FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2024
Transparente AGBs Haben Vermittler die Einwilligung des Verbrauchers erhalten, müssen sie dem potenziellen Kunden klar und transparent erklären, welcher Werbung er zugestimmt hat. Das gilt insbesondere in vorformulier- ten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die im Regelfall zur Einholung der Zustimmung genutzt werden. „Man darf nicht einfach eine Vielzahl von Produkten oder Dienstleistungen von vielen Herstel- lern aufzählen. Besser ist: ‚Der Kunde stimmt zu, Informationen zu Produkten des Versicherungsmaklers Klaus Muster- mann zu erhalten‘“, erklärt Berger. Zudem müssen die entsprechenden Klauseln zur Werbung in den AGB deutlich erkennbar sein. „Ist eine Einwilligung gegeben, ist sie unbefristet gültig, wenn sie nicht widerru- fen wird“, so der Berliner Jurist. Allerdings darf kein zu langer Zeitraum zwischen Zustimmung und Erhalt von Werbung verstreichen – zwei Jahre sind laut Gerich- ten zu lang. Die Form der Zustimmung ist übrigens dem Gesetz nach bei Werbung per Telefon oder E-Mail grundsätzlich frei. Es ist möglich, dass jemand schriftlich oder per E-Mail sein Einverständnis gibt. E-Mail Diese genannten Regeln gelten sowohl für Werbung per Telefon als auch E-Mail, Daneben gibt es aber Unterschiede: So soll- te bei Zustimmung zur E-Mail-Werbung auf elektronischem Weg immer das soge- nannte Double-Opt-in-Verfahren zum Ein- satz kommen. Hierbei wird einem Inter- essenten, gleich ob Privatperson oder Ge- werbetreibender, der seine Mail-Adresse angibt, eine E-Mail mit der Aufforderung geschickt, diese Anmeldung zu bestätigen. „Das Double-Opt-in-Verfahren ist der Weg mit der höchsten Rechtssicherheit zur Erlangung einer Zustimmung zur E-Mail- Werbung“, sagt Berger. Bei einem einfachen Opt-in ohne zusätzliche Bestätigung könne es sonst passieren, dass ein Dritter uner- laubt die E-Mail-Adresse in die Verteilerliste aufnehmen lässt. „Bei der E-Mail-Werbung muss ein Makler dem Adressaten beim ers- ten Kontakt zur Werbeeinwilligung zudem klar und unmissverständlich den Hinweis geben, dass er diese Zustimmung jederzeit widerrufen kann“, ergänzt Matern. „Dieser Hinweis muss auch bei jeder Werbe-Mail wiederholt werden, am besten mit einem entsprechenden Link.“ Eine Ausnahme von diesen Regeln macht der Gesetzgeber nur,wenn es vorher einen geschäftlichen Kontakt gegeben hat, ein Versicherungs- oder Finanzprodukt ver- mittelt wurde und der Kunde seine E-Mail angegeben hat. In diesem Fall darf der Makler die E-Mail-Adresse zur Werbung für gleiche oder ähnliche Produkte oder Services nutzen – vorausgesetzt, der Kunde widerspricht nicht bei der Adresserhebung und wird auf sein Widerspruchsrecht hin- gewiesen. Übrigens: Wurde nichts vermit- telt, ist die E-Mail-Werbung nur unter den oben erläuterten Voraussetzungen erlaubt. Telefon ImGegensatz zur E-Mail-Werbung muss bei der Telefonwerbung kein ausdrück- licher und wiederholter Hinweis auf das Widerspruchsrecht erfolgen. Allerdings ha- ben Berater alle Einwilligungserklärungen zu dokumentieren: Der erst im Oktober 2021 neu geschaffene Paragraf 7a des Ge- setzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfügt, dass jede ausdrückliche Einwilligung fünf Jahre aufbewahrt wer- den muss.Darunter fallen auch E-Mails zur Bestätigung eines Double-Opt-in oder mündliche Einwilligungen. Experten emp- fehlen daher, alle Einwilligungen zu doku- mentieren, egal für welche Werbung. Gewerbekunden Bei der Telefonwerbung gibt es hinsicht- lich der ausdrücklichen Zustimmung des Adressaten eine wichtige Ausnahme. „Ein Anruf bei Gewerbetreibenden ist erlaubt, wenn ein ‚vermutetes Interesse‘ besteht“, so Matern. Problematisch ist, dass dies immer eine Einzelfallentscheidung ist: Es muss ein wirkliches fachliches Interesse oder eine In- teressenbekundung da sein. Dass Betriebe grundsätzlich Versicherungsschutz benöti- gen könnten, reicht nicht für einen Anruf aus. Auf der sicheren Seite sind Makler, wenn sie etwa von eigenen Bestandskun- den von einem konkreten Bedarf hören. JENS BREDENBALS FP Patrick Matern, Wettbewerbszentrale: „Ein Anruf bei Gewerbetreibenden ist erlaubt, wenn ein ‚vermutetes Interesse‘ besteht.“ Daniel Berger, Wirth Rechtsanwälte: „Man darf nicht einfach eine Vielzahl von Produkten oder Dienstleistungen von vielen Herstellern aufzählen.“ SPEZIAL | MARKETING FÜR MAKLER Kommunikation 326 fondsprofessionell.de 2/2024 FOTO: © WETTBEWERBSZENTRALE, WIRTH RECHTSANWÄLTE
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