FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2025

Deutsche Landkreistag, dass sich an dem neuen Institut auch private Investoren be- teiligen könnten und das Sparkassengesetz für Schleswig-Holstein für die neue Bank nicht mehr gelten würde. Auch der DSGV fuhr starke Geschütze auf. Der damalige Verbandspräsident Helmut Schleweis droh- te sogar, dem fusionierten Institut in der Rechtsform einer AG die Namensrechte zu entziehen. Der Disput wurde auch ö entlich mit vergleichsweise harten Bandagen geführt – bis die Vorstände der beiden Sparkassen die geplante Fusion schlussendlich aufga- ben. MARCUS HIPPLER FP Anja Schulz | Hochschule für Finanzwirtschaft & Management „Instrument der Kundenbindung “ Bankenprofessorin Anja Schulz von der Hochschule für Finanzwirtschaft & Management in Bonn über den Einfluss der Politik bei freien Sparkassen und Kunden als Eigentümer. A nja Schulz ist Expertin für Ban- kenregulierung. Vor ihrer Lehrtä- tigkeit arbeitete die Wissenschaftlerin beim Bundesverband deutscher Ban- ken sowie im Deutsche-Bank-Konzern. Frau Schulz, freie Sparkassen, die nicht in kommunaler Trägerschaft liegen, sind aus der Historie entstanden. Ist dieses Konstrukt aus Ihrer Sicht noch zeitgemäß? Anja Schulz: Freie Sparkassen sind sicherlich eine Besonderheit im Spar- kassensektor, die nur im Norden von Deutschland vorkommt. Daraus zu schließen, dass sie nicht mehr zeit- gemäß sind, halte ich für falsch. Freie und kommunale Sparkassen verfolgen gleiche Geschäftsaktivitäten und ent- sprechen damit dem im jeweiligen regional geltenden Sparkassengesetz verankerten ö entlichen Auftrag; ledig- lich in ihrer Rechtsform unterscheiden sie sich. Eine Anpassung ist daher meines Erachtens nicht erforderlich. Besitzen die Vorstände von freien Spar- kassen mehr Handlungsspielraum als die Kollegen von kommunalen Sparkas- sen, die allein durch die Besetzung ihres Verwaltungsrats einen größeren Einfluss der Politik spüren? Die Aufgaben sowie die Verantwortung der Vorstände von deutschen Banken und Sparkassen sind in Paragraf 25c Ab- satz 3 und 4a Kreditwesengesetz (KWG) geregelt.Hiernach obliegt allein demVor- stand die Geschäfts- und Risikostrategie sowie die Organisation des Hauses. Dage- gen üben die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats nach Paragraf 25d KWG die Kontroll- beziehungsweise Überwachungsfunktion über die Akti- vitäten der Vorstände aus. Die gesetz- lich vorgeschriebene Aufgabentren- nung gilt natürlich für freie und kom- munale Sparkassen ebenso wie für alle anderen deutschen Kreditinstitute und erlaubt damit eine derartige Ein uss- nahme nicht. Freie Sparkassen sind in der Rechts- formder AG aufgestellt.Wirtschaftliche Vereine sind dabei oftmals die Haupt- aktionäre. Kann jeder Mitglied in diesen Vereinen werden? Ja, bei den freien Sparkassen, der Spar- kasse zu Bremen AG (zu 100 Prozent) und der Bordesholmer Sparkasse AG (zu 85 Prozent) sind wirtschaftliche Vereine die Hauptaktionäre. In der Sat- zung des Wirtschaftsvereins Bordeshol- mer Sparkasse heißt es: „Mitglied soll vornehmlich sein, wer im Geschäftsge- biet der Bordesholmer Sparkasse Aktien- gesellschaft seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat.“ Regel- mäßig sind dies Kundinnen und Kunden der Sparkasse.Die Mitgliedschaft imWirt- schaftsverein ist somit auch ein Instru- ment der Kundenbindung, ähnlich wie bei Genossenschaftsbanken. MARCUS HIPPLER FP Anja Schulz, Hochschule für Finanzwirtschaft & Management: „Freie Sparkassen sind sicherlich eine Besonderheit im Sparkassensektor.“ BANK & FONDS Freie Sparkassen 392 fondsprofessionell.de 2/2025 FOTO: © HOCHSCHULE FÜR FINANZWIRTSCHAFFT & MANAGEMENT

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