FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2025

Mit Policen klappt es auch Mit fondsgebundenen Versicherungen lässt sich Vermögen geschickt vererben und verschenken. Berater können ihren Kunden solche Lösungen erläutern. Diese sind jedoch teils sehr komplex. F ür viele Anwälte und Notare gehört diese Situation zumAlltag: Eine Groß- mutter möchte einer Enkelin in ferner Zu- kunft ein stattliches Vermögen zukommen lassen. Damit ihr später aber nicht eine hohe Steuerzahlung die Freude am Erbe vermiest, will die Seniorin der Enkeltochter heute schon einen Teil der zugedachten Gesamtsumme schenken. Denn so kann sie den Freibetrag voll ausnutzen, den Para- graf 16 Absatz 1 Nr. 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) vorsieht. Doch eine Sache bereitet der Großmut- ter Sorge: Die Erbin in spe ist heute gerade erst 18 Jahre alt – und richtig gut im Geld- ausgeben. Daher soll sie vorerst möglichst keinen Zugri auf das Vermögen bekom- men. Ein solches Problem kann ein Notar mit einem Schenkungsvertrag lösen. Ge- nauso gut kann es aber auch mit einer fondsgebundenen Versicherung klappen. „Um Vermögen mit einer Fondspolice zu übertragen, benötige ich im Prinzip kein besonderes Produkt, denn dies dient nur als Basis“, weiß Stefan Brähler, Ge- schäftsführer des auf Versicherungslösun- gen zur Vermögensübertragung spezialisier- ten Beratungsunternehmens Con dema aus Oberursel. Doch weil das Kind einen Namen haben muss, statten Versicherer Fondspolicen mit zusätzlichen Vertrags- optionen aus und versehen sie mit Namen wie „Weitblick“ oder „Premium Strategie Pension“ (zu ausgewählten Produkten siehe Tabelle nächste Seite). Erforderliche Merkmale Tatsächlich ist es auch notwendig, dass eine Fondspolice, mit der Vermögen über- tragen werden soll, bestimmte Merkmale besitzt. „So sollte es sich um eine sogenann- te Whole-Life-Police handeln“, erklärt Rolf Klein, Geschäftsführer der Neutralis Kapi- talberatung aus Krefeld. Klein muss es wissen, schließlich hat er die „Private Wealth Police“ entwickelt, die vom Liechtensteiner Versicherer Vienna Life angeboten wird. „Es wäre natürlich nicht sinnvoll, wenn die Laufzeit der Police endet, während sich der Versicherungsneh- mer noch bester Gesundheit erfreut“, gibt Klein zu bedenken.Weiterhin müssen sich zumindest zwei Versicherungsnehmer, am besten auch mehrere versicherte Personen, einsetzen lassen und die Bezugsrechtsrege- lungen exibel gestaltet sein. Nur wenn solche Optionen vorhanden sind, können Vermögensübertragungen mit fondsgebun- denen Versicherungen funktionieren. Das 99/1-Modell „Sind diese Features gegeben, ist es mög- lich, je nach Situation und Bedarf des Kun- den vielzählige Formen der Vermögens- übertragung zu gestalten“, sagt Stefan Bräh- ler. Ein recht gängiges Modell ist die soge- nannte „99/1-Lösung“. „Wir haben häu g den Fall, dass Großeltern zu Lebzeiten den Enkeln schon einmal Vermögen schenken möchten, um den Freibetrag bei der Schenkungsteuer voll auszunutzen“, berich- tet der Experte. Da dieser aber nun einmal bei 200.000 Euro liegt, schlucken manche Großväter und Großmütter. Über eine derart hohe Summe soll der Enkel mög- lichst erst dann verfügen können, wenn er sie aller Voraussicht nach auch sinnvoll verwenden wird. Der letzte Wille: Vermögen kann per Testament oder über Schenkungs- verträge auf die Nachkommen über- tragen werden. Das funktioniert aber auch mit speziellen fondsgebundenen Versicherungspolicen. SPEZIAL VERERBEN & VERSCHENKEN Fondspolicen 308 fondsprofessionell.de 2/2025 FOTO: © STOCKWERK-FOTODESIGN | STOCK.ADOBE.COM

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