FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2025

nach unterschiedlichen Verfahren steuer- lich bewertet, erläutert der freiberu iche Unternehmer-, Strategie- und Nachfolge- berater Jörg Plesse. So wird etwa für selbst genutztes Wohneigentum regelmäßig das Vergleichswertverfahren angewendet. Bei Mehrfamilienhäusern kommt hingegen normalerweise das Ertragswertverfahren zur Anwendung (siehe Kasten vorige Seite). „Hier muss man sich vor allem den Stand- ort der Immobilie ansehen“, sagt Plesse. Das Besondere an diesem Verfahren ist, dass es auf die Mieterträge abstellt, nicht auf einen etwaigen Verkaufserlös, für den der standortabhängige Faktor der wesent- liche Parameter ist. „Für ein Mehrfamilien- haus in Toplagen bekommen Sie im Ver- kauf immer noch vergleichsweise hohe Preise“, sagt Plesse. „In Toplagen werden Immobilien gemäß Ertragswertverfahren häu g deutlich unter dem Verkehrswert bewertet.“ Das kann zu einer erheblichen Reduktion der Erbschaftsteuer führen. Den Spielraum, der sich hier auftut, auch zu nutzen, ist legitim: „Die nach den gesetzlichen Bewertungsvorschriften für Grundvermögen ermittelten Werte sind für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke imGrundsatz verbindlich. Erweisen sich diese nach Einschätzung des Steuer- p ichtigen gleichwohl noch als zu hoch, sieht das Bewertungsgesetz explizit vor, dass es dem Steuerp ichtigen o ensteht, durch ein Bewertungsgutachten einen niedrige- ren gemeinen Wert nachzuweisen“, betont Jens Escher, Rechtsanwalt und Steuerbera- ter von der Kanzlei Taylor Wessing. Beteiligungen Bei geschlossenen Fonds gibt es ebenfalls keinen „gewöhnlichen Geschäftsverkehr“ auf Basis eines standardisierten Handels. Aber viele Anteile werden inzwischen am Zweitmarkt gehandelt. Für eine erbschaft- steuerliche Bewertung eines Anteils an einem geschlossenen Fonds akzeptiert das Finanzamt in der Regel den Wert, der sich aus dem Durchschnittskurs aller Anteils- übertragungen dieses Fonds beispielsweise an der Fondsbörse Hamburg innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag ermitteln lässt. Erzielen die Anleger geschlossener Fonds Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wird es im Erbfall als Betriebsvermögen behandelt, das unter bestimmten begünstigenden Voraus- setzungen zu 85 Prozent von der Steuer freigestellt wird. Und selbst die restlichen 15 Prozent bleiben komplett steuerfrei, wenn ihr Gegenwert nicht mehr als 150.000 Euro beträgt. Denn der Freibetrag für begünstigtes Betriebsvermögen beträgt eine Million Euro (siehe auch die Beispiel- rechnung unten). TILMAN WELTHER FP » Bei Mehrfamilien- häusern muss man sich vor allem den Standort ansehen. « Jörg Plesse Freiberuflicher Unternehmer-, Strategie- und Nachfolgeberater Betriebsvermögen erbt sich günstiger Beispielrechnung: Das Enkelkind erhält 500.000 Euro Fonds- anteil Bargeld Vermögen 500.000 500.000 Steuerlicher Wert 450.000 500.000 Steuerbefreiung (§ 13 ErbStG) 382.500 Zu berücksichtigender Erbanfall (15 %) 67.500 500.000 Abzugsbetrag 150.000 Persönlicher Freibetrag (Enkel) 200.000 200.000 Steuerpflichtiger Erwerb 0 300.000 Fällige Erbschaftsteuer (Steuersatz 11 %) 0 33.000 Ein Enkel ( Freibetrag 200.000 Euro) erbt eine Solarfonds-Beteiligung mit einem Zeichnungsbetrag von 500.000 Euro – steuerfrei. Würde er denselben Betrag bar vererbt bekommen, müsste er 33.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen. Als steuer- licher Wert wird gemäß Bewertungsgesetz der Preis herangezogen, der bei einem gewöhnlichen Verkauf zu erzielen wäre. Im Fall eines Solarfonds können auf dem Zweitmarkt erzielte Kurse als Orientierung dienen. Die Steuerbefreiung gemäß § 13 Erbschaftsteuergesetz basiert darauf, dass Betriebsvermögen einer besonderen Schonung unterliegt. Wird es durch den Erben fünf Jahre gehalten, werden 85 Prozent davon erbschaftsteuerfrei gestellt. Von den verbleibenden 15 Prozent ( Erbanfall ) kann ein Betrag von bis zu 150.000 Euro in Abzug gebracht werden. Betriebsvermögen mit einem steuerlichen Wert von bis zu einer Million Euro kann folglich auch ohne Ansetzung von Freibeträgen steuerfrei vererbt oder verschenkt werden. Quelle:FONDSprofessionell,Angaben inEuro SPEZIAL VERERBEN & VERSCHENKEN Sachwerte vererben 318 fondsprofessionell.de 2/2025 FOTO: © PATRICK HIPP | JÖRG PLESSE

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