FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2024
Keine Werbung in Bestätigungs-Mails BGH, 15. 12. 2015, Az. VI ZR 134/15 Geklagt hatte ein Verbraucher gegen einen Versicherer. Er hatte das Unter- nehmen per Mail gebeten, eine Ver- tragskündigung zu bestätigen. Der Versi- cherer tat das.Die Bestätigungs-Mail schloss aber mit diesen Sätzen: „Unwetterwarnun- gen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für S. Kunden. Infos und Anmeldung unter (...).“ Der Kläger rügte, dass er mit der Bestätigung ohne sein Einverständnis Werbung erhalten habe – zu Recht. „Automatisch generierte Bestäti- gungs-E-Mails, die sowohl eine Eingangs- bestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betrof- fenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widerspro- chen hat“, erklärt Jöhnke. Zur Bezeichnung „Assekuranz Service GmbH“ OLG Düsseldorf, 22. 4. 2020, Az. 20 U 153/19 Dieser Beschluss befasst sich speziell mit der Werbung von Versicherungs- vermittlern: Ein Vermittler mit Zu- lassung gemäß Paragraf 34d Gewerbeord- nung (GewO) hatte sein Unternehmen „X. Assekuranz Service GmbH“ genannt und im Impressum die Bafin als Aufsichts- behörde angegeben. Dafür wurde er abge- mahnt, wogegen er sich erfolglos zur Wehr setzte: Das Oberlandesgericht (OLG) Düs- seldorf wies seine Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurück, da die Bezeich- nungen irreführend seien. „Durch den Be- griff ‚Assekuranz-Service‘wird der Eindruck erweckt, es handele sich um die ausgelager- te Serviceabteilung einer Versicherung. Der Begriff ‚Assekuradeur‘ wird vom Verkehr nicht eindeutig als ‚Versicherungsagent‘ ver- standen“, fasst Oliver Renner von der Kanz- lei Rechtsanwälte Wüterich Breucker die Begründung des OLG zusammen. Unzulässiger Eintrag auf einem Businessportal LG Düsseldorf, 27. 11. 2020, Az. 38 O 68/20 Eine gebundene Versicherungsvertre- terin hatte auf einem Businessportal für sich geworben. Weil als Berufs- bezeichnung „Versicherungsmaklerin“ an- gegeben war, wurde sie wegen dieser Be- zeichnung verklagt. Das Landgericht (LG) Düsseldorf gab der Klageseite recht. Das Gericht unterstreicht, dass die Werbung mit der Angabe „Versicherungsmaklerin“ irreführend ist. Ferner stellt das Gericht klar, dass die Vermittlerin für mögliche Fehler des Portals bei ihrer Berufsbezeich- nung haftet. „Hat sie ihre Tätigkeit dem Portalbetreiber gegenüber korrekt beschrie- ben und ist dieser allein für die unzutref- fende Darstellung verantwortlich, haftet sie aber gemäß Paragraf 8 Absatz 2 des Geset- zes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) für dessen Fehlverhalten, ohne dass es da- rauf ankommt, ob ihr selbst ein Verschul- den zur Last fällt“, betont Anwalt Renner. Versprechen unzulässiger Sondervergütungen OLG Frankfurt, 27. 5. 2021, Az. 6 U 81/20 Bei der Werbung müssen Versiche- rungsvermittler nicht nur die Vor- schriften für Werbung, sondern auch das Provisionsabgabeverbot nach Paragraf 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beachten: Ein Versicherer hatte auf seiner Internetseite für den Abschluss einer Risi- kolebensversicherung mit einem 50-Euro- Amazon-Gutschein geworben. Dagegen hatte ein Vermittler mit Erfolg geklagt, weil er das Angebot wegen Verstoßes gegen Paragraf 48b VAG, der nur geringwertige Belohnungen bis zu 15 Euro für einen Vertragsabschluss zulässt, für wettbewerbs- widrig hält. „Bei dem Gutschein handelte es sich nach Ansicht des Gerichts um solch eine unzulässige Sondervergütung, nämlich eine Sachleistung, die nicht die Versiche- rungsleistung betrifft. Damit ist bereits das Versprechen der Sondervergütung unlau- teren Wettbewerb“, kommentiert Rechts- anwalt Fabio Schulze von der Wettbe- werbszentrale das Urteil. Beratungsvorschriften sind auch Marktverhaltensregeln OLG Karlsruhe, 22. 9. 2021, Az. 6 U 82/20 Der Fall: Das Vergleichsportal Veri- vox hatte im Internet den Vergleich und die Vermittlung von Privathaft- pflichtversicherungen angeboten. Der Ver- gleich enthielt aber nur Versicherer, die mit Verivox eine Provisionsvereinbarung abge- schlossen hatten. Fast die Hälfte der Anbie- ter fehlte, laut Bafin-Daten bildeten die teil- nehmenden Versicherer nur 48 Prozent des Marktes ab. Nach Meinung des Verbrau- cherzentrale Bundesverbands (VZBV) hatte Verivox diese eingeschränkte Marktauswahl nicht transparent kenntlich gemacht.Denn ein Makler wie Verivox ist nach Paragraf 60 » Bei der Erlaubnispflicht der Versicherungsver- mittlung handelt es sich um sogenannte Markt- verhaltensregeln. « Fabio Schulze, Wettbewerbszentrale fondsprofessionell.de 2/2024 329 FOTO: © ANNE SIMON I FOTOGRAFIE ANNE I ZENTRALE ZUR BEKÄMPFUNG UNLAUTEREN WETTBEWERBS
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