FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2025

plikator in die Berechnung des Nieß- brauchwerts ein ießt – siehe Beispielrech- nungen unten. Die so berechnete Summe wird vomWert des Depots abgezogen, und der neue Eigentümer muss nur die Di e- renz versteuern. Ist der Nießbrauchwert wie im ersten Beispiel unten so hoch, dass er den Wert des Depots unter den für den Sohn geltenden Freibetrag von 400.000 Euro drückt, entfallen alle Erbschaft- oder Schenkungsteuern. Andernfalls muss der Beschenkte die Di erenz zwischen dem Depotwert abzüglich Nießbrauch und dem Freibetrag gemäß Paragraf 19 Erb- schaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) versteuern. Beim Verkauf des De- pots zu einem späteren Zeitpunkt fallen al- lerdings Steuern auf mögliche Gewinne an. Verzwickte Details Diese Rechnung lässt sich noch gut nachvollziehen. Im Detail ist der Nieß- brauch allerdings verzwickt. So darf der Nießbrauchnehmer keine Papiere aus dem Depot verkaufen. Sollen dennoch Fondsan- teile oder Aktien veräußert werden,müsste Müller zufolge erst der Nießbrauch aufge- hoben werden – oder der Eigentümer selbst verkauft die Titel. Bei möglichen Ge- winnen muss dann genau analysiert wer- den, wer wie viel zu versteuern hat. Eben- falls kompliziert wird es, wenn der Nieß- brauchnehmer nur wenige Jahre nach der Schenkung verstirbt.Dann muss der Eigen- tümer womöglich Steuern nachzahlen.Die Grundlagen für die komplexe Berechnung nden sich in Paragraf 14 Absatz BewG. Ferner sollte jeder im Vorfeld klären, ob sich das in Frage kommende Depot über- haupt für einen Nießbrauch eignet. Liegen darin nur thesaurierende Fonds, ist das nicht der Fall. „Bei einem Depot mit the- saurierenden Fonds besteht keine Möglich- keit der Fruchtziehung durch den Nieß- brauchnehmer. In diesem Fall halte ich die Standardmethoden wie Abzinsung der lebenslänglichen Nutzungen und Leistun- gen im Zusammenhang mit dem Über- trag eines belasteten Depots für nicht steuerlich umsetzbar“, meint Müller. Nicht immer sinnvoll Zu analysieren gilt es zudem, wie hoch der Nießbrauchwert ist. Besteht das Depot etwa nur aus Renten- oder Geldmarkt- fonds mit minimaler Wertentwicklung, wird auch der Nießbrauchwert niedrig aus- fallen. „Damit wird beim direkten Nieß- brauch auf ein Depot unter Umständen der Freibetrag derart hoch überschritten, dass die Steuerersparnis in keinem Verhält- nis mehr zum Nachteil des fehlenden Nutzungsrechts steht“, gibt Stefan Brähler, Geschäftsführer des auf Ruhestandsplanung und Vermögensnachfolgestrategien spezia- lisierten Beratungsunternehmens Con - dema, zu bedenken. Liegt der Wert des Depots ohnehin unterhalb des jeweiligen Freibetrags, ergibt ein Nießbrauch ebenfalls wenig Sinn. JENS BREDENBALS FP » Bei einem Depot mit thesaurierenden Fonds besteht keine Möglich- keit der Fruchtziehung. « Wolfgang Müller, WM Treuhand Steuern beim Depotübertrag: Drei Beispielrechnungen Die Rechnung basiert auf folgenden Annahmen: Die Schenkung an einen Sohn erfolgt 2025, der männli- che Schenker und Nießbrauchnehmer ist 60 Jahre alt. Das Depot hat einen Wert von einer Million Euro. Übertrag unter Nießbrauchsvorbehalt (Variante mit 5,37% jährlicher Performance*) Schenkung 2025 imWert von 1.000.000,00 Abzüglich jährlicher Nießbrauchwert von 5,37 %* multipliziert mit 53.763,44 Multiplikator gemäß Nießbrauchtabelle des BMF 12,722 Gesamtabzug –683.978,49 Schenkungsteuerlicher Wert 316.021,51 Abzüglich Freibetrag 400.000 Euro (nach § 16 Abs. 1 ErbStG) –400.000,00 Zu versteuern mit 0 % (nach § 19 ErbStG) 0,00 Steuern 0,00 Übertrag unter Nießbrauchsvorbehalt (Variante mit 1,5% jährlicher Performance*) Schenkung 2025 imWert von 1.000.000,00 Abzüglich jährlicher Nießbrauchwert von 1,5 %multipliziert mit 15.000,00 Multiplikator gemäß Nießbrauchtabelle des BMF 12,722 Gesamtabzug –190.830,00 Schenkungsteuerlicher Wert 809.170,00 Abzüglich Freibetrag 400.000 Euro (nach § 16 Abs. 1 ErbStG) –400.000,00 Zu versteuern mit 15 % (nach § 19 ErbStG) 409.170,00 Steuern 61.375,00 Übertrag ohne Nießbrauch Schenkung 2025 imWert von 1.000.000,00 Abzüglich Freibetrag 400.000 Euro (nach § 16 Abs. 1 ErbStG) –400.000,00 Zu versteuern mit 15 % (nach § 19 ErbStG) 600.000,00 Steuern 90.000,00 * maximaler Nießbrauchwert, der sich aus § 16 BeWG ergibt (100/18,6 = 5,37%) Quelle:WMTreuhandAG,Limburg SPEZIAL VERERBEN & VERSCHENKEN Nießbrauch 314 fondsprofessionell.de 2/2025 FOTO: © WM TREUHAND & STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT AG

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