FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2025
rückgewähr des Kaufpreises versprechen lässt, ohne zugleich das kauftypische Risiko einer Wertsenkung zu übernehmen“. Weil keiner der Anbieter über eine Erlaubnis nach Kreditwesengesetz verfügt, wäre dem Geschäftsmodell die Grundlage entzogen. Widerstand aus der Branche Die Branche ist aufgebracht. „Die Auto- ren haben in ihrem Gutachten beschrie- ben, warum sie der Meinung sind, dass es sich beim Teilverkaufmodell um ein Ver- braucherdarlehensgeschäft handelt. Ziel war es aber zu prüfen, ob es für den Im- mobilienteilverkauf gesonderter Regelun- gen zum Schutze des Verbrauchers bedarf“, sagt Christian Kuppig, Geschäftsführer des Teilverkaufanbieters EV Liquid Home. Bei mehreren Anbietern wurde seit 2023 die Vertragsgestaltung von der Ba n ge- prüft. Sie haben jeweils schriftliche Be- scheinigungen vorliegen, dass die auf der Basis dieser Musterverträge eingegangenen Geschäftsbeziehungen nicht unter das Kreditwesengesetz fallen. Das ndet in dem Gutachten keine Erwähnung. Der BVIV macht geltend, bereits viel Eigeninitiative im Sinne des Verbraucher- schutzes entwickelt zu haben. „Die Ver- bandsmitglieder haben sich verp ichtet, verschiedene Qualitätskriterien in den Ver- trägen umzusetzen, etwa von einer Befris- tung abzusehen, um eine klare Abgrenzung zu einem Darlehen darstellen zu können“, erläutert Weiss. Im Sinne einer Qualitätsver- besserung in der Beratung hat der Verband außerdem einen Zerti katslehrgang mit dem Berliner Bildungsdienstleister Going Public initiiert. TILMAN WELTHER FP Thomas Weiss, BVIV: „Es muss sichergestellt sein, dass alle Beteiligten ihren Informationspflichten nachkommen.“ Christian Kuppig, EV Liquid Home: „Ziel war es zu prüfen, ob es für den Teilverkauf gesonderter Regelungen zum Schutze des Verbrauchers bedarf.“ Betongold verflüssigen Verschiedene Immobilienverrentungsmodelle Ein juristisches Gutachten qualifiziert den Teilverkauf als Darlehensverhältnis. Die Branche hält dagegen. Quelle:Anbieter |Grafik:FONDSprofessionell Monatliches Nutzungsentgelt Wohn- recht Teil- eigentum i. d. R. ≤50 % Verkäufer Verkäufer Anbieter Anbieter Auszahlung Wohnrecht Eigentum monatlicher Leibrente Auszahlung Kaufpreis für Immobilienanteil Verkäufer Anbieter Auszahlung Mietverhältnis Eigentum Verkehrswert Teilverkauf Leibrente Rückmietverkauf » Der Rückmietverkauf verschafft den Bewoh- nern Flexibilität und notwendiges Kapital. « Henryk Seeger, Hausvorteil SACHWERTE Immobilienverrentung 238 fondsprofessionell.de 2/2025 FOTO: © VOBAHOME | BVIV, THOMAS LEIDIG I EV LIQUID HOME
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