FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2025
berater, vertreten durch Dieter Rauch, zu entscheiden. Zu urteilen hatte das OLG über die Vermittlungspraxis des VDH. Kläger Hagemann hatte vorgebracht, diese sei aus bestimmten Gründen irreführend und deshalb unlauter. „Das Urteil des OLG Nürnberg unter- sagt dem VDH auch bestimmte Vermitt- lungspraktiken“, erklärt Christian Waigel, Partner der Münchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte, der nicht in den Prozess eingebunden war, auf Anfrage von FONDS professionell. „Es sagt aber über- haupt nichts darüber aus, ob sich Versiche- rungsmakler und Finanzanlagenvermittler als Honorarberater bezeichnen dürfen oder nicht“, erklärt er. Das sei nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen. Was der VDH nicht darf … „Das Urteil des OLG Nürnberg verbietet dem VDH, Anfragen von Kunden, die auf der Suche nach einem Honorarberater sind, an einen Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewer- beordnung (GewO) oder einen Versicherungsmakler mit Zulas- sung nach Paragraf 34d Abs. 1 GewO weiterzuleiten“, erläutert Waigel. Auch untersagt es dem VDH, solche Anfragen an einen Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach Paragraf 34h GewO weiterzuleiten, der auch eine Erlaubnis als Versicherungs- makler nutzt. Das gilt auch dann, wenn er im Versicherungsbereich auf Honorarbasis arbeitet. Umgekehrt darf der VDH die Anfragen nicht an einen Versiche- rungsberater mit Erlaubnis nach Paragraf 34d Abs. 2 GewO weiter- leiten, wenn dieser zugleich eine Zulassung als Finanzanlagenver- mittler nutzt. Auch dann nicht, wenn er ausschließlich gegen Ho- norar tätig ist.Weiterhin untersagt das Urteil dem VDH, Honorar- Finanzanlagenberatern, die auch über eine Erlaubnis als Versicherungsmakler verfü- gen, und Versicherungsberatern, die parallel eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler haben, die Nutzung des VDH-Logos zu gestatten. ... und was er doch darf „Das Urteil macht allerdings eine Ein- schränkung“, so Waigel. „Sofern der VDH durch aufklärende Hinweise oder auf an- derem Wege die zu befürchtende Irrefüh- rung der Verbraucher ausräumt, darf er An- fragen auch an Versicherungsmakler oder Finanzanlagenvermittler weitervermitteln, die ausschließlich auf Honorarbasis arbei- ten“, sagt der Jurist. Das gilt zumindest dann, wenn es Verbrauchern explizit nicht auf die Erlaubnis des Beraters ankommt. VDH-Geschäftsführer Dieter Rauch nimmt das OLG-Urteil gelassen. „Es tri t uns überhaupt nicht“, sagt er. Der Verbund leite ohnehin keine Verbraucheranfragen an Finanzanlagenvermittler mehr durch, auch wenn sie auf Honorarbasis tätig sind. Seit dem Inkrafttreten des Honoraranlageberatungsgeset- zes im August 2014 können sich beim VDH nur noch 34h-Berater neu registrieren lassen. Für 34f-Ver- mittler ist das lediglich dann mög- lich, wenn der Betre ende bestä- tigt, einen Statuswechsel innerhalb von sechs Monaten zu veranlassen. „Bis 2021 haben wir Anfragen auch an Berater durchgeleitet, die gleichzeitig im Besitz einer Erlaub- nis als Versicherungsmakler sind, aber nur gegen Honorar tätig wer- den“, so Rauch. „Seitdem machen wir aber auch das nicht mehr, das Urteil hat für unser Geschäftsmo- dell daher keine Relevanz“, sagt er. Und dass die Entscheidung nicht „wegweisend“ sei, zeige allein schon die Tatsache, dass der BGH die Sache nicht zur Revision zuge- lassen hat, weil sie „keine grund- » Die erhobenen Vorwürfe entbehren jeder Grundlage. « Dieter Rauch, VDH Mit oder ohne Provision: Die verschiedenen Zulassungen Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) dürfen Provisionen einnehmen, jedoch auch rein auf Honorarbasis arbeiten oder Mischmodelle anbieten. Honorar-Finanzanlagenberater mit Zulassung nach Paragraf 34h GewO dürfen sich ihre Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen. Zuwendungen von Dritten sind bloß erlaubt, wenn die empfohlene Finanzanlage nicht provisionsfrei erhältlich ist. In diesem Fall sind die Zuwendungen unverzüglich nach Erhalt an den Kunden auszukehren. Versicherungsmakler sind Gewerbetreibende mit Erlaubnis nach Paragraf 34d Absatz 1 GewO. Wie Finanzanlagenvermittler dürfen sie Provisionen einnehmen, aber auch auf Honorarbasis tätig sein. Versicherungsberater benötigen eine Erlaubnis nach Paragraf 34d Absatz 2 GewO und werden durch den Auftraggeber vergütet. Zuwendungen von Versicherern dürfen sie grundsätzlich nicht annehmen. Sind mehrere Tarife für den Kunden in gleicher Weise geeignet, hat der Berater dem Kunden vorrangig die Police anzubieten, die ohne Zuwendungen erhältlich ist. Kommt nur ein Provisionstarif infrage, muss die Zuwendung unverzüglich an den Kunden ausgekehrt werden. fondsprofessionell.de 1/2025 415 FOTO: © SABRINA HASHEMI
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