FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2025
Hat dein Chef schon seine KI-Schulung ab- solviert? Versicherungsexpertin Ja. Bitte. Hallo, ich bin KI-ra, deine virtuelle Versicherungsexpertin. Wie kann ich dir helfen? Das weiß ich nicht. Da muss ich Regula fragen, meine virtuelle Kollegin, die sich mit Regulierungsfragen auskennt. Soll ich? K ann i ch! Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, die künstliche Intelligenz rechtlich einzuhegen. Von einigen Regeln der KI-Verordnung sind auch Makler direkt betroffen. Die Redaktion nennt die wichtigsten Punkte. S chätzen Sie mal: Wie oft ndet sich der Begri „Künstliche Intelligenz“ oder die Abkürzung „KI“ in dem Anfang April verö entlichten Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD? Die Ant- wort: immerhin 36 Mal, darunter auch im Rahmen der Ankündigung einer „KI-Of- fensive für die Wirtschaft“. Spätestens jetzt ist das Thema KI also wirklich in Berlin angekommen. Die Politik bemüht sich, den Anschluss an die sich rasant entwickelnde Technik zumindest nicht völlig zu verlieren. Die Europäische Union (EU) hat sich diesem Thema bereits früher an- genommen, wenngleich aus einer an- deren Perspektive. Schon im Februar 2022 legte sie einen Entwurf für eine Verordnung zur Regulierung von KI vor. Die KI-Verordnung EU 2024/1689 (KI-VO), „Arti cial Intelligence Act“ genannt, trat im Mai 2024 in Kraft. Die Umsetzung erfolgt in mehreren Etappen (siehe Kasten Seite 408). Makler sind „Betreiber“ Diese Verordnung berührt auch Finanz- und Versicherungsmakler – sofern sie KI- Technologie nutzen. Das tri t mittlerweile auf immerhin rund jeden dritten Vermitt- ler zu, wie eine Umfrage des Branchenver- bands AfW im November 2024 unter mehr als 1.000 Maklern ergab. Gemäß Artikel 3 Nummer 3 der KI-VO gelten sie als „Betreiber“: „Betreiber ist eine natür- liche oder juristische Person, Behörde, Ein- richtung oder sonstige Stelle, die ein KI-Sys- tem in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rah- men einer persönlichen und nicht beru i- chen Tätigkeit verwendet“, heißt es in dem europäischen Gesetzestext. Allerdings gelten nur einige wenige Vor- schriften der Verordnung explizit für Mak- ler, vor allem solche, die den Datenschutz und damit die europäische Datenschutz- grundverordnung (DSGVO) (siehe auch FONDS professionell 3/2018, Seite 260) sowie Schulungsp ich- ten betre en. Hinzu kommen einige P ich- ten zur O enlegung der Nutzung bestimm- ter KI-Systeme. Vier Risikostufen Wichtig ist zu wissen, dass die KI-VO darauf abzielt, einen einheitli- chen Rahmen für den Einsatz von KI zu schaf- fen (siehe auch FONDS professionell 2/2024, Seite 410). Das Regelwerk un- terteilt KI-Systeme dafür in vier ver- schiedene Risikostufen: Es gibt ver- botene Systeme, die als riskant für die Sicherheit, den Lebensunterhalt und die Rechte von Menschen angesehen werden, außerdem Hochrisiko-KI- Systeme, KI-Anwendungen mit be- grenztem Risiko und solche mit kei- nem oder minimalem Risiko. Die » KI-Kompetenz: Fähig- keiten und Kenntnisse, KI-Systeme sachkundig einzusetzen. « Artikel 3 KI-VO Bevor Makler Chat- bots nutzen, die auf künstlicher Intelli- genz basieren, müs- sen sie prüfen, ob sie die Regeln der europäischen KI- Verordnung einhal- ten – und ob dem Datenschutz Genü- ge getan wird. STEUER & RECHT KI-Verordnung 406 fondsprofessionell.de 2/2025 FOTO: © COMAUTHOR | STOCK.ADOBE.COM
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