FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2025

Umfassende Vollmacht Wer Schutz für spezielle Risiken benötigt, wird oftmals bei einem Assekuradeur fündig. Die Zusammenarbeit mit ihnen kann im Fall einer Insolvenz aber zu Problemen führen. Die Redaktion klärt auf. I n den vergangenen Monaten sorgten einige Insolvenzen in der Versicherungs- branche für Schlagzeilen. In zwei Fällen, Element und Cogitanda, stand eine Grup- pe von Unternehmen im ö entlichen In- teresse, die sonst im Hintergrund arbeitet: Assekuradeure. Cogitanda ist selbst ein Assekuradeur, der Direktversicherer Ele- ment kooperierte mit ihnen.Doch was tun Assekuradeure überhaupt? Wie sieht ihre rechtliche Stellung aus, und was sind ihre Aufgaben? Wer nicht selbst bei einem solchen Unternehmen arbeitet, kommt bei diesen Fragen womöglich schneller ins Schlingern, als er sich selbst eingestehen möchte. Die Redaktion sprach mit Rechts- experten, um für mehr Durchblick zu sorgen – und um zu klären, wie sich Insol- venzen in solchen Fällen auswirken, auch auf Kunden und Makler. Keine klare Definition Dass selbst langjährige Vermittler beim Stichwort Assekuradeur oft nur mit soli- dem Halbwissen punkten, hat einen einfa- chen Grund: Der Begri ist juristisch nicht de niert: „Er ndet sich nirgends in den einschlägigen Gesetzen wie dem Versiche- rungsaufsichtsgesetz, dem Versicherungsver- tragsgesetz oder dem Handelsgesetzbuch. Er ist historisch gewachsen“, erklärt Rechts- anwalt Fabian Kosch von der Hamburger Kanzlei Michaelis. Außerdem nden sich am Markt so viele verschiedene Geschäfts- modelle und Deckungskonzepte, dass es nicht den einen Mustertypen gibt (siehe Kasten nächste Seite). „Üblicherweise spre- chen wir von einem Assekuradeur dann, wenn er ein eigenes Deckungskonzept hat und wiederum eigene Vertriebspartner anbindet“, sagt Kosch. Eine wichtige Gemeinsamkeit gibt es aber: Assekuradeure sind rechtlich gesehen Versicherungsvertreter, häu g Mehrfach- agenten, und gehören ins Lager der Versi- cherer. „Assekuradeure haben im Rahmen ihrer Verträge von den Versicherern eine umfassende Vollmacht erhalten und agie- ren als deren verlängerter Arm“, sagt Koschs Kanzleikollege Vincent Jacobsen. Die ge- setzliche Grundlage für die Vollmacht ist Paragraf 32 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), der Funktionsausgliederungen re- gelt. Daher tragen die Versicherer die volle Verantwortung für die Handlungen der Assekuradeure, so Jacobsen. Zudem er- wachsen ihnen aus Paragraf 32 Absatz 2 und 3 VAG weitgehende und detaillierte Einsichts- und Prüfrechte. „Die Vollmachten, die individuell und nicht gesetzlich geregelt sind, erlauben As- sekuradeuren, Verträge imNamen und für Rechnung des Versicherers abzuschließen und die entsprechende Risikoprüfung vor- zunehmen“, führt Jacobsen weiter aus. Fer- ner übernehmen sie alle damit verbunden Aufgaben, etwa Tarifkalkulation, Antragstel- lung, Policierung, Prämieneinzug, Schaden- » Wir sprechen dann von einem Assekuradeur, wenn er ein eigenes Deckungskonzept hat. « Fabian Kosch, Kanzlei Michaelis Oldtimer benötigen Versicherungen, die es nicht von der Stange gibt. Solche Policen gibt es bei Assekura- deuren – Versicherungsvertretern, die mit Vollmachten von Versicherern spezielle Risiken absichern. FONDS & VERSICHERUNG Assekuradeure 274 fondsprofessionell.de 1/2025 FOTO: © TOMASZ ZAJDA | STOCK.ADOBE.COM

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