FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2025
Marc Hengen, Managing Director des Verbands der luxemburgischen Versicherer ACA (Association des Compagnies d’Assu- rances et de Réassurances). Garantiert wird die Zahl der Fondsantei- le, die zu einer Police gehören. Ihr Wert wird bei Liquidationserö nung festgestellt. Bei anderen Lebenspolicen, etwa Garantie- produkten, basiert ihr Wert auf den ent- sprechenden Rückstellungen zum Zeit- punkt der Liquidationserö nung. „Wenn aber der Wert der Fonds und die Rückstel- lungen nicht ausreichen, um die gesamten Forderungen der Kunden zu erfüllen, wer- den die Vorrangrechte entsprechend den Forderungen aller Kunden anteilig verrin- gert“, so Hengen. Und: „Wenn die Rückstel- lungen nicht ausreichen, um die Forderun- gen der Versicherungsnehmer zu erfüllen, haben die Kunden vorrangige Ansprüche auf Anteile des übrigen Vermögens des Ver- sicherers.“ Daher stehen die Chancen der Kunden laut dem ACA-Chef sehr gut, dass sie mit ihrer Police keine Verluste erleiden. Inhaber von Fondspolicen tragen das Marktrisiko natürlich selbst. Liechtenstein und Irland Ähnlich sind die – vergleichsweise kur- zen und knappen – Vorschriften in Liech- tenstein, das als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums Solvency II ebenfalls um- setzt. Artikel 161a des Liechtensteiner Ver- sicherungsaufsichtsgesetzes (VersAG) von 2015 stellt klar, dass Versicherungsnehmer einen Vorrang vor allen anderen Gläubi- gern haben. Artikel 161 Absatz 1 VersAG schreibt vor, dass bei Insolvenz des Versiche- rers aus den Rückstellungen der Gesell- schaft für die Ansprüche der Kunden eine „Sondermasse“ gebildet wird. Auch in Irland genießen Forderungen von Versiche- rungsnehmern absoluten Vorrang auf Er- stattung aus den Assets für die Rückstellun- gen. Das regelt der Companies Act 2014. Ein Sondervermögen aus den Rückstellun- gen, inklusive der für Fondspolicen gekauf- ten Fonds, wird nicht gebildet. Versicherer müssen aber ein Register führen, aus dem die eigenen Vermögenswerte und die Rück- stellungen klar ersichtlich sind. Übrigens: Sollten die Erlöse aus den Rückstellungen nicht ausreichen, können Kunden versu- chen, die Di erenz aus dem übrigen Ver- mögen des Versicherers auszugleichen. Sanierungsplan Bei all dem darf man nicht vergessen, dass die Finanzaufsichten in den drei Län- dern schon vor einer Insolvenz tätig wer- den. Sie prüfen die Versicherer regelmäßig. Die Central Bank of Ireland macht den Experten von Standard Life zufolge „the- menbezogene Inspektionen“, bei denen sie etwa die Angemessenheit des Kapitals der Versicherer überprüft. Zudem können Be- hörden zunächst Sanierungsmaßnahmen anordnen, damit ein Versicherer nanziell wieder auf die Beine kommt. Das tat die CAA auch, allerdings hat es die FLL inner- halb der sechsmonatigen Frist nicht ge- scha t, genügend Assets zur Deckung der Verbindlichkeiten aufzutreiben. Das Ergeb- nis ist bekannt. JENS BREDENBALS FP » Das Gesetz schreibt vor, dass Investmentfonds, die in Fondspolicen enthalten sind, separat verwahrt werden. « Marc Hengen, ACA Wankende Versicherer: So kann die Bafin eine Pleite verhindern Übertragung auf Protektor: Bevor einem deutschen Versicherer die Pleite droht, schreitet die Bafin ein. Die Aufsichts- behörde kann, wenn die Vermeidung des Insolvenzverfahrens zum Besten der Versi- cherten geboten scheint, gemäß Paragraf 222 VAG die Übertragung sämtlicher Verträge auf Protektor anordnen. Die Sicherungseinrichtung führt sie fort und saniert den Bestand. Gekürzte Garantien: Reichen die Mittel für die Sanierung nicht aus, erlaubt Paragraf 222 Ab- satz 5 VAG eine Kürzung von bereits garantierten Versicherungsleistungen um bis zu fünf Prozent. Generelles Zahlungsverbot: Ist ein Versicherer dauerhaft nicht mehr imstande, seinen Verpflichtungen nachzukommen, kann die Bafin nach Paragraf 314 Absatz 1 VAG auch ein vorübergehendes Zahlungsverbot anordnen, um eine Insolvenz abzuwenden. Das ist dann möglich, wenn die Vermeidung der Pleite als beste Lösung für die Versicherten erscheint. Das Verbot kann grundsätzlich alle Zahlungen betreffen, so auch garantierte Leistungen und sogar laufende Ren- tenzahlungen. Wichtige Unterscheidung: Paragraf 314 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes entschärft das Zahlungsverbot. Dort heißt es, dass die Bafin bei einem solchen Schritt nicht einheitlich vorgehen muss. Stattdessen kann die Bundesanstalt nur solche Gruppen von Versicherungen mit demVer- bot belegen, die die Notlage des Unternehmens hervorgerufen haben. fondsprofessionell.de 1/2025 261 FOTO: © ASSOCIATION DES COMPAGNIES D’ASSURANCES ET DE RÉASSURANCES | ACA
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