FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2025
vieler Juristen, hätten auf die Erben über- zugehen, höchstpersönliche jedoch nicht. „Im Juni 2018 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass digitale Inhalte auf die Erben übergehen, auch wenn sie persön- licher Natur sind“, sagt Christian Pfa , Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Berner & Partner Rechtsanwälte aus Berlin. Das Grundsatzurteil wurde inzwischen durch verschiedene weitere Gerichtsentscheidun- gen bestätigt. § Wie sollte der digitale Nachlass doku- mentiert werden? Für Erben kann es enorm aufwendig sein, wenn sie sich auf die Suche nach der digi- talen Hinterlassenschaft des Verstorbenen begeben müssen. „Das sollte man sich zu- erst einmal bewusst machen“, rät Anwalt Pfa . Im zweiten Schritt sei dann darüber nachzudenken, was alles eigentlich zum eigenen Onlineerbe zählt und wie die ein- zelnen Rechtspositionen geregelt werden sollen. „Das ist keine Sache von fünf Minu- ten“, mahnt Pfa . Finanzberater tun daher gut daran, sich gemeinsammit einemKun- den einen Überblick über seine Online- aktivitäten, über alle Accounts zu verschaf- fen und zu überlegen, was im Todesfall damit passieren soll.Wer soll beispielsweise Zugang zum E-Mail-Postfach erhalten? Sol- len Pro le in sozialen Netzwerken gelöscht werden? Was soll mit Daten auf Endgerä- ten geschehen? Welche Verträge müssen gekündigt werden? Wo ist Geld angelegt? Gibt es Bitcoins? All dies sollte schriftlich festgehalten werden. § Wie kann sichergestellt werden, dass wichtige Daten nicht in die Hände Unbefugter geraten? Viele Experten raten, eine immer aktuelle Liste mit wichtigen Zugangsdaten zu füh- ren und diese auf einem verschlüsselten USB-Stick zu speichern. Zuweilen wird empfohlen, die Liste dem Testament hinzu- zufügen.Dieses wird jedoch vomNachlass- gericht geö net und allen Erben in Kopie zugestellt. Vielleicht möchte der Erblasser aber gar nicht, dass jeder Erbe seine Cloud durchforsten kann. Gut ist es daher, testa- mentarisch festzuhalten, wer Zugri auf welche Inhalte erhalten soll. Die Betre en- den erhalten dann die Au istung der ent- sprechenden Zugangsdaten. § Oft ist zu hören, dass Estate Planner keine Rechtsberatung vornehmen dür- fen. Stimmt das tatsächlich? Immerhin würden sie die Dienstleistungen nur nebenbei erbringen. Was erlaubt ist, regelt Paragraf 5 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). „Dieser de niert, dass Nicht-Juristen Rechtsdienstleistungen dann erbringen dürfen, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen Haupttätigkeit stehen und als reine Nebenleistungen zu bewerten sind“, sagt Unternehmensberater Ulrich Welzel. Absatz 2 des Paragrafen legt fest, dass Rechtsdienstleistungen, die im Rah- men einer Testamentsvollstreckung er- bracht werden, auch dann unbedenklich sind, wenn sie nicht von Juristen erbracht werden. „Im Estate Planning ist die Lage allerdings leider nicht so eindeutig“, gibt Welzel zu bedenken. § Wo würde ein Berater die Grenze zur nicht mehr zulässigen Rechtsdienst- leistung überschreiten? Ein guter Erbschaftplaner erkennt natür- lich, ob etwa bestimmte testamentarische Verfügungen später einmal zu Problemen führen werden. „Darauf darf er einen Kun- den auch aufmerksamen machen und ihm empfehlen, das Testament von einem Erb- rechtler prüfen zu lassen“, sagt Welzel. „Der Berater darf es aber auf keinen Fall selbst neu aufsetzen, das ist nur Rechtsanwälten oder Notaren erlaubt“, erklärt er. § Wie können Berater ihren Kunden hel- fen, wenn sie ein Testament aufsetzen? Am besten ist es, wenn sie mit Anwälten oder Notaren kooperieren. Hat der Kunde nicht ohnehin schon einen Experten an der Hand, kann der Vermittler ihm die Namen von guten Spezialisten nennen. § Was gilt, wenn der Kunde in Erfahrung bringen möchte, wie hoch die Erb- schaftsteuer ist, die auf seinen Ehepartner oder die Kinder später zukommen wird? „Der Berater sollte die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer anspre- chen“, so Welzel. Dann sollte er den Kun- den an dessen Steuerberater verweisen oder ihm einen Fachmann aus dem eigenen Expertennetzwerk empfehlen. § Darf ein Finanzberater zumindest über- schlagen, wie hoch die Erbschaftsteuer ausfallen wird? Gegen eine grobe Überschlagsrechnung ohne jede Gewähr ist nichts einzuwenden. Ein Berater darf auch die steuerlichen Auswirkungen der von ihm empfohlenen Lösung vorrechnen. ANDREA MARTENS FP » Digitale Inhalte gehen auf die Erben über, auch wenn sie persönlicher Natur sind. « Christian Pfaff, Dr. Berner & Partner Rechtsanwälte SPEZIAL VERERBEN & VERSCHENKEN Grundlagen 302 fondsprofessionell.de 2/2025 FOTO: © THOMAS ROSENTHAL | DR. BERNER & PARTNER RECHTSANWÄLTE
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