FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2024
Achtung, Empfehlung! Die EU-Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat Warnhinweise für alle veröffentlicht, die in den sozialen Medien Anlagetipps geben. Was rechtlich gilt – und was Finanzberater beachten sollten. E r lässt seinen Blick über die Dächer einer Stadt schweifen. Es ertönt drama- tische Musik, während er erzählt, wie er sich, aus einfachen Familienverhältnissen stammend, zum Bankberater hochgear- beitet und seine Finanzkenntnisse dann immer weiter vertieft hat.Heute, so berich- tet er, ist er „finanziell frei“, denn er hat „Millionen“ auf dem Konto. Dann wendet er sich direkt an die Zuschauer des You- tube-Videos: „Und du kannst das auch!“, sagt „Professor Finanzen“. Mit bürgerlichem Namen heißt „Profes- sor Finanzen“ Ibo Ahmiane und ist Finanz- influencer, kurz Finfluencer. Auf Youtube, Tiktok und Instagram gibt er konkrete Aktientipps, stellt „besonders interessante“ Kryptowährungen vor oder erläutert, wie sich mit ETF-Sparplänen Rendite erzielen lässt. Ahmiane hat zahlreiche Wettbewer- ber. Einer Studie zufolge, die die HHL Leipzig Graduate School of Management in Zusammenarbeit mit der Beratungs- agentur Paradots erstellt hat, sind aktuell allein bei Instagram 357 deutschsprachige Finfluencer unterwegs. In Summe kom- men sie auf über zehn Millionen Follower. Weil viele Finfluencer nicht nur hierzu- lande munter Anlageempfehlungen ins Netz schicken, hat die Europäische Wertpa- pier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) auf ihrer Website kürzlich Warnhinweise veröffentlicht. Damit möchte die Behörde das Bewusstsein dafür schärfen, dass jeder, der Anlagetipps verbreitet oder für Finanz- themen wirbt, unbedingt die Vorgaben der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) ein- zuhalten hat. Das „Warning“der ESMA sind nicht nur für Finfluencer relevant. Auch Finanzbera- ter positionieren sich seit einigen Jahren immer stärker in den sozialen Medien, um Kunden zu gewinnen (siehe Artikel auf Seite 302). In der Regel geben sie in ihren Videos oder Podcasts zwar keine konkreten Anlagetipps, sondern erklären lediglich wirtschaftliche Zusammenhänge oder die generelle Funktionsweise von Finanzpro- dukten. Doch die Grenze zur Anlageemp- fehlung nach Definition der MAR ist schnell überschritten. Daher sollten Ver- mittler prüfen, ob sie den Vorschriften der Verordnung nachkommen müssen. Wichtige Definition „Zunächst einmal ist es wichtig, sich klarzumachen, dass es bei den Hinweisen der ESMA nicht um Produktempfehlun- gen in einer Anlageberatung im Sinne der europäischen Finanzmarktrichtlinie Mifid II geht“, erklärt Markus Lange, Rechts- anwalt und Partner der Wirtschaftskanzlei Baker Tilly. „Grundlage und Bezugspunkt ist hingegen die Marktmissbrauchsverord- nung“, so Lange. Artikel 1 Nummer 35 der Verordnung definiert Anlageempfehlungen als „Infor- mationen mit expliziten oder impliziten » Es lässt sich schwer sagen, wann ein Erklär- video als Anlageemp- fehlung zu werten ist. « Markus Lange, Baker Tilly Rote Lampen bedeuten Alarm: Finanz- berater, die Social-Media-Content posten, um Kunden zu akquirieren, sollten die Alarmglocken schrillen hören, bevor sie die Grenze zur Anlageempfehlung überschreiten. SPEZIAL | MARKETING FÜR MAKLER Anlageempfehlungen 308 fondsprofessionell.de 2/2024 FOTO: © A_SKOROBOGATOVA | STOCK.ADOBE.COM
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