FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2025
nur auf diese eine Person. Entsprechend er- streckt sich die Änderung der Familien- struktur nicht weiter auf die Verwandten des Annehmenden. So erhält das Adoptiv- kind zum Beispiel keine neuen Onkel und Tanten. Hier gibt es jedoch eine Ausnah- me: Die Kinder des Adoptivkindes werden Enkel der Adoptiveltern, allerdings ohne Namensübernahme. Eine Erwachsenenadoption geht in der Regel relativ zügig über die Bühne. Bis zur Beurkundung verstreichen etwa vier bis sechs Wochen. „Anwälte und Notare sind im Regelfall schnell darin, die notwendi- gen Unterlagen zusammenzusuchen.Wenn alles gut geht, entscheidet das Familien- gericht innerhalb von drei bis sechs Mona- ten“, sagt Hermes. „Dauert es länger, kön- nen aber auch schon mal neun bis zwölf Monate vergehen.“ Die Kosten des Verfahrens Die Kosten, die für ein Adoptionsverfah- ren anfallen, sind geringer, als sich vermu- ten ließe. „Die Gerichtskosten bemessen sich nach demGeschäftswert“, erklärt Con- rad. Hier legen Gericht meist zwischen 30 und 50 Prozent des augenblicklichen Ver- mögens des Annehmenden zugrunde. Ihr Vermögen geben die neuen Adoptiv- eltern einfach an, zu einer Überprüfung kommt es dabei nicht. Bei einem Vermö- gen von einer Million Euro und einem vom Gericht festgelegten Satz von 40 Prozent beträgt der Geschäftswert 400.000 Euro. „Dann fallen etwa 10.500 Euro für den Anwalt, 2.000 Euro für den Notar und 6.614 Euro Gerichtskosten an“, erklärt Conrad. Hinzu kommen noch kleinere Ausgaben, etwa für die einzureichenden Unterlagen oder die neuen Ausweise mit dem geänderten Geburtsnamen. Wird die Adoption anerkannt, gelten nicht nur die höheren Freibeträge und die niedrigeren Steuersätze bei Erbschaft und Schenkung, sondern es kommen auch Ver- p ichtungen auf die beiden Parteien zu. Die Adoptiveltern sind gegenüber ihren Adoptivkindern genauso zur Gewährung von Unterhalt verp ichtet wie gegenüber leiblichen Kindern, und zwar noch vor den leiblichen Verwandten des Angenomme- nen. Umgekehrt ist auch das Adoptivkind zum Elternunterhalt gegenüber den neuen Adoptiveltern verp ichtet. Kaum ein Weg zurück Rückgängig zu machen ist die starke Adoption allenfalls bei nachträglich er- kannten Mängeln im gerichtlichen Verfah- ren. Die schwache Adoption kann nur auf gemeinsamen Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufgehoben wer- den und auch nur dann, wenn tri tige Gründe vorliegen. Das kann etwa bei Gewalt in der Familie der Fall sein, sodass die Fortsetzung einer einem Eltern-Kind- Verhältnis entsprechenden emotionalen Beziehung unmöglich ist. „Das ist aller- dings die Ausnahme“, weiß Hermes. „An- sonsten ist es wie bei leiblichen Kindern: Auch die können sich anders entwickeln als gewünscht, und auch mit ihnen kann man sich verstreiten“, sagt er. „Tante Eleonore hat es jedenfalls nie bereut, ihren Ne en Michael adoptiert zu haben“, berichtet Ralf Hachmann. Und er hat ihr heute den Großteil seines Vermö- gens zu verdanken. ANDREA MARTENS, ANKE DEMBOWSKI FP » Der Adoptierte nimmt im Regelfall den Familiennamen seiner Adoptiveltern an. « Markus Conrad, Kanzlei Holthoff-Pförtner Voraussetzungen: Wann eine Erwachsenenadoption möglich ist Enge Bindung: Zwischen demje- nigen, der adoptieren möchte, und dem zu Adoptierenden muss ein stabiles, familienähnliches Verhältnis bestehen. Altersabstand: Das Lebensalter des Annehmenden und des Angenom- menen muss ausreichend weit aus- einander liegen. Der Altersabstand muss min- destens 15 Jahre betragen, andernfalls ist eine Erwachsenenadoption nicht möglich. Keine sexuelle Beziehung: Die Adoption eines Erwachsenen scheidet aus, wenn zwischen den Beteiligten eine sexuelle Beziehung besteht oder in der Vergangenheit bestanden hat. Steuerersparnis: Erbschaftsteuer- liche Einsparungen dürfen bei der Adoption zwar eine gewisse Rolle spielen, sie dürfen jedoch nicht der vorrangige Grund sein. Dies prüft das Familiengericht. Ausländische Mitbürger: Auch erwachse- ne Menschen, die nicht die deutsche Staats- bürgerschaft besitzen, dürfen adoptiert werden. Aber: Ziel der Adoption darf nicht sein, damit eine drohende Ausweisung eines Ausländers zu ver- hindern oder eine unbefristete Aufenthaltser- laubnis zu erlangen. Adelstitel: Die Übertragung eines Adels- namens darf nicht im Vordergrund stehen. Eine gewisse Rolle darf sie jedoch schon spielen. SPEZIAL VERERBEN & VERSCHENKEN Erben per Adoption 328 fondsprofessionell.de 2/2025 FOTO: © CHRISTIAN NIELINGER | KANZLEI HOLTHOFF-PFÖRTNER
RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=