FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2024

die Deckung bestimmter Risiken über eine Versicherung zu verschaffen und dafür ein Entgelt zu erhalten. Das sei mit der Tätig- keit eines klassischen Versicherungsvermitt- lers vergleichbar. „Für die Vermittlerbran- che ist dabei auch die Feststellung des BGH wichtig, dass es sich bei den Bestim- mungen zur Erlaubnispflicht der Versiche- rungsvermittlung um sogenannte Markt- verhaltensregeln handelt, deren Einhaltung über die Vorschriften des UWG im Wege der zivilrechtlichen Selbstkontrolle erzwun- gen werden kann“, erklärt Schulze. Irreführende Werbung mit dem Hinweis „unabhängige Beratung“ LG Bremen, 11. 7. 2023, Az. 9 O 1081/22 Dieses Urteil dreht sich um die Fra- ge, wann sich Vermittler als „unab- hängig“ bezeichnen dürfen, auch wenn sie Provisionen von Produktgebern erhalten. Konkret hatte ein Finanzanlagen- vermittler mit Erlaubnis gemäß Paragraf 34f GewO damit geworben, „bundesweit produktunabhängige Beratung anzubieten“ sowie Kunden die Wahl aus verschiedenen Vergütungsmodellen zu geben, darunter auch Honorarmodelle ohne Provision.Die- se werblichen Hinweise verstießen nach Ansicht des LG Bremen gegen das Wettbe- werbsrecht, so Schulze. Das Gericht hielt den Begriff „unabhängig“ für eine unwahre Angabe, da nur Honorarberater vom Ge- setz her unabhängig seien. Nach Ansicht des Gerichts war der Hinweis auf die „Un- abhängigkeit“ zudem irreführend, da Ver- braucher davon ausgingen, dass der Ver- mittler tatsächlich unabhängig von Provi- sionszahlungen sei. „Das Gericht stellte klar, dass jegliche Abhängigkeit der Beklagten von den Anbietern der Anlage- oder Ver- sicherungsprodukte aus Verbrauchersicht einer Unabhängigkeit entgegensteht“, sagt Schulze.Hierzu passt auch der vor dem LG Köln verhandelte Fall (Urteil vom 15.6. 2023, Az. 33 O 15/23), auf den Anwalt Ren- ner aufmerksammacht: Ein Versicherungs- makler bot auch Beratungen zu Versiche- rungen ohne anschließende Vermittlung und gegen Honorar.Das untersagte das LG, weil nur Versicherungsberatern mit einer Erlaubnis gemäß Paragraf 34d Absatz 2 GewO diese Tätigkeit erlaubt ist. Paragraf 34d Absatz 3 GewO verbietet zudem, dass ein Unternehmen sowohl als Makler als auch als Versicherungsberater tätig ist. „Zu- gleich dient diese Vorschrift dem Schutz der Wettbewerber (…). Es handelt sich also, ebenso wie bei der Zulassungspflicht in Paragraf 34d Absatz 1 GewO, um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von Paragraf 3a UWG“, heißt es in dem Urteil. JENS BREDENBALS FP » ›Assekuradeur‹ wird vom Verkehr nicht eindeutig als ›Versicherungsagent‹ verstanden. « Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker Das „Cookies-Urteil“ Die Betreiber von Homepages, darunter auch Ver- mittler, nutzen oft sogenannte Cookies, also Infor- mationen zur besuchten Internetseite, die im Browser auf dem Computer des Betrachters ge- speichert werden. Sie ermöglichen es, den Nutzer beim nächsten Besuch der Website wiederzuer- kennen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ent- schied bereits am 1. Oktober 2019 (Az. C 673/17) in einem wichtigen Urteil, dass die Nutzung von Cookies eine aktive Einwilligung durch den Besu- cher der Internetseite erfordert. Der Fall: Der EuGH hatte das letzte Wort in einemRechtsstreit zwischen der Verbraucher- zentrale Bundesverband (VZBV) aus Deutschland und dem Onlinegewinnspielanbieter Planet49 wegen der Einwilligung der Nutzer zur Speiche- rung von Informationen auf ihrem Computer. Die Besucher der Seite bekamen vor dem Spiel Hin- weistexte, in denen sie der Nutzung von Cookies zustimmen mussten. „Konkret ging es darum, dass das Setzen von Coo- kies durch ein voreingestelltes Häkchen erfolgte. Das Häkchen war also bereits ‚gesetzt‘, ohne dass der User das selbst getan hatte“, erläutert Björn Thorben Jöhnke von der Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die voreingestellten Häkchen erfüllten laut EuGH aber nicht die Anforderungen an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), weil sie keine aktive Handlung des Besuchers darstellen – also sind sie unzulässig. Relevanz: Die Betreiber einer Homepage müssen zwischen verschiedenen Cookies un- terscheiden, etwa zwischen „technisch notwendi- gen Cookies“ und „Tracking-Cookies“. Vor allem aber sollten sie Jöhnke zufolge keine Cookies mehr einsetzen, ohne dass Nutzer sich mit ihnen ausdrücklich einverstanden erklärt haben. „Die Besucher der Internetseite müssen nunmehr über die eingesetzten Anbieter, Arten und Funk- tionsweisen sowie die Speicherdauer der Cookies informiert werden. Die Datenschutzerklärung und das Impressum sollten ohne Beschränkung durch ein Cookie-Banner erreichbar sein. Auch sollten die Nutzer im Cookie-Einwilligungsbanner auf die Freiwilligkeit hingewiesen werden“, so der Jurist. SPEZIAL | MARKETING FÜR MAKLER Urteile 332 fondsprofessionell.de 2/2024 FOTO: © KANZLEI RECHTSANWÄLTE WÜTERICH BREUCKER

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