FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2025
Vorrang für Kunden Die Insolvenz eines Lebensversicherers ist ein Schlag für Kunden. In Deutschland springt eine Sicherungseinrichtung ein. Wie werden Kunden in anderen Ländern entschädigt? Ein Blick über die Grenze. M itte Juli vergangenen Jahres platzte die Bombe. Der auf Fondspolicen spezialisierte Münchner Finanzdienstleister FWU AG musste Insolvenz anmelden. Kurz vorher hatte bereits seine Luxembur- ger Versicherungstochter FWU Life Lux (FLL) das Neugeschäft eingestellt. Nach- dem die luxemburgische Finanzaufsicht CAA mit dem von der FLL vorgelegten Sanierungsplan nicht zufrieden war, zog sie am 31. Januar dieses Jahres den Stecker und ordnete die Liquidation der FLL an. Was bedeutet die Insolvenz der FLL für ihre Kunden? Die Frage stellen sich auch Verbraucher in Deutschland, wo die FWU die Policen ihrer Tochter vertrieben hat. Die Redaktion erläutert die Grundlagen, wie Versicherungsnehmer im Fall eines insolventen Lebensversicherers in Luxem- burg entschädigt werden – und skizziert die Regeln in Liechtenstein und Irland, zwei anderen beliebten Domizilen für Lebenspolicen. Vorweg: Alle drei Länder haben keine Sicherungseinrichtung wie die Protektor Leben in Deutschland (siehe auch Kasten nächste Seite) eingerichtet. Solvency II Die rechtlichen Grundlagen für die Insolvenz eines Lebensversicherers nden sich in der europäischen Solvency-II-Richt- linie 2009/138/EG vom November 2009. Einschlägig für die Rechte der Versiche- rungsnehmer ist Artikel 275, der in der jüngsten Überarbeitung der Richtlinie nicht geändert wurde: „Der im Rahmen von Solvency II vorgesehene Schutz ist obligatorisch. Kein Land der EU kann die- sen aufheben oder verringern“, betont ein Sprecher von Standard Life International in Dublin. Die Richtlinie lässt Staaten die Wahl: Sie können Versicherungsnehmern „ein Rangvorrecht auf Befriedigung aus dem gesamten Unternehmensvermögen des zahlungsunfähigen Versicherers“einräu- men. Alle anderen Gläubiger müssen sich hinten anstellen. Oder sie können Kunden „ein absolutes Vorrecht auf Befriedigung aus den Vermögenswerten (einräumen), die die versicherungstechnischen Rückstel- lungen des Versicherers darstellen“. Luxemburg Luxemburg entschied sich mit dem „Gesetz vom 7. Dezember 2015 über den Versicherungssektor“ für das absolute Vor- recht der Kunden auf die Rückstellungen. Zwecks Verbraucherschutz müssen die Ge- sellschaften zudem die Assets zur Deckung der Versicherungsverp ichtungen als Son- dervermögen gesondert bei einer Depot- bank hinterlegen. „Das Gesetz schreibt so- gar vor, dass Investmentfonds, die in Fonds- policen enthalten sind, und Vermögenswer- te, die zur Erfüllung der P ichten aus Ver- sicherungen mit Kapitalgarantien dienen, separat von anderen Konten bei den Depot- banken verwahrt werden müssen“, berichtet » Der im Rahmen von Solvency II vorgesehene Schutz ist obligatorisch. « Standard Life International Ist ein Lebensversicherer pleite, muss der Insolvenzverwalter nicht nur die Büros der Gesellschaft räumen lassen. Vor allem muss er dafür sorgen, dass die Versicherungs- nehmer zu ihrem Recht kommen. FONDS & VERSICHERUNG Lebensversicherung 260 fondsprofessionell.de 1/2025 FOTO: © DESIGN 5G | STOCK.ADOBE.COM
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