FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2024
Richtig werben Werbung ist kein rechtsfreier Raum. Der Gesetzgeber hat zum Verbraucherschutz Regeln für das Marketing via Brief, Telefon und E-Mail erlassen. Die Redaktion stellt die wichtigsten vor. K lappern gehört zumHandwerk. Wer zu leise ist und nicht auf seine Waren aufmerksam macht, verkauft nichts. Das wusste man bereits im Mittelalter. Auch heute müssen Finanz- oder Versicherungs- makler „klappern“, die Akquise ist bekannt- lich ein wesentlicher Faktor für den ge- schäftlichen Erfolg. Sie kann im persön- lichen Gespräch erfolgen, aber auch per Brief, Telefon oder E-Mail. Bei den drei letztgenannten Wegen gibt es aber einige Regeln zu beachten – ansonsten drohen Bußgelder. Schließlich sollen Verbraucher nicht durch eine Werbeflut belästigt wer- den. FONDS professionell nennt die wich- tigsten formellen juristischen Kriterien für Brief-, Telefon- und E-Mail-Werbung. Inhalt- liche Punkte bleiben unberücksichtigt, etwa Aspekte der unlauteren Werbung. Briefe „Aus rechtlicher Sicht ist die Briefwer- bung am einfachsten“, sagt Daniel Berger, Partner der Berliner Kanzlei Wirth-Rechts- anwälte. Ein Makler darf potenziellen Kun- den jederzeit einen Brief schicken, in dem er seine Dienstleistung anpreist. Allerdings muss klar sein, dass es sich bei dem Schrei- ben um Werbung handelt – sonst ist es irreführend und verboten. Makler müssen damit auch aufhören, wenn der Adressat widerspricht. Das kann ein Makler allerdings umge- hen, indem er mittels „Briefkastenwer- bung“ Werbeflyer verteilen lässt, auch in Form eines unpersönlich adressierten Briefs. Doch auch dagegen können sich Verbraucher wehren. „Diese Form der An- sprache kann durch einen einfachen Auf- kleber am Briefkasten, dass man keine Wer- bung und Anzeigen wünscht, abgestellt werden“, erläutert Patrick Matern, Syndikus- anwalt bei der Wettbewerbszentrale. Ausdrückliche Zustimmung So weit, so einfach. Kompliziert wird es dagegen bei der Werbung via Telefon und E-Mail. Für Fax, die Sozialen Medien sowie Whatsapp und Co. gelten die gleichen Re- geln wie für E-Mails, für SMS die gleichen wie fürs Telefon. „In all diesen Fällen muss der Werbende im Gegensatz zu Briefkam- pagnen vor dem ersten Kontakt und auch nicht währenddessen die ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers oder eines Gewerbetreibenden einholen“, so Matern. Ausnahmen gibt es nur sehr begrenzt – da- zu später mehr.Weil die Berater die Daten- schutzgrundverordnung (DSGVO) beach- ten müssen, ist die Zustimmung zum ers- ten Kontakt die höchste Hürde für seriöse Vermittler bei der Mail- und Telefonwer- bung. Überspringen können Makler diese Hindernisse etwa durch Leads, Empfehlun- gen von Bestandskunden oder Werbung via Google-Banner respektive auf der eige- nen Internetseite, denn damit kommen die Interessenten von selbst auf sie zu. » Aus rechtlicher Sicht ist die Briefwerbung am einfachsten. « Daniel Berger, Wirth-Rechtsanwälte Werbung gehört zum Alltag, oftmals sichtbares Zeichen sind Prospekte in Briefkästen. Doch Marketingkampa- gnen können auch lästig sein. Daher müssen Werbetreibende bestimmte Regeln beachten. SPEZIAL | MARKETING FÜR MAKLER Kommunikation 324 fondsprofessionell.de 2/2024 FOTO: © KYNA STUDIO | STOCK.ADOBE.COM
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