FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2024

Gerichtlich erlaubt Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, haben Richter schon vielfach über Werbemaßnahmen geurteilt. Die Redaktion stellt einige der für Finanzberater wichtigsten Urteile vor. O hne gezielte Marketing- und Werbe- maßnahmen kann kein Unterneh- men heutzutage mehr Geschäft machen. Aus Gründen des Verbraucherschutzes und um unlauteren Wettbewerb zu verhindern, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Geset- zen und Vorschriften erlassen, an denen sich Gesellschaften orientieren müssen, wenn sie ihre Waren oder ihren Service an den Mann respektive die Frau bringen möchten. Diese Regeln für Telefon-, Brief- und E-Mail-Werbung gelten natürlich auch für Versicherungs- und Finanzanlagenver- mittler (siehe auch Seite 324). Doch was Werbetreibende konkret dür- fen und was nicht, legen in der Praxis oft Gerichte fest. FONDS professionell hat sich bei drei Juristen (siehe Kasten „Die Anwäl- te“) nach wichtigen Gerichtsentscheidun- gen im Wettbewerbs- und Werberecht er- kundigt. Die Rechtsexperten nannten aus einer Vielzahl von Entscheidungen mehr als 20 Urteile und Beschlüsse. Die Redak- tion hat diejenigen ausgewählt, die von zwei oder allen drei Juristen genannt wur- den, sowie vor allem Entscheide, die für Versicherungs- und Finanzvermittler ein- schlägig sind. Die Urteile folgen in chrono- logischer Reihung. Werbeanrufe nur nach vorheriger Einwilligung BGH, 6. 11. 2013, Az. I ZR 3/13 Das erste Urteil in dieser Aufzäh- lung, genauer ein Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Revisionsverfahren, dreht sich um die Grundregeln für die Werbung übers Telefon. Konkret ging es darum, dass eine Verbraucherin von einem Telekommunika- tionsunternehmen über eine dafür beauf- tragte Gesellschaft Anrufe auf ihren priva- ten Telefonanschluss bekommen hatte.Das Unternehmen wollte ihr einen „attrakti- ven“Telefontarif anbieten. „Diese Form des Telefonmarketings ist als Werbung gegen- über einem Verbraucher zu werten und daher ohne dessen Einwilligung unzuläs- sig“, betont Björn Thorben Jöhnke, Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Rei- chow. Genau diese Einwilligung fehlte aber: Der Telekommunikationsanbieter berief sich darauf, dass die Frau zuvor im Rahmen eines Gewinnspiels ihre Zustim- mung zu den Anrufen gegeben habe. Die beiden Vorinstanzen hatten aber bereits die von dem Unternehmen vorgebrachten Beweise als nicht ausreichend eingestuft, um diese Behauptung zu unterstützen.Das sah der BGH genauso. Zwischen Unternehmen und Ver- brauchern sowie zwischen konkur- rierenden Firmen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über Werbe- maßnahmen. Zahlreiche Fälle landen früher oder später vor Gericht. Die Anwälte Diese Juristen haben sich zu den im Artikel genannten Urteilen geäußert: Björn Thorben Jöhnke, Kanzlei Jöhnke & Reichow, Hamburg Tel.: 040/34 80 97 50 E-Mail: info@joehnke-reichow.de Oliver Renner, Kanzlei Rechtsanwälte Wüterich Breucker, Stuttgart Tel.: 0711/23 99 20 E-Mail: O.Renner@Wueterich-breucker.de Fabio Schulze, Wettbewerbszentrale, Bad Homburg Tel.: 06172/121 50 E-Mail: mail@wettbewerbszentrale.de SPEZIAL | MARKETING FÜR MAKLER Urteile 328 fondsprofessionell.de 2/2024 FOTO: © PHIMWILAI | STOCK.ADOBE.COM

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