FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2025

Erlaubnis frei Die Vermittlung von Vermögensverwaltungen ist für gewerbliche Finanzberater aus mehreren Gründen attraktiv. Was sie beachten müssen, um dabei nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. I mmer mehr Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Gewer- beordnung (GewO) schwenken von der Vermittlung von Fonds auf den Vertrieb einer Vermögensverwaltung (VV) um. Da- für gibt es gute Gründe: Die Vermittler sind auf der sicheren Seite, falls das zuletzt abgewendete Provisionsverbot eines Tages doch noch kommt. Anleger zahlen den Vermögensverwaltern und Vermittlern ein Entgelt, das regulatorisch nicht als Zuwen- dung gilt. Außerdem kann die Vermögens- verwaltung den Vermittleralltag deutlich erleichtern, da das Portfolio eines Kunden im Rahmen der Anlagebedingungen un- kompliziert umgeschichtet werden kann. In der klassischen Anlageberatung dagegen geht jede Depotanpassung mit großem Dokumentationsaufwand einher. Die Auswahl an Vermögensverwaltun- gen, die 34f-Vermittler vertreiben können, ist mittlerweile durchaus groß (siehe FONDS professionell 3/2024, Seite 294). Zudem bieten mehrere Finanzportfolio- verwalter White-Label-Lösungen an, bei denen gewerbliche Vermittler die Strategie einer fondsgebundenen Vermögensverwal- tung (Fonds-VV) bestimmen können (siehe FONDS professionell 4/2024, Seite 288). Beim Vertrieb der VV-Lösungen müssen gewerbliche Vermittler aber aufpassen. Die Redaktion erläutert, was erlaubt ist – und was nicht. „Bereichsausnahme“ Zu Beginn hilft es, sich die rechtlichen Grundlagen des Finanzvertriebs in Erinne- rung zu rufen. Maßgeblich ist das Kredit- wesengesetz (KWG), das in Paragraf 1a de niert, was Finanzdienstleistungen sind und wer sie erbringen darf. Absatz 11 des Paragrafen listet auf, was anerkannte Fi- nanzinstrumente sind, die Liste reicht von Aktien über Anleihen und Fonds bis hin zu Zerti katen.Wer Finanzdienstleistungen wie die Anlagevermittlung von oder die Anlageberatung zu Finanzinstrumenten erbringt, benötigt eine Erlaubnis nach Pa- ragraf 32 KWG oder bei Wertpapierdienst- leistungen die Erlaubnis nach Paragraf 15 Wertpapierinstitutsgesetz. Für gewerbliche 34f-Vermittler und Ho- norarberater (34h GewO) gilt aber eine „Bereichsausnahme“ (Paragraf 2 Absatz 6 Nr. 8 Buchstabe d und e KWG), sodass sie je nach Kategorie ihrer Erlaubnis zu folgen- den Finanzinstrumenten beraten und sie vermitteln dürfen: UCITS-Fonds, Alterna- tive Investmentfonds (AIFs), geschlossene Fonds sowie Vermögensanlagen. Eine Ver- mögensverwaltung fällt nicht darunter. Dürfen gewerbliche Vermittler sie dann überhaupt vermitteln? Auf den ersten Blick nicht – doch es gibt ein großes „Aber“: „Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 14. Juni 2017 in einem bekannten Ur- teil (Rechtssache C 678/15) entschieden, dass die Vermittlung einer Finanzportfolio- » Es gibt Vermittler, die die ›Hinführung‹ des Kunden zum Produkt übernehmen. « Alrik Haug, Reuss Private Bank Der Abschluss einer Vermögensver- waltung ist für Verbraucher meist eine gute Entscheidung. 34f-Vermittler können dabei helfen, dass ein solcher Vertrag zustande kommt, sollten aber bestimmte Grenzen beachten. STEUER & RECHT Vermögensverwaltung 410 fondsprofessionell.de 1/2025 FOTO: © STUDIO ROMANTIC | STOCK.ADOBE.COM

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