FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2025

Zuweilen geht es Kunden aber gar nicht um die Ausnutzung von steuerlichen Frei- beträgen, sondern darum, exibel zu blei- ben. „Ist das der Wunsch, bietet sich eine Term x-Regelung an“, erklärt Brähler. Ange- nommen, ein Großvater möchte, dass seine Enkelin, sobald sie 35 Jahre alt wird, 100.000 Euro bekommt. Da für diese Sum- me ohnehin keine Schenkungsteuer anfällt, ist es nicht nötig, das 99/1-Modell zu nut- zen. „Stattdessen kann der Kunde eine Fondspolice über 100.000 Euro abschlie- ßen, die Enkelin als Begünstigte einsetzen und dann eine zusätzliche Regelung tref- fen“, erklärt Brähler. Dieser „Term x“ sieht vor, dass nach dem Tod des Großvaters das Kapital aus der Police nicht sofort an die Enkeltochter ießt, sondern bis zu ihrem 35. Geburtstag „eingefroren“wird. „Der Großvater kann die Vertragsbedin- gungen auch jederzeit ändern, falls er das Kapital doch für andere Zwecke verwen- den möchte, etwa für die eigene Alters- versorgung“, sagt Brähler. Bei einer Schen- kung wäre dies deutlich schwieriger und vor allem teuer. Denn bei Rückschenkun- gen beläuft sich der steuerliche Freibetrag auf lediglich 20.000 Euro. Nun haben es gerade Finanzplaner und Estate Planner häu g mit einer sehr ver- mögenden Klientel zu tun. Soll etwa ein Vermögen von einer Million Euro an die nächste Generation steueroptimiert vererbt werden, ist das mit einer 99/1-Lösung nicht zu scha en. Daher kann sich der Nieß- brauch anbieten – ein komplexes Modell (siehe auch Seite 312). Den Wert der Police drücken „Dabei verschenkt etwa ein Vater eine Fondspolice im Wert von einer Million Euro an seine Tochter“, so Brähler. Er behält sich aber den Nießbrauch an den Erträgen vor. Die Tochter müsste nun Schenkung- steuer bezahlen. Sie darf den Nießbrauch des Vaters aber von der Bemessungsgrund- lage abziehen, schließlich hat sie keinen Zugri auf das Vermögen. Zudem ießen ihr die Erträge nicht zu. Damit beläuft sich der Wert der Fondspolice für sie de facto nicht auf eine Million Euro. Ist der steuerliche Abzug für den Nieß- brauch so hoch, dass er den Wert der Poli- ce unter den Freibetrag von 400.000 Euro drückt, fällt für die Tochter keine Schen- kungsteuer an. Verstirbt der Vater als versi- cherte Person, enden der Vertrag und der Nießbrauch. Die Tochter erhält das Ver- mögen als „Auszahlung im Todesfall“ohne Abzug von Abgeltungsteuer. „Ich rate in solchen Fällen aber dringend dazu, sich beim zuständigen Finanzamt zu erkundigen, ob eine Nießbrauchsregelung auch anerkannt wird“, mahnt Rolf Klein. „Solche Modelle sollten ohnehin nie aufge- setzt werden, ohne dass ein Steuerberater hinzugezogen wird“, sagt er. Auch Stefan Brähler lässt Verträge mit Nießbrauch von Steuerexperten ausarbeiten. Vor einiger Zeit hatte er einen noch komplexeren Fall. „Ein über 80-jähriger Kunde wollte seinem Sohn ein großes Ver- mögen zukommen lassen, für ihn aber monatliche Auszahlungen festlegen“, be- richtet er. Der Filius sollte lebenslang ver- sorgt sein, da dem Vater dies notwendig er- schien. Auch sollte er keine Möglichkeit haben, an das gesamte Kapital zu kommen. „Wir haben eine Police mit einer Zusatz- vereinbarung zwischen dem Senior als Ver- sicherungsnehmer und der Versicherungs- gesellschaft aufgesetzt“, sagt Brähler. Darin wurde festgelegt, dass die Auszahlungsre- gelung nicht geändert, die Police nicht ver- pfändet oder beliehen werden darf. „Dann wurde bestimmt, dass der Sohn die Police erben soll“, so Brähler. Ein Pro- zent des Vertrags verschenkte der Vater aber an seine Nichte. „Damit haben wir auch noch den 99/1-Aspekt einbezogen und den Sicherheitsgedanken des Seniors voll abgebildet“, sagt der Experte. Und das alles ganz ohne Rechtsanwalt oder Notar. ANDREA MARTENS FP Rolf Klein, Neutralis Kapitalberatung: „Ich rate dringend dazu, sich beim Finanzamt zu erkundigen, ob eine Nießbrauchsregelung anerkannt wird.“ Stefan Brähler, Confidema: „Es ist möglich, je nach Bedarf des Kunden vielzählige Formen der Vermögensübertragung zu gestalten.“ 200.000 Euro Freibetrag für Enkelkinder, für den keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt. Quelle:§16ErbStG SPEZIAL VERERBEN & VERSCHENKEN Fondspolicen 310 fondsprofessionell.de 2/2025 FOTO: © NEUTRALIS KAPITALBERATUNG, CONFIDEMA

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