FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2025

Wichtig zu wissen Gesetzliche Erbfolge, steuerliche Freibeträge und die richtige Auf- bewahrung von Testamenten: Richtig vererben und verschenken ist keineswegs einfach. Was Finanzberater wissen sollten. D as Thema Vererben und Verschenken ist facettenreich, unter rechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten stellen sich zahlreiche Fragen. Welche Steuerfrei- beträge gelten aktuell, wenn ein Erbe oder eine Schenkung einen schönen Geldsegen beschert? Ist ein Testament nur gültig, wenn der Erblasser es handschriftlich ver- fasst hat? Was ist unter dem „digitalen Nachlass“ zu verstehen? Und welche rechtlichen Vorschriften haben Estate Planner zu beachten, wenn sie ihren Kunden bei der Planung von Erbe und Schenkungen unter die Arme greifen? Die Antworten auf einige Fragen liefern die Gesetze. Punkte, die ein wenig kni iger sind, erfordern Erläuterungen von Experten. FONDS professionell beleuchtet zentrale Aspekte des breit gefächerten The- menfelds mit Unterstützung von Michael Löbbel, Certi ed Financial Planner und Certi ed Foundation and Estate Planner beimOsnabrücker Vermögensverwalter Spiekermann & Co, Christian Pfa , Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Berner & Partner Rechts- anwälte aus Berlin, und Ulrich Welzel, Inhaber der Unternehmensberatung Brain Active aus Taufkirchen bei München. § Wie sind Erbschaften und Schenkun- gen eigentlich zu versteuern? Je nachdem, in welchem Verhältnis ein Erbe oder eine beschenkte Person zum Erblasser oder zum Schenkenden steht, sieht der Gesetzgeber unterschiedliche Frei- beträge vor. Auf Summen, die darüber hinausgehen, fällt Erbschaft- oder Schen- kungsteuer an. Bei Steuerklasse I reicht sie je nach Betrag von sieben bis 30 Prozent, bei Steuerklasse II von 20 bis 43 Prozent, bei Steuerklasse III von 20 bis 50 Prozent. Achtung: Diese Steuerklassen haben nichts mit den bei der Einkommensteuer gülti- gen Klassen zu tun! § Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer? Welche Freibeträge und Steuerklasse für Hinterbliebene gelten, regelt das Erbschaft- steuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in den Paragrafen 15 und 16. Für Ehegat- ten und eingetragene Lebenspartner gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro. Sie fal- len in die Steuerklasse I. Kinder und Stiefkinder sowie Enkelkinder, deren Eltern bereits verstorben sind, dürfen 400.000 Euro steuerfrei vereinnahmen, auch für sie gilt die Steuerklasse I. Ein Freibetrag von 200.000 Euro und die Steuerklasse I sind für Enkelkinder und Stiefenkelkinder vorgesehen, deren El- tern noch leben. Bei Urenkeln, Eltern und Großeltern liegt der Freibetrag bei 100.000 Euro, es gilt die Steuerklasse I. Geschwister und deren Kinder, Stief- eltern, Schwiegerkinder und Schwieger- eltern, geschiedene Ehegatten und ge- trennte Lebenspartner haben einen Frei- betrag von 20.000 Euro, hier ist die Steuerklasse II vorgesehen. Alle übrigen Erben oder Beschenkten können ebenfalls über einen Freibetrag von 20.000 Euro ver- fügen, sie fallen in die Steuerklasse III. § Gilt bei Schenkungen jeder Freibetrag nur einmal? Nein, die Freibeträge leben alle zehn Jahre - E Viele Paragrafen, viele Vorschriften, viele Fragen: Das Thema Vererben und Verschenken berührt verschiedene Gesetze und ist komplex. Zentrale Aspekte sollten Berater aber kennen. SPEZIAL VERERBEN & VERSCHENKEN Grundlagen 298 fondsprofessionell.de 2/2025 FOTO: © ROBERT KNESCHKE | STOCK.ADOBE.COM

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