FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2025
haupt nicht erbringen darf. Das ist die trennscharfe Grenze, die auch sehr genau geprüft wird“, warnt Alrik Haug, Vorstand der Reuss Private Bank. Das Problem sei, dass es bei der rechtlichen Bewertung der Frage letztlich auf den „Empfängerhori- zont“, also auf die Sicht des Kunden, ankomme. Daher sei Zurückhaltung bei Äußerungen im Gespräch und auch auf demOnlineportal des Vermittlers geboten. Formulierungen wie „Unsere Vermögens- verwaltung“ seien verboten. Nicht zuletzt sollte er auch mit Aussagen zu einzelnen in einer VV enthaltenen Fonds („Toller Performer über fünf Jahre, interessante Stra- tegie …“) aufpassen: „Kunden könnten das als Kaufempfehlung für die Fonds verste- hen. Aufsichtsrechtlich wäre das kein Pro- blem. Allerdings würde es andere P ichten wie die zur Dokumentation auslösen, de- ren Verletzung später zu Problemen führen können“, so Küppers. Zulässige Angaben Allgemeine Aussagen zur Performance und der jeweiligen Anlagestrategie einer VV sind laut Küppers dagegen zulässig. Das gilt auch für Aussagen wie „Tech-Aktien haben sich gut entwickelt, könnten in Zu- kunft aber weniger hoch gewichtet wer- den“. Dass er Initiator und Berater einer Strategie ist, darf der Vermittler ebenfalls erwähnen. Ferner darf und soll er einem Kunden auch die Anlagestrategie des VV- Mandats erklären – insbesondere wenn er selbst der Berater der Anlagestrategie ist. „Dazu stellen die Vermögensverwalter in aller Regel Factsheets oder andere Unter- lagen zusammen, die genau diese Informa- tionen bereithalten und die der Vermittler dazu nutzen sollte“, rät Küppers. Daher gibt es in der Praxis zwei Varian- ten des Vertriebs einer Vermögensverwal- tung: „Viele Vermittler agieren lediglich als Tippgeber, sie weisen ihre Kunden also nur darauf hin, dass eine Vermögensverwaltung das passende Produkt für sie sein könnte – das ist die eine Seite“, sagt Haug. „Auf der anderen Seite gibt es Vermittler, die die ‚Hinführung‘ des Kunden zum Produkt übernehmen. In diesem Rahmen liefern sie demVermögensverwalter alle relevanten Informationen.“ So bereiten die gewerb- lichen Vermittler etwa die Geeignetheits- prüfung vor, die der Vermögensverwalter dann abschließt. Sie verschicken später auch eigene Reports oder erläutern die Reports des Verwalters. Ein solches Vorge- hen sei Haug zufolge schon daher rechts- konform, weil der Vermittler einen Teil des Entgelts erhält und dafür eine Leistung gegenüber dem Kunden zu erwarten ist. Keine Urteile Bislang hat der Vertrieb von Vermögens- verwaltungen durch 34 er o ensichtlich gut funktioniert. Beschwerden von Kunden wurden noch nicht bekannt. Doch das kann sich ändern. „In diesem Fall würde es um Schadenersatz gehen, weil der Anleger Geld verloren hat. Die Märkte sind in den vergangenen Jahren insgesamt aber so gut gelaufen, dass es bislang keinen Anlass dafür gab“, erklärt Haug. Kommt es tatsäch- lich hart auf hart, würden Kunden eher den Vermögensverwalter verklagen, nicht den 34f-Vermittler. Ein solcher Fall hätte allerdings auch etwas Positives: Es gäbe es eine Prüfung der aktuellen Praxis durch Gerichte. JENS BREDENBALS FP » Der EuGH kam zum Schluss, dass eine Finanzportfolio- verwaltung kein Finanzinstrument ist. « Philipp Hendel, Kanzlei DRRP Tippgeber: Was der Gesetzgeber und die Bafin sagen Ein Vertrag über eine Vermögensverwal- tung kann auch über einen sogenannten Tippgeber zustande kommen. Wichtig zu wissen: Der Begriff „Tippgeber“ ist nicht gesetzlich definiert. Er taucht aber im Juni 2006 in der Begründung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts“ (BT-Druck- sache 16/1935) auf, auf das die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) im Rund- schreiben „10/2014 (VA) – Zusammenar- beit mit Versicherungsvermittlern“ Bezug nimmt. Im Bafin-Rundschreiben heißt es: „Die Tätigkeit eines ‚Tippgebers‘, die da- rauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwi- schen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einemVersicherungsvermittler oder Versiche- rungsunternehmen herzustellen, stellt (…) keine Vermittlung im Sinne des § 34d dar.“ Demnach soll die „ bloße Namhaftmachung von Ab- schlussmöglichkeiten (durch sog. Namhaft- macher) und die Anbahnung von Verträgen (durch sog. Kontaktgeber) keine Vermittlung dar- stellen, weil sie als vorbereitende Handlungen nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages (…) abzielen “. Juristen meinen, diese Auslegung sei auch auf Vermögensverwaltungen übertragbar. STEUER & RECHT VV-Vermittlung 412 fondsprofessionell.de 1/2025 FOTO: © TOM ROCH | KANZLEI DRRP
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