FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2025

OLG NÜRNBERG Wichtiges Urteil zum Beratungsverzicht Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) hat in einem Beschluss vom 9. Januar 2025 (Az. 8 U 1684/24) entschieden, dass ein Beratungsverzicht eines Versicherers nach Paragraf 6 Absatz 3 Versicherungsvertrags- gesetz (VVG) auch auf vorformulierten For- mularen erfolgen darf – sofern er optisch deutlich hervorgehoben und eigenhändig unterschrieben ist. Ein gesondertes Doku- ment ist nicht erforderlich, um wirksam auf eine Beratung und gegebenenfalls auch auf die Dokumentation dieser Beratung zu verzichten.Darüber berichtet Rechtsanwalt Tobias Strübing von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte – und übt Kritik an dem Beschluss. Strübing zufolge bestehe die Gefahr, dass sich diese Entscheidung auch auf den Beratungsverzicht für Ver- mittler gemäß Paragraf 61 Absatz 2 VVG übertragen lässt – und sich so auf die ge- samte Vermittlerbranche auswirkt. Proble- matisch sei ferner, dass das OLG eine Revi- sion beim Bundesgerichtshof zumindest erschwert hat. „Die fehlende Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung er- schwert nun aber weiter eine einheitliche Rechtsprechung und lässt Verbraucher, Ver- mittler und Versicherer mit Rechtsunsi- cherheiten zurück.“ FP Urteilsticker § Änderungen | BGH | Urteil vom 26. 6. 2024 | Az. IV ZR 288/2210 Klauseln in Lebensversicherungsverträgen, die dem Versicherer das Recht einräumen, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, sind nur dann wirksam, wenn sie klar und ver- ständlich formuliert sind und die berechtigten Interessen des Kunden berücksichtigen. § BU | OLG Nürnberg | Beschluss vom 3. 7. 2024 | Az. 8 U 848/24 Eine Leistungseinstellung durch einen BU-Ver- sicherer ist nur wirksam, wenn er sie detailliert und nachvollziehbar begründet. Das gilt vor allem für „Uno actu“-Entscheidungen, bei de- nen in einem Schreiben die Anerkennung und die Einstellung der Leistung erklärt werden. § Auskunft | OLG Saarbrücken | Ur- teil vom 12. 2. 2025 | Az. 5 U 119/23 Auskünfte eines Versicherungsvertreters zum Inhalt des Versicherungsschutzes und zum Stand der Bearbeitung eines Schadens be- inhalten im Regelfall keine bindenden Erklä- rungen über die Eintrittspflicht des Versiche- rers. Das stellte das OLG Saarbrücken klar. Tobias Strübing, Kanzlei Wirth: „Die fehlende Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung erschwert eine einheitliche Rechtsprechung.“ NEWS & PRODUCTS Versicherungen 68 fondsprofessionell.de 2/2025 FOTO: © WIRTH RECHTSANWÄLTE, JÜRGEN NABER | DEVK, JÜRGEN NABER | DEVK, JÜRGEN NABER, DIALOG VERSICHERUNGEN, DIALOG VERSICHERUNG Finanzprofis in Bewegung ››› Die aktuellsten News täglich auf fondsprofessionell.de Die DEVK hat die Nachfolge für ihren scheidenden Vor- stand Bernd Zens geregelt. Zens ging Ende März 2025 in den Ruhestand, seine Zuständigkeiten wurden auf mehrere Vorstandsmitglie- der aufgeteilt. Annette Hetzenegger hat- te bei der DEVK bereits den Bereich Kapitalanlagen übernommen. Zudem wird sie sich zukünftig um die Immobilienanlagen der DEVK und das Financial Risk Con- trolling kümmern. Michael Zons wird zusätz- lich zu seinen bisherigen Agenden bei der DEVK den Bereich Sach-HUK Schaden verantworten. Der Vorstands- chef Gottfried Rüßmann verantwortet zusätzlich die Rückversicherung. Tanya Waeber , bisher Head of Cyberinsurance bei der Dialog Versicherung , hat nunmehr die Vorstands- funktion als Chief Insurance Officer P&C inne. Neuer Chief Financial Officer ist Daniel Spooren. Tamara Pagel hat den Vor- standsvorsitz der Dialog Versicherungen übernom- men. Sie folgte auf Uli Rothaufe, bisher CEO der Dialog Leben, und Roland Stoffels, bislang CEO der Dialog Versicherung.

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