FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2025

wieder auf und können neu genutzt wer- den. So lassen sich bei einer geschickten Nachfolgeplanung auch größere Vermögen nach und nach steuerfrei übertragen. § Muss ein Testament immer hand- schriftlich verfasst werden? Es ist jedem Erblasser selbst überlassen, ein privates Testament zu erstellen oder einen Juristen hinzuziehen. Ein privates Testa- ment ist immer vollständig handschriftlich zu verfassen und zu unterschreiben. „Es ge- schieht aber leicht, dass dabei Formulierun- gen gewählt werden, die juristisch nicht das bedeuten, was der Verfasser eigentlich zum Ausdruck bringen wollte“, erklärt Estate Planner Michael Löbbel.Daher rät er dazu, das Schriftstück von einem Experten für Erbrecht prüfen zu lassen. Gut ist auch, ein Testament gleich von einem Rechtsanwalt oder Notar formulieren zu lassen. In be- stimmten Fällen, etwa wenn Erben zerstrit- ten sind, kann es sich zudem empfehlen, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Dann ist die Beurkundung durch einen Notar auf jeden Fall der sicherste Weg. § Wo sollte ein Testament aufbewahrt werden? Damit ein Testament immer au ndbar ist, sollte es beim zuständigen Amtsgericht hin- terlegt werden. Vorteilhaft ist, das Schrift- stück zudem im zentralen Testamentsregis- ter der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Auch Dienstleister wie die Plattform „hinterlegungsstelle.de“ bieten eine sichere Aufbewahrung von Testamenten, Verfü- gungen und Vollmachten an. § Was geschieht, wenn ein Verstorbener über seinen Nachlass nicht in einem gültigen Testament verfügt hat oder ein solches nicht aufzufinden ist? In diesem Fall greift die gesetzliche Erbfol- ge. Diese ist in den Paragrafen 1924 . des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Hier werden alle Angehörigen in eine Rangfolge gebracht, die festlegt, welches Familienmitglied wann erbt. Ein hinter- bliebener Ehe- oder eingetragener Lebens- partner erbt an erster Stelle. Danach kom- men die ehelichen und unehelichen Kin- der des Erblassers. Sie sind Erben der ersten Ordnung. Gibt es keine Erben der ersten Ordnung, sind die Angehörigen der zwei- ten Rangstufe an der Reihe. Insgesamt sieht das sogenannte Parentalsystem vier Ordnungen vor. „Liegt kein gültiges Testa- ment vor, können leicht Erbengemein- schaften entstehen, die sich möglicherweise nicht einig werden“, sagt Experte Löbbel. Der letzte Wille sollte daher unbedingt rechtsgültig xiert werden. § Hat auch ein enterbtes Familienmit- glied Erbansprüche? Wird ein Familienmitglied enterbt, wird es aus der Erbfolge ausgeschlossen. Kindern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Eltern des Verstorbenen steht dann aber trotzdem ein P ichtteil zu. Nach den Paragrafen 1924 bis 1936 BGB beläuft sich dieser auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Der P ichtteil kann nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag und auch nur unter ganz bestimmten Voraussetzun- gen entzogen werden. § Sollten Beratern ihren Kunden emp- fehlen, neben demTestament auch ein Nachlassverzeichnis zu erstellen? Viele Rechtsexperten raten zu einemNach- lassverzeichnis. Denn: Im Testament sollte möglichst nur festgelegt werden, wer erben soll. Wer einzelne Vermögensgegenstände einer bestimmten Person zuwenden möch- te, sollte im Testament auch diese Informa- tion festhalten. In das Dokument gehört aber nicht, was im Einzelnen zum Nach- lass zählt. Damit würde das Testament überfrachtet. Zudem werden stets alle Inhalte des Schriftstücks dem Nachlass- gericht und dem Finanzamt bekannt. § Häufig ist zu hören, es sei wichtig, auch das digitale Erbe zu regeln. Was ist unter diesem Begriff zu verstehen? Der Begri digitaler Nachlass ist weit ge- fasst. Rechtlich verbergen sich dahinter Ver- träge mit Internetprovidern, jede Hard- und Software, Benutzer- und Firmenpro le im Netz, Apps, Blogs, digital angelegtes Vermögen und vieles mehr. Genau wie der analoge Nachlass besteht das digitale Erbe aus einer Vielzahl von Rechtspositionen. Doch während die meisten Menschen zu- mindest ab einem gewissen Alter darüber nachdenken, wer ihr Erbe in der O ine- welt antreten soll, werden die digitalen Rechtspositionen häu g vernachlässigt. § Zählen auch persönliche Daten eines Erblassers zum digitalen Nachlass? Eine Zeit lang herrschte Unsicherheit darü- ber, wie mit unterschiedlichen Arten von digitalen Daten, die nicht lokal im Eigen- tum des Erblassers, sondern im Netz ge- speichert sind, im Erbfall umzugehen ist. Vermögenswerte Inhalte, so die Meinung » Ein Berater darf kein Testament aufsetzen, das ist nur Rechtsanwälten und Notaren erlaubt. « Ulrich Welzel, Brain Active SPEZIAL VERERBEN & VERSCHENKEN Grundlagen 300 fondsprofessionell.de 2/2025 FOTO: © BRAIN ACTIVE

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