FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2025
verwaltung erlaubnisfrei ist“, sagt Philipp Hendel, Partner der Münchner Großkanz- lei DRRP. EuGH-Urteil Wie kam der Gerichtshof mit Sitz in Lu- xemburg zu diesem Ergebnis? Die Richter mussten, ausgehend von einem Streitfall aus Deutschland, die Frage beantworten, ob laut Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 und Anhang I Abschnitt A Nummer 1 der Richtlinie Mi#d I eine „Wertpapierdienst- leistung, die in der Annahme und Über- mittlung von Aufträgen besteht, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben, die Vermittlung des Abschlusses eines Portfolioverwaltungsver- trags umfasst“. Diese Passage #ndet sich wortgleich in Mi#d II wieder, das Urteil gilt daher auch für die aktuelle Richtlinie. „Hierzu muss man wissen, dass sich laut Mi#d eine Anlagevermittlung auf Finanz- instrumente wie Fonds, Aktien oder Anlei- hen bezieht“, erläutert Anwalt Hendel. Eine Vermögensverwaltung erwähnt die Richt- linie in diesem Zusammenhang nicht – hier gab es dem Juristen zufolge eine Ge- setzeslücke. Die Finanzaufsicht Ba#n hatte vor dem Urteil den Standpunkt vertreten, dass die Vermittlung eines Vermögensver- waltungsvertrags, der letztlich im Erwerb von Finanzinstrumenten mündet, mit der Vermittlung von Finanzinstrumenten gleichzusetzen sei. Die Ba#n legte den Be- gri „Finanzinstrument“also weit aus. „Der EuGH kam aber zum Schluss, dass eine Finanzportfolioverwaltung kein Finanzin- strument ist, da sie in den einschlägigen An- gaben und Passagen zu Finanzinstrumen- ten eben nicht erwähnt wird. Die Richter legten den Begri Finanzinstrument also eng aus“, erklärt Hendel. Damit ist die Vermittlung einer Vermögensverwaltung „erlaubnisfrei“: Jeder kann sie vermitteln. Bafin-Merkblatt Die Ba#n trug dem in ihrem „Merkblatt Anlagevermittlung“ vom 13. Juli 2017 Rechnung: „Zwar stellt auch ein Vermö- gensverwaltungsvertrag ein Geschäft über die Anscha ung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten dar. Denn ein solcher Vertrag ist darauf gerichtet, dass in o ener oder verdeckter Stellvertretung des Anle- gers Finanzinstrumente angescha t und veräußert werden. Dennoch ist sowohl die Weiterleitung einer Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vermögensverwal- tungsvertrages gerichtet ist, als auch das Einwirken auf einen Anleger, damit dieser einen Vermögensverwaltungsvertrag ab- schließt, nach europarechtskonformer Aus- legung vom Tatbestand der Anlagevermitt- lung nicht erfasst“, heißt es dort. Das habe der EuGH in seinem Urteil klargestellt. Der Vollständigkeit halber: In ihremMerk- blatt „Hinweise zum Tatbestand der Anla- geberatung“ vom Februar dieses Jahres stellt die Ba#n klar, dass der Ratschlag an einen Verbraucher, sich an einen Finanz- portfolioverwalter zu wenden, auch keine Beratung ist: „Wird kein bestimmtes Fi- nanzinstrument, sondern allein ein zugelas- senes Institut empfohlen, (...), stellt dies kei- ne Anlageberatung dar. Das gleiche gilt für die Empfehlung, sich an einen bestimmten zugelassenen Vermögensverwalter zu wen- den, der Vermögen von Kunden in Finanz- instrumenten anlegt“, schreibt die Ba#n. Kein Freifahrtschein In der Praxis bedeutet das Urteil aber keinen Freifahrtschein für die Vermittler. Es gibt eine klare Grenze: eben die zur Anla- geberatung. „Sobald man konkrete Emp- fehlungen zu einer Vermögensverwaltung und deren Inhalten gibt, handelt es sich um eine Beratung, die nicht von dem Ur- teil gedeckt ist“, so Hendel. Das sollten Ver- mittler stets im Hinterkopf behalten, denn aus einem Kundengespräch könne leicht eine Anlageberatung werden. Das wird ins- besondere dann problematisch, wenn es um eine Vermögensverwaltung geht, die auf Aktien und Anleihen setzt, da 34f-Ver- mittler keine Erlaubnis haben, zu diesen Finanzinstrumenten zu beraten. „Auch bei einer Fonds-VV sollten 34f-Vermittler trotz der Bereichsausnahme auf Empfehlungen zur Strategie der Vermögensverwaltung ver- zichten. Eine Aussage wie ‚Die Vermögens- verwaltung ist hervorragend, sie enthält den Fonds XY, und der ist richtig gut‘ ist eben- falls tabu – auch dann,wenn der Vermittler selbst Berater der Anlagestrategie ist“, erklärt Christoph Küppers, Syndikusrechtsanwalt der Reuss Private Holding. „Hiermit er- bringt der Vermittler keine Anlageberatung im rechtlichen Sinne, aber gegebenenfalls eine ‚Beratungsleistung‘, für die er auch haftbar gemacht werden kann“, mahnt er. Kundeneindruck „Wenn der Vermittler im Gespräch mit den Kunden den Eindruck erweckt, er selbst sei letztlich der Entscheider, sugge- riert er gegenüber dem Kunden eine Dienstleistung, die er mangels Lizenz über- » Bei Fonds-VVs sollten 34f-Vermittler auf Emp- fehlungen zur Strategie der Vermögensver- waltung verzichten. « Christoph Küppers, Reuss Private Holding fondsprofessionell.de 1/2025 411 FOTO: © REUSS PRIVATE HOLDING
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