis. „Bei einem Wertpapierdepot lässt sich – auch mit Blick auf die Kosten – viel weniger ver- stecken. Da kann das Unter- nehmen einmal im Jahr den Ist- mit dem Soll-Stand ver- gleichen und das bilanziell entsprechend berücksichti- gen.“ Sprich: Mit einer trans- parenten Versorgungslösung in Kombinationmit einer sau- ber dokumentierten arbeits- rechtlichen Zusage droht den Firmenkunden auch künftig kein Unheil aus der bAV- Ecke. BERND MIKOSCH FP Komplexes Geflecht Beziehungen in der betrieblichen Altersversorgung Schaltet der Arbeitgeber für seine bAV-Lösungen einen Dritten ein, wird es schnell unübersichtlich. Quelle:bVLGesellschaft fürbetrieblicheVersorgungslösungen DRITTER (externeLösung) • Direktversicherung • Pensionsfonds • Pensionskasse • Unterstützungskasse Arbeitsrechtliches Grundverhältnis Deckung s- verhältnis Anspruch Beitrag s- zahlung Leistung s- zahlung ARBEITGEBER ARBEITNEHMER » Solange die Lunte noch brennt, lässt sich das Problem meist beheben. « Jan Höntzsch, GBVL FONDS & VERSICHERUNG Betriebliche Altersversorgung 280 fondsprofessionell.de 4/2023 FOTO: © RICARDA HAGER | GBVL

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