FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2025
Vermeintliches Urteil Der BGH hat angeblich entschieden, dass Honorar-Finanzanlagen- berater sich nicht Honorarberater nennen dürfen, wenn sie auch als Versicherungsmakler tätig sind. Doch so einfach ist es nicht. D ie E-Mail dürfte im Januar so man- cher Honorar-Finanzanlagenberater überrascht in seinem Postfach vorgefunden haben. „BGH stärkt Verbraucherschutz: Makler (auch mit zusätzlicher Zulassung als Honorarberater) dürfen sich nicht Honorarberater nennen!“, war da zu lesen. Weiter ging es mit der Zeile: „Verurteilt: VDH GmbH Verbund Deutscher Hono- rarberater, vertreten durch Dieter Rauch.“ Der Bundesgerichtshof (BGH), das oberste Zivilgericht der Bundesrepublik Deutschland, soll ein Urteil in einer Klage gegen einen Dienstleister für Honorarbera- ter erlassen haben? FONDS professionell ONLINE hat die E-Mail mit dem unge- wöhnlich anmutenden Inhalt weiterge- leitet bekommen und ist der Sache auf den Grund gegangen. Der Absender Der Absender der Nachricht ist der Bun- desverband unabhängiger Honorarberater gemeinnütziger e.V. Den umstrittenen Ver- band hat der Geschäftsführer der Deutsche Honorarberatung GmbH mit Sitz in Düs- seldorf, Christian Hagemann, im Jahr 2016 mitgegründet. Bis 2018 war er Verbands- vorstand. Nach den Angaben auf ihrer Website ist die Deutsche Honorarberatung noch immer Mitglied im Bundesverband. Hagemann, dem bereits mehrfach perso- nelle Ver echtungen mit dem Bundesver- band unabhängiger Honorarberater ge- meinnütziger e.V. vorgeworfen wurden, war in dem betre enden Rechtsstreit Kläger. Die Mail weckt sofort Interesse.Die Rede ist von einem „wegweisenden Urteil des Bundesgerichtshofs“Die Richter hätten die vorangegangene Entscheidung des Ober- landesgerichts (OLG) Nürnberg bestätigt, dass „Makler – selbst, wenn sie zusätzlich als Honorarberater zugelassen sind – sich nicht als Honorarberater bezeichnen dür- fen, da dies Verbraucher in die Irre führt“. Der BGH hat geurteilt, dass sich Honorar- berater nicht Honorarberater nennen dür- fen? Das stimmt so nicht. Beigefügt sind der Mail eine PDF-Datei mit dem Namen „14.01.25 BGH Urteil“ und eine weitere mit der Bezeichnung „Gerichtsurteil 2. Instanz Deutsche_Hono- rarberatung_vs_VDH_Senatsurteil Auszug“ Wer sich die Dokumente anschaut, fragt sich schnell, wie der Absender der E-Mail zu seinen Schlüssen kommt. Kein Urteil, ein Beschluss Zunächst einmal handelt es sich bei dem angeblichen „Urteil“ des BGH nicht um ein Urteil, sondern um einen Be- schluss.Dieser weist lediglich die Beschwer- de der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Sache zur Revision ab. Darüber hinaus hat der BGH keine Entscheidungen getrof- fen. Er hat weder das OLG-Urteil bestätigt noch den VDH verurteilt. Da ein Beschluss vorliegt, kann nicht die Rede von einem „wegweisenden BGH- Urteil“ sein. Wegweisend könnte höchs- tens die Entscheidung des OLG Nürnberg (Az. 3 U 1669/23) sein, die der Mail in gekürzter Form beigefügt ist. Die Richter des OLG Nürnberg hatten in zweiter Instanz einen Rechtsstreit zwi- schen der Deutschen Honorarberatung, vertreten durch Christian Hagemann, und dem VDH Verbund Deutscher Honorar- Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe: Zu Jahresanfang hieß es in einer E-Mail an Honorar-Finanz- anlagenberater, der BGH habe ein für die Branche wegweisendes Urteil gefällt. Das ist jedoch nicht richtig. STEUER & RECHT Honorarberater 414 fondsprofessionell.de 1/2025 FOTO: © NMANN77 | STOCK.ADOBE.COM
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